BGer 6B_577/2007 | |||
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BGer 6B_577/2007 vom 15.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_577/2007
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Urteil vom 15. Januar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Zünd,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafvollzug; Urlaub,
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Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 11. September 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Straf- bzw. Verwahrungsvollzug. Am 21. Juni 2007 stellte er ein Urlaubsgesuch, welches von der Direktion der Anstalt am 10. August 2007 abgewiesen wurde.
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Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs X.________s gegen diese Verfügung am 11. September 2007 ab.
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B.
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Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragt X.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und die Zürcher Vollzugsbehörden anzuweisen, ihm begleiteten Urlaub zu gewähren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und eine "kleine Parteientschädigung für Porto und Kopien".
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Die Direktion der Justiz und des Innern beantragt, die Beschwerde abzuweisen und teilt mit, dass sich das Zürcher Verwaltungsgericht als unzuständig betrachte, ihren Entscheid zu überprüfen.
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Erwägungen:
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1.
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Da der Kanton Zürich seiner Verpflichtung von Art. 80 Abs. 2 BGG, in Strafsachen als letzte kantonale Instanzen Gerichte einzusetzen, noch nicht nachgekommen ist und dies auch noch nicht tun musste (Art. 130 Abs. 1 BGG), ist der angefochtene Entscheid, gegen den das geltende kantonale Verfahrensrecht kein Rechtsmittel zulässt, kantonal letztinstanzlich im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG. Der Entscheid über die Verweigerung von Hafturlaub ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, womit die Beschwerde in Strafsachen gegeben ist. Darauf ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darlegt, inwiefern die Direktion der Justiz und des Innern Recht verletzte (Art. 42 Abs. 1 BGG). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es in diesem Verfahren einzig um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Hafturlaub verweigert wurde oder nicht. Auf die in der Beschwerde erhobene weitschweifige, zumeist unsachliche und teilweise beleidigende Kritik an den Vollzugsbedingungen, der Anstaltsleitung und der Justiz im Allgemeinen ist nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 ist die Gewährung von Hafturlauben in Art. 84 Abs. 6 StGB bundesrechtlich geregelt worden. Danach ist dem Gefangenen "zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht". Da nach Art. 388 Abs. 3 StGB die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen auch auf Täter anzuwenden sind, die wie der Beschwerdeführer nach bisherigem Recht verurteilt wurden, hat die Direktion der Justiz und des Innern das Gesuch zu Recht nach neuem Recht beurteilt, auch wenn zur Zeit noch offen ist, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind, oder ob die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen ist (Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002).
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2.2 Die Direktion der Justiz und des Innern hat im angefochtenen Entscheid erwogen, bei der Beurteilung der Flucht- und Rückfallgefahr sei das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Während des Vollzugs einer 1984 ausgesprochenen 12-jährigen Zuchthausstrafe sei er nach einem Urlaub nicht zurückgekehrt und habe auf der Flucht Delikte begangen, für die er 1990 mit 9 Jahren Zuchthaus bestraft und mit Verwahrung belegt worden sei. 1992 sei er aus La Stampa geflüchtet und habe erneut delinquiert, wofür er 1996 mit 5 Jahren Zuchthaus, wiederum verbunden mit Verwahrung, bestraft worden sei. Aufgrund eines 1998 von Dr. A.________ erstellten psychiatrischen Gutachtens, welches die Rückfallgefahr unter der Voraussetzung geeigneter Lockerungsschritte als eher gering einstufte, sei er im Januar 1999 in die offene Anstalt Realta versetzt worden. Bereits im Februar 1999 sei er geflüchtet und habe wiederum delinquiert, was 2001 mit einer 9-jährigen Zuchthausstrafe bzw. Verwahrung geahndet worden sei.
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Aufgrund dieses Vorlebens sei von einer erheblichen Flucht- und Rückfallgefahr auszugehen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich daran im Vollzug etwas geändert habe. Der Beschwerdeführer habe zwar sieben therapeutische Gespräche mit einem Psychologen geführt, welcher sich aber aufgrund dieser wenigen Gespräche zu einer Legalprognose nicht in der Lage sehe. Zudem habe er sich offenbar mit Fluchtgedanken beschäftigt, habe er doch gegenüber dem Direktor der Anstalt Bostadel einen "Plan B" erwähnt. Es sei somit von einer nach wie vor bestehenden Flucht- und Rückfallgefahr auszugehen. Die Gewährung eines begleiteten Urlaubs falle nicht in Betracht, da die begleitende Anstalts- oder Fachperson nicht in der Lage wäre, eine Flucht zu verhindern, und eine Polizeibegleitung dem Zweck eines Beziehungsurlaubs zuwiderlaufen würde. Somit komme die Gewährung von Urlaub zur Zeit nicht in Betracht.
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2.3 Diese Ausführungen sind klarerweise nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat wiederholt Vollzugslockerungen zur Flucht missbraucht und auf der Flucht schwere Straftaten begangen. Er hat insbesondere auch das Gutachten A.________ widerlegt, welches ihm eine (zu) günstige Prognose stellte. Er bringt nichts vor, was zur Annahme berechtigen könnte, die Flucht- und Rückfallgefahr habe in den letzten Jahren erheblich abgenommen. Offen bleiben kann, ob er gegenüber dem Direktor der Anstalt Bostadel Fluchtgedanken ("Plan B") angedeutet hat. Selbst wenn es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben sollte, ist die Folgerung der Direktion der Justiz und des Innern nicht zu beanstanden, es bestehe nach wie vor Flucht- und Rückfallgefahr, was eine Urlaubsgewährung ausschliesse. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
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3.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen beschränkten finanziellen Möglichkeiten ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Einen Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.2
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Störi
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