BGer 9C_525/2007 | |||
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BGer 9C_525/2007 vom 15.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_525/2007
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Urteil vom 15. Januar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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R.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Gurzeler, Hodlerstrasse 16, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
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8. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle Bern R.________ bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten ab 1. Februar 2003 zu, welche Leistungen sich im Jahr des Rentenbeginns auf monatlich Fr. 971.- zuzüglich zwei Kinderrenten von je Fr. 388.-, d.h. insgesamt Fr. 1'747.- beliefen. Der Berechnung des Rentenbetrags legte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'300.- zugrunde, welches sich unter anderem daraus ergab, dass dem Ehegatten von R.________ vom 1. August 1998 bis 31. Januar 2001 eine ganze bzw. halbe Invalidenrente ausbezahlt worden war.
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Mit Verfügungen vom 25. Oktober 2006 reduzierte die IV-Stelle Bern die Rente des Ehegatten von R.________ wiedererwägungsweise auf eine halbe Härtefallrente ab 1. August 1998 und eine Viertelsrente ab 1. Januar 2001; gleichzeitig forderte sie zu viel bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 47'449.- zurück. Auf Einsprache hin hob die IV-Stelle am 8. Dezember 2006 die den Ehegatten betreffenden Verfügungen vom 25. Oktober 2006 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wiedererwägungsweise auf und erliess einen inhaltlich identischen Vorbescheid.
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Mit zwei Verfügungen vom 25. Oktober 2006 reduzierte sodann die IV-Stelle den Betrag der monatlichen Rente von R.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2003 auf Fr. 946.- und die zwei bzw. ab 1. Oktober 2004 drei Kinderrenten auf je Fr. 378.- (insgesamt Fr. 1'702.- bzw. Fr. 2'080.-) und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf Fr. 963.- zuzüglich drei Kinderrenten von je Fr. 386.- (insgesamt Fr. 2'121.-) und machte verrechnungsweise eine Rückforderung von Fr. 2'297.- geltend. Zur Begründung führte sie aus, mit der rückwirkenden Anpassung der Rente des Ehegatten hätten die Berechnungsgrundlagen für die Rente von R.________ geändert.
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B.
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R.________ liess gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 25. Oktober 2006 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Herabsetzung der Rente inklusive Verrechnung der Rückerstattungsforderung sei aufzuheben. Im Verlaufe des Verfahrens stellte die IV-Stelle ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, dem IV-Grad des Ehemannes komme eine ausschlaggebende Rolle für die Berechnung der Rente von R.________ zu; dieses wies der Instruktionsrichter am 15. Februar 2007 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 2007 insoweit gut, als es die beiden Verfügungen vom 25. Oktober 2006 aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
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C.
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Die IV-Stelle erhebt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie das rechtliche Gehör der Versicherten nicht verletzt habe, indem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe.
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R.________ lässt Abweisung der Beschwerde beantragen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Gutheissung schliesst.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als sie die beiden Verfügungen vom 25. Oktober 2006 aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Formell handelt es sich dabei um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; 133 IV 121 E. 1.3 S. 125).
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1.2 Es ist indessen fraglich, ob tatsächlich ein blosser Zwischenentscheid vorliegt:
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1.2.1 Das kantonale Gericht hat die Beschwerde mit zwei selbstständigen Begründungen gutgeheissen. Zum einen erwog es, Grundlage der angefochtenen Verfügungen bildeten die gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 25. Oktober 2006; allein der Umstand, dass diese nicht in Rechtskraft erwachsen und nun sogar wiedererwägungsweise aufgehoben worden seien, müsse zur Aufhebung der die (heutige) Beschwerdegegnerin betreffenden Verfügungen führen. Zum andern erkannte es, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügungen ein Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) hätte durchgeführt werden müssen; soweit sich aus Art. 73bis Abs. 1 IVV und Rz. 3013.5 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) etwas anderes ergebe, sei dies gesetzwidrig. Demgemäss seien die Verfügungen vom 25. Oktober 2006 aufzuheben, damit die Verwaltung nach Klärung der Grundlagen der Leistungsherabsetzung und Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines formellen Vorbescheidverfahrens neu verfüge.
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1.2.2 Die erste dieser Begründungen wird von der Beschwerdeführerin mit Recht nicht in Frage gestellt: Die Herabsetzung der Rente der Versicherten hat ihre Grundlage einzig in der Herabsetzung der Rente des Ehegatten; sie verliert ihre Grundlage, wenn die den Ehemann betreffende Herabsetzungsverfügung aufgehoben wird. Zwar hat die Verwaltung nach der (aus formellen Gründen erfolgten) Aufhebung der den Ehegatten betreffenden Verfügungen einen neuen gleichlautenden Vorbescheid erlassen, der indessen offenbar noch nicht zu einem rechtskräftigen Entscheid geführt hat. Es wäre denkbar gewesen, das kantonale Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über die Rente des Ehegatten besteht. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf eine Sistierung verzichtet, wogegen nichts einzuwenden ist und auch von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht wird. Unter diesen Umständen war die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen durch die Vorinstanz richtig. Wenn sich im Verfahren gegen den Ehemann ergibt, dass dessen Rente nicht (rückwirkend) herabgesetzt wird, entfällt jede Veranlassung, über eine Herabsetzung der Rente der Beschwerdegegnerin neu zu verfügen, ungeachtet der allenfalls missverständlichen Formulierung in E. 6 des angefochtenen Entscheids; der kantonale Entscheid erweist sich in diesem Fall als Endentscheid. Wird hingegen die Herabsetzung der Rente des Ehegatten rechtskräftig, kann die Verwaltung neu über die Herabsetzung der Rente der Beschwerdegegnerin verfügen.
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1.2.3 Der angefochtene Entscheid hat demnach nicht zur Folge, dass die Verwaltung in jedem Fall neu verfügen muss; ob eine neue Verfügung zu ergehen hat, hängt von Umständen ab, die noch nicht feststehen. Wenn jedoch die IV-Stelle neu verfügt, hat sie gemäss den vorinstanzlichen Anweisungen zuerst ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Soweit unter diesen Umständen der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu betrachten ist, hat diese aus der Sicht der Beschwerdeführerin rechtswidrige Anweisung für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
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2.
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Zu prüfen ist demnach, ob vor der streitigen Herabsetzungsverfügung ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.
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2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. e und f IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. e). Vorinstanz, Beschwerdeführerin und BSV gehen übereinstimmend davon aus, dass aufgrund von Art. 73bis Abs. 1 IVV vor der hier streitigen Verfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss. Die Vorinstanz hält jedoch diese Verordnungsregelung für gesetzwidrig und daher nicht anwendbar, während die Beschwerdeführerin und das BSV die Gesetzeskonformität bejahen.
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2.2 Die Vorinstanz beruft sich für ihren Standpunkt, wonach Art. 73bis Abs. 1 IVV gesetzwidrig sei, auf das grammatikalische Auslegungselement. Der in Art. 57a Abs. 1 IVG enthaltene Ausdruck "Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung" umfasse auch den hier vorliegenden Fall einer rein betragsmässigen Reduktion der Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad. Weder die historische noch die teleologische Auslegung führten zu einem anderen Ergebnis. Des Weitern wird ihrer Auffassung nach durch einen Verzicht auf das Vorbescheidverfahren auch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Nach der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, der sich das BSV anschliesst, gilt das Vorbescheidverfahren nur für diejenigen Aufgaben, die in die Zuständigkeit der IV-Stellen fallen, nicht aber für die zum Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen gehörende Berechnung der Renten. Begründet wird dieser Standpunkt vor allem mit einer historischen Auslegung: Der Gesetzgeber habe mit dem auf den 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 57a IVG das Vorbescheidverfahren wieder einführen wollen, wie es vor dem Inkrafttreten des ATSG in der Invalidenversicherung bestanden habe. Dieses Verfahren sei durchgeführt worden, bevor die Ausgleichskasse die Geldleistung berechnet habe. Für die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallenden Fragen habe daher kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müssen. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Art. 57a IVG ebenfalls wieder eine Differenzierung nach der Zuständigkeit der IV-Stelle bzw. der Ausgleichskasse beabsichtigt, was dem Zweck dieser Regelung entspreche, das IV-Verfahren zu straffen und zu beschleunigen. Im Übrigen sprächen auch Praktikabilitätsüberlegungen für diese Lösung.
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2.3
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2.3.1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. a, d und e IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG). Zu prüfen ist, in welchem ablaufmässigen und zeitlichen Verhältnis die Aufgaben von IV-Stellen und Ausgleichskassen stehen und wo das Vorbescheidverfahren zu lokalisieren ist.
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2.3.2 Nach Art. 61 IVG regelt der Bundesrat die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der AHV. Aus der Regelung in der Verordnung ergibt sich folgender Ablauf: Nach Eingang der Anmeldung (Art. 40 IVV) prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Voraussetzungen und klärt den Gesundheitszustand und die erwerblichen Verhältnisse ab (Art. 69 IVV). Danach erlässt sie den Vorbescheid, den sie unter anderem der versicherten Person und der Ausgleichskasse zustellt (Art. 73bis Abs. 2 lit. a und c IVV), worauf die Parteien Einwände vorbringen können (Art. 73ter IVV). Nach Abschluss der Abklärungen beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren, wobei sie sich in der Begründung mit den Einwänden zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Die Verfügung wird unter anderem auch der Ausgleichskasse zugestellt (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV). Gemäss dieser Regelung ergeht der Vorbescheid, bevor die Zustellung an die Ausgleichskasse erfolgt; er kann deshalb nur diejenigen Aspekte erfassen, welche von der IV-Stelle entschieden werden. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, wäre nicht nur Art. 73bis Abs. 1 IVV, sondern die ganze in der Verordnung getroffene Regelung des Vorbescheidverfahrens gesetzwidrig. Es ist zu prüfen, ob dies zutrifft.
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2.4 Nach Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid unter anderem über die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund (beispielsweise wegen Reduktion des Invaliditätsgrades, anderer Berechnung etc.) die Leistung herabgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, die Bestimmung beziehe sich nur auf die von der IV-Stelle getroffenen Entscheide und nicht auf diejenigen der Ausgleichskasse. Der deutsche (vgl. E. 2.1 hiervor) und der italienische Wortlaut des Gesetzes ("L'ufficio AI comunica all'assicurato, per mezzo di un preavviso, la decisione prevista in merito [...] alla soppressione o riduzione della prestazione già assegnata.") zwingen nicht zu dieser Auslegung, schliessen sie allerdings auch nicht aus. Demgegenüber sind nach dem französischen Wortlaut nur diejenigen Entscheide gemeint, welche von der IV-Stelle getroffen werden ("Au moyen d'un préavis, l'office AI communique à l'assuré toute décision finale qu'il entend prendre [...] au sujet de la suppression ou de la réduction d'une prestation déjà allouée."). Angesichts dieses Unterschiedes in den drei sprachlichen Fassungen verbietet sich eine Auslegung unter Berufung auf den angeblich klaren Wortlaut und es ist aufgrund anderer Auslegungselemente nach dem wahren Sinn der Norm zu suchen.
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2.5 Für die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht die Systematik des Gesetzes. Dieses regelt in separaten Abschnitten die IV-Stellen (Art. 54-59a IVG) und die Ausgleichskassen (Art. 60 und 61 IVG). Die den Vorbescheid regelnde Bestimmung des Art. 57a IVG steht im Abschnitt über die IV-Stellen und gilt systematisch für diese.
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2.6 Bestätigt wird dieses systematische Auslegungselement durch das historische:
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2.6.1 Bis zur Normierung in Art. 57a IVG (gültig ab 1. Juli 2006) war das Vorbescheidverfahren, welches bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung fand, nicht formellgesetzlich geregelt. Gemäss aArt. 73bis Abs. 1 IVV (eingefügt mit Änderung vom 21. Januar 1987 [AS 1987 456], in der Fassung vom 15. Juni 1992 [AS 1992 1251], in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002 [AS 2002 3721]) hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschloss, dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Das Vorbescheidverfahren bezog sich somit nur auf diejenigen Entscheide, die durch die IV-Stelle ergingen, nicht auf diejenigen, die durch die Ausgleichskassen gefällt wurden.
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2.6.2 Im Rahmen der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Bestimmung des Art. 57a IVG ins Gesetz eingefügt. In der Botschaft vom 4. Mai 2005 legte der Bundesrat einleitend dar, dass das IV-Verfahren gestrafft werden solle, unter anderem indem das Einsprache- durch das Vorbescheidverfahren ersetzt und damit der Zustand vor der Einführung des ATSG wiederhergestellt werde (BBl 2005 3079 ff., 3080). Zur Bestimmung des Art. 57a IVG führte er aus, vor der Einführung des Einspracheverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung sei der versicherten Person der voraussichtliche Entscheid der IV-Stelle formlos mitgeteilt worden (Vorbescheid). Die betroffene Person habe dadurch die Gelegenheit erhalten, sich zum Entscheid oder zu den aufgeführten Beweggründen zu äussern, falls sie damit nicht einverstanden war. Mit dem Einspracheverfahren sei den betroffenen Versicherten das rechtliche Gehör nicht mehr vor, sondern nach Erlass der Verfügung gewährt worden. Die hohe Zahl der im Jahr 2003 eingegangenen Einsprachen zeige aber, dass die Akzeptanz der IV-Entscheide durch die Aufhebung des Vorbescheidverfahrens nicht verbessert worden sei. Dies könne viel eher dadurch erreicht werden, dass die Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und die im Einzelfall adäquaten Massnahmen einbezogen würden. Dieses Vorgehen erlaube, im persönlichen Gespräch mit den betroffenen Versicherten Unklarheiten zu beseitigen, gemeinsam verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden oder anderslautenden Entscheid der IV-Stelle zu erläutern. Dieses Vorgehen biete besser Gewähr, dass einerseits der Sachverhalt richtig erhoben und andererseits der gestützt darauf getroffene negative Entscheid von der versicherten Person akzeptiert werde (BBl 2005 3084 f.).
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2.6.3 In der Bundesversammlung betrachteten Befürworter wie Gegner der Vorlage das Vorbescheidverfahren einhellig als Rückkehr zum früheren Verfahren (Amtl. Bull. N 2005 1368 [Voten Berichterstatterin Humbel Näf und Berichterstatter Triponez], 1369 ff. [Voten Robbiani, Wehrli, Huguenin, Leutenegger Oberholzer, Schenker, Egerszegi-Obrist, Humbel Näf], Amtl. Bull. S 2005 1011 [Berichterstatter Kuprecht], 1013 f. [Voten Fetz, Forster-Vannini]). Im Ständerat führte der Berichterstatter Kuprecht in der Detailberatung aus (Amtl. Bull. S 2005 1015):
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"Das effektive Vorbescheidverfahren lässt sich deshalb wie folgt skizzieren: Nach der Abklärung der Situation entscheidet sich die IV-Stelle für einen Sachentscheid. Sie teilt dies der versicherten Person in der Form eines Vorbescheides mit. Der versicherten Person wird, beispielsweise in den meist strittigen Rentenfällen, eröffnet, wie die IV-Stelle das Invalideneinkommen bewertet und auf welchen Invaliditätsgrad sie kommt. Zudem enthält der Vorbescheid weitere wichtige Inhalte wie beispielsweise den Beginn der Rente.
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Die versicherte Person kann nun in einem formlosen, einfachen und kostenlosen Verfahren Einwendungen geltend machen. Da das Vorbescheidverfahren nicht verrechtlicht ist, kann auch schneller und formloser reagiert werden. Die Einwendungen können auch mündlich vorgebracht werden. Die IV-Stelle nimmt aber so oder so kurz schriftlich Stellung.
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Parallel dazu kann die IV-Stelle bei den weiteren beteiligten Versicherungsträgern durch die sogenannte Mitteilung die koordinierte Auszahlung der Rentenleistung einleiten. Die Ausgleichskasse kann die Rentenberechnung sowie die Verrechnung mit allfälligen Leistungen des Arbeitgebers, der Arbeitslosenversicherung, der Krankentaggeldversicherung, des Sozialamtes oder weiterer beteiligter Stellen vorbereiten. In der Realität sind derart komplexe Verrechnungssituationen heute nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Zudem kann parallel dazu die Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule informiert werden.
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Sobald die Einwendungen im Vorbescheidverfahren bereinigt und auch alle Fragen um die Berechnung und Verrechnung der IV-Renten erledigt sind, kann die IV-Stelle die eigentliche Verfügung erlassen. "
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Diese (sich mit der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung deckenden) Ausführungen in den parlamentarischen Beratungen entsprechen der Regelung, welche der Bundesrat in der Verordnung getroffen hat. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Verordnungsbestimmung mit dem Willen des historischen Gesetzgebers übereinstimmt.
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2.7 Die Regelung in der Verordnung entspricht sodann auch dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens: Dieses soll eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten verbessern (BBl 2005 3084 f., vgl. dazu E. 2.6.2; Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Umstrittene Tatfragen stellen sich in Rentenfällen hauptsächlich hinsichtlich der gesundheitlichen und medizinischen sowie der erwerblichen Aspekte, bei denen die Feststellung und Würdigung des massgeblichen Sachverhalts oft schwierig und umstritten ist. Demgegenüber handelt es sich bei der Rentenberechnung um eine weitgehend arithmetische Aufgabe; soweit sich dabei Fragen stellen, handelt es sich zumeist um solche rechtlicher Natur. Dementsprechend wird die Rentenberechnung auch höchst selten angefochten. Auch im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin nicht etwa die Berechnung als solche, sondern die grundsätzliche Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenreduktion in Frage gestellt, welche einerseits vom Ausgang des den Ehemann betreffenden Verfahrens abhängt, andrerseits eine reine Rechtsfrage ist. Es drängt sich von der Sache her nicht auf, für die in der Regel rein technischen und rechtlichen Fragen der Rentenberechnung ein Vorbescheidverfahren einzuführen, welches auf die Bereinigung umstrittener und komplexer Sachverhalte zugeschnitten ist.
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2.8 Die Vorinstanz erwog, der Wegfall des Vorbescheidverfahrens dürfe nicht zur Konsequenz haben, dass das rechtliche Gehör erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht gewährt werde.
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2.8.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tragen (Art. 69 Abs. 1 IVG). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, muss daher auch vor Erlass der hier streitigen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt werden.
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2.8.2 Dass das rechtliche Gehör gewährt werden muss, heisst jedoch nicht, dass ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Dieses dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern; der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 125 V 401 E. 3e S. 405 zu aArt. 73bis IVV; vgl. auch BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.). Die Rechtsprechung hat denn auch differenziert zwischen der Pflicht zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und derjenigen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs; das rechtliche Gehör ist auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (Urteil P 38/02 vom 4. Mai 2004, E. 4.2, betreffend Ergänzungsleistungen).
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2.8.3 Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen. In diesem Sinne ist die in der IVV und im KSVI geregelte Vorgehensweise für die Festsetzung der Rente grundsätzlich nicht zu beanstanden: Das Vorbescheidverfahren erlaubt, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung kann nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen drängt sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten ist, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte. Geht es hingegen um die Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente, so dürfte sich in jedem Fall eine vorherige Anhörung aufdrängen, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen ist. Denn wie gerade der vorliegende Fall zeigt, können auch hier die sachverhaltlichen Grundlagen der Neuberechnung umstritten sein und liesse sich ein Beschwerdeverfahren vermeiden, wenn diese Grundlagen vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden.
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2.9
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2.9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren ist, jedoch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss. In diesem Sinne ist die Regelung des Vorbescheidverfahrens in Art. 73bis Abs. 1 IVV gesetzmässig und die Beschwerde insoweit begründet.
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2.9.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Verwaltung vor Erlass der streitigen Verfügungen das rechtliche Gehör nicht gewährt hat, obwohl sie dies - in angemessener Form - hätte tun sollen (E. 2.8.3). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle das rechtliche Gehör der Versicherten nicht verletzte, indem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, kann daher nicht stattgegeben werden. Da die Verfügungen ohnehin aus einem anderen Grund mit Recht aufgehoben worden sind (E. 1.2.2), hat dies auf das Ergebnis keinen Einfluss. Es erübrigt sich daher auch zu prüfen, ob eine Heilung des Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren möglich wäre, was unter der früheren Rechtslage bei Unterlassung des Vorbescheidverfahrens nur sehr zurückhaltend angenommen wurde (BGE 116 V 182 E. 3c S. 187; ZAK 1990 S. 520 E. 3; SVR 1996 IV Nr. 98 S. 297 E. 2d, I 341/95; Urteile I 584/01 vom 24. Juli 2002, E. 2, und I 223/96 vom 26. August 1996, E. 2b; Heilung zugelassen in ZAK 1989 S. 462 E. 3c und Urteil I 62/94 vom 17. August 1994, E. 4d), bei einer Gehörsverletzung wie der hier zur Diskussion stehenden jedoch grundsätzlich denkbar wäre. Sodann ist festzuhalten, dass die Verwaltung, wenn sie aufgrund des Ausgangs des den Ehemann der Versicherten betreffenden Verfahrens neu verfügt, in der konkreten Situation nicht zwingend noch einmal vorgängig die Versicherte wird anhören müssen, nachdem sich diese bisher bereits vor zwei Gerichtsinstanzen zur Sache äussern konnte. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid zu präzisieren. So oder so ist aber die Beschwerde auch insofern unbegründet, als darin die Aufhebung der beiden Verfügungen beanstandet wird. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist daher nicht zu ändern, auch kostenmässig nicht, da es bei der von der Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren angestrebten Aufhebung der Verfügungen bleibt.
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3.
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Da dieser Prozessausgang dispositivmässig ein Unterliegen der Beschwerdeführerin darstellt, trägt diese die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weitern hat sie der Beschwerdegegnerin eine dem betriebenen Aufwand angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 200.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Januar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Keel Baumann
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