BGer 6B_670/2007 | |||
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BGer 6B_670/2007 vom 21.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_670/2007
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Urteil vom 21. Januar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Luzi Stamm,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. August 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Statthalter des Bezirks Andelfingen büsste X.________ am 18. Mai 2006 wegen einer Verkehrsregelverletzung mit 200 Franken. Auf dessen Einsprache hin verurteilte ihn der Einzelrichter des Bezirksgerichts Andelfingen am 6. November 2006 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 40 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 VRV zu einer Busse von 200 Franken. Er hielt für erwiesen, dass X.________ am 6. September 2005, zwischen 14:30 und 15:00 Uhr, mit dem Sattelschlepper ZH 41'200 auf der A4 zwischen Winterthur und Schaffhausen unterwegs war, dabei zu nahe auf den von S.________ gelenkten Personenwagen aufschloss und missbräuchlich Hupe und Lichthupe betätigte.
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Auf Berufung X.________s hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil am 27. August 2007 vollumfänglich.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. Oktober 2007 beantragt X.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen oder die Sache eventuell an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht ausschliesslich auf den Aussagen S.________s, der sich durch die Fahrweise des Beschwerdeführers bedroht gefühlt und diesen unmittelbar nach dem umstrittenen Vorfall bei der Schaffhauser Polizei angezeigt hatte. Das Bezirks- und das Obergericht halten dessen Aussage für glaubhaft, während sie die Bestreitungen des Beschwerdeführers nicht überzeugten.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch beruhe letztlich auf der Überlegung, wonach es nicht nachvollziehbar wäre, dass ein Automobilist sich die Mühe machen würde, die Autobahn zu verlassen, um eine erfundene oder wahrheitswidrige Anzeige zu erstatten. Die Überlegung sei zwar nahe liegend, die Schlussfolgerung der kantonalen Gerichte aber unhaltbar. Wer trotz einer klaren Ausgangsposition "Aussage gegen Aussage" gegen den Angeschuldigten entscheide, verletze in willkürlicher Weise das Prinzip "in dubio pro reo". Wer dies unter den vorliegenden Umständen tue, schaffe zudem eine Umkehr der Beweislast. Dem Zeugen sei auf willkürliche Weise Glauben geschenkt worden.
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2.
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2.1 In Bezug auf die hier ausschliesslich umstrittene Beweiswürdigung geht das Bundesgericht vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich als offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Will der Beschwerdeführer eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz angreifen, muss er nachweisen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei es allerdings die Verletzung von Grundrechten nur auf begründete Rüge hin prüft (Art. 106 BGG).
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2.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in teilweise offensichtlich unzutreffender und teilweise unzulässiger appellatorischer Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung. So sind dem schweizerischen Straf- bzw. Strafprozessrecht formale Beweisregeln unbekannt. Aus der Tatsache, dass an Beweismitteln einzig die belastenden Aussagen S.________s und die Bestreitungen des Beschwerdeführers vorliegen, ergibt sich keineswegs, dass wegen der formalen Patt-Situation zweier sich widersprechender Aussagen "im Zweifel für den Angeklagten" ein Freispruch erfolgen müsste. Entscheidend ist vielmehr, ob nach einer willkürfreien richterlichen Würdigung der Beweismittel ernsthafte Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen bleiben. Das Obergericht und das Bezirksgericht, auf dessen Urteil es verweist, haben nachvollziehbar und folgerichtig begründet, weshalb sie die Aussagen S.________s überzeugend finden. Wie auch der Beschwerdeführer einräumt, ist es bereits höchst unwahrscheinlich, dass ein Automobilist die Autobahn verlässt und einen Polizeiposten aufsucht, um einen ihm unbekannten Verkehrsteilnehmer wegen eines Verkehrsdelikts zu verzeigen, ohne dass ein entsprechender, vom Anzeiger als bedrohlich empfundener Vorfall stattgefunden hat. Die Darstellung S.________s ist zudem derart detailreich und lebensnah, dass das Obergericht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ohne Willkür ausschliessen konnte, er habe nicht ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben; es kann auf die bezirks- und obergerichtliche Beweiswürdigung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann sich dagegen an den Vorfall nicht erinnern. Das erscheint zwar ohne weiteres plausibel, da er diesen aus seiner Sicht wohl kaum als besonders dramatisch einstufte und er erst ein gutes halbes Jahr später befragt wurde. Das ändert indessen nichts daran, dass die obergerichtliche Einschätzung keineswegs unhaltbar ist, wonach sein Einwand - der Vorwurf könne nicht stimmen, da dies nicht seinem Fahrstil entspreche - nicht geeignet sei, die überzeugende Darstellung S.________s in Frage zu stellen. Zu Unrecht zieht der Beschwerdeführer daraus den Schluss, er sei verurteilt worden, weil er seine Unschuld nicht bewiesen habe. Das Obergericht hat ihn nicht verurteilt, weil sein Entlastungsbeweis scheiterte, sondern weil es an seiner Schuld auf Grund der Aussagen S.________s keine vernünftige Zweifel mehr hegte. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf, die Untersuchungsbehörden hätten es unterlassen, den Fahrer des vor S.________ fahrenden Lieferwagens ausfindig zu machen, welcher den Vorfall habe mitbekommen müssen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verfassungsrüge erhebt (Art. 106 BGG), steht keineswegs fest, dass dieser Lenker den sich hinter ihm abspielenden Vorfall beobachtete. Es trifft zudem nicht zu, dass die Polizei nicht versucht hätte, ihn zu ermitteln. Ihre Bemühungen blieben indessen erfolglos, da zur fraglichen Zeit mehrere Lieferwagen der betreffenden Sanitär-Firma auf der A4 in Richtung Schaffhausen unterwegs waren.
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Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, die obergerichtliche Beweiswürdigung als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Störi
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