BGer 9C_789/2007 | |||
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BGer 9C_789/2007 vom 17.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_789/2007
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Urteil vom 17. Januar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lussi, Rütliweg 9a, 6045 Meggen,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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G.________ war einziges Verwaltungsratsmitglied der 1984 gegründeten G.________ und Partner AG. Am ... 2003 wurde die Gesellschaft infolge Verlegung ihres Sitzes nach X.________, unter der Firma U.________ AG im Handelsregister des Kantons Luzern von Amtes wegen gelöscht. Bis dahin war die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am ... 2003 erfolgte eine erneute Sitzverlegung nach Y.________ und eine Firmenänderung in W.________; gleichzeitig trat G.________ aus dem Verwaltungsrat aus. Im ... 2004 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet und am 31. August 2004 der Ausgleichskasse ein Verlustschein über die ungedeckt gebliebene Forderung von Fr. 57'203.85 ausgestellt. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 machte die Ausgleichskasse gegenüber G.________ eine Schadenersatzforderung für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe geltend. Die hiegegen von G.________ erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juni 2005 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 41'404.05. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. Juni 2006 ab. Eine hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 13. Februar 2007 in dem Sinne gut, dass der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der bundesrechtlichen Beiträge aufgehoben wurde und die Sache zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen wurde.
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B.
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Mit Entscheid vom 27. September 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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G.________ lässt Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) über Fr. 41'404.05 seien aufzuheben.
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Erwägungen:
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1.
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Die gegen den kantonalen Entscheid vom 27. September 2007 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen.
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
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3.
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Die Vorinstanz hat zutreffend wiedergegeben: die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere über den Eintritt des Schadens und Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 129 V 193, 128 V 10, 119 V 89 E. 3 S. 92), die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202, ZAK 1992 S. 248 E. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (E. 2), hat die konkursite Gesellschaft im Zeitraum von April 2002 bis September 2003 Löhne in der Höhe von mehr als einer halben Million Franken ausgerichtet und die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge weitgehend nicht bezahlt. Im gleichen Zeitraum wurde sie regelmässig gemahnt und betrieben. Damit ist sie den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nur unvollständig nachgekommen und hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG grobfahrlässig missachtet.
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4.2 Sodann hat das kantonale Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb dieses zum Beitragsverlust führende qualifizierte schuldhafte Verhalten dem Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsratsmitglied mit Blick auf seine unübertragbaren Aufgaben der Überwachung und finanziellen Oberaufsicht über die Gesellschaft anzurechnen ist. Die dagegen vorgebrachten Argumente erschöpfen sich in einer Wiederholung der vorinstanzlich erhobenen Einwände und sind nicht stichhaltig, wie bereits das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat:
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So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer "alles unternommen hat, um die Unternehmung retten zu können". Vielmehr hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass keine ernsthaften Sanierungsaussichten bestanden. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer "selbst aktiv und engagiert zur Tilgung der sich auflaufenden AHV-Schulden beigetragen": Weder der behauptete Verkauf des Motorrades noch die Aufnahme eines Privatdarlehens bei seinem Bruder führten zur Tilgung der laufenden Beitragsschulden, blieben doch im Jahre 2003 sämtliche Monatspauschalen unbezahlt. Die Pfändung des Fuhrparks und deren Fortsetzung mit dem Ergebnis eines geringen Verwertungserlöses hilft dem Beschwerdeführer nicht, hat er doch in der vorausgehenden Zeit, als sich die Beitragsausstände anhäuften, davon abgesehen, die Fahrzeuge selbst zu verkaufen und die Beitragsschulden daraus zu tilgen, wie er das geltend macht. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Entlassungen von Personal haben nicht zu einer Verringerung der Beitragsausstände geführt. Dass schliesslich das Lohnguthaben über Fr. 16'000.- entgegen der Lohnmeldung nicht an R.________ ausbezahlt worden sein soll, belegt der Beschwerdeführer in keiner Weise. Mit der Vorinstanz ist vielmehr festzustellen, dass die der Forderungsberechnung zugrunde liegenden Lohnzahlungen auf den von der Gesellschaft unterschriftlich bestätigten Lohnmeldungen beruhen und diese Lohnangaben von der Revisionsstelle der Ausgleichskassen bestätigt wurden. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann darin jedenfalls nicht erblickt werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in masslicher Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt.
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5.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Januar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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