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Informationen zum Dokument  BGer 1F_4/2008  Materielle Begründung
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BGer 1F_4/2008 vom 30.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_4/2008
 
Urteil vom 30. Januar 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157,
 
4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 27. Dezember 2007 1B_299/2007.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_299/2007);
 
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2008 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Dezember 2007 ersucht hat;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
 
dass insbesondere der Gesuchsteller nicht belegt, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG);
 
dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist;
 
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Pfäffli
 
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