BGer 6B_753/2007 | |||
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BGer 6B_753/2007 vom 15.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_753/2007
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Urteil vom 15. Januar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
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Gegenstand
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Unentgeltliche Prozessführung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Polizeibeamten des Kantons St. Gallen wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Verletzung von Verkehrsregeln hatte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Straf- und Zivilkläger ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Am 20. Juni 2007 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen beim Kreisgericht St. Gallen den Polizeibeamten des Amtsmissbrauchs und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Die Zivilforderungen wies sie ab. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag wies sie als Präsidentin einer Abteilung des Kreisgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin erkannte der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 19. Oktober 2007, der seinerzeitige Anwalt werde als unentgeltlicher Vertreter mit insgesamt Fr. 602.-- (Fr. 387.-- für die einzelrichterliche und Fr. 215.-- für das Rekursverfahren) entschädigt. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Berufung" bzw. staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Es ergibt sich daraus indessen nicht, was der Beschwerdeführer eigentlich anstrebt, und die Rechtsschrift enthält denn auch kein rechtsgenügendes Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm ein faires Verfahren verweigert und weitere Verfahrensmängel begangen worden. Die Begründung dieser Rügen ist indessen appellatorisch und genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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