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Informationen zum Dokument  BGer I_78/2007  Materielle Begründung
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BGer I_78/2007 vom 25.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 78/07
 
Urteil vom 25. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
F.________, 1974, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 7. Dezember 2006.
 
In Erwägung,
 
dass F.________ am 29. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Dezember 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist und sich das Verfahren daher noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2),
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003),
 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 30. November 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und F.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter von F.________ am 13. Dezember 2007 ausgehändigt worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Widmer Durizzo
 
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