BGer 2D_20/2008 | |||
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BGer 2D_20/2008 vom 30.01.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_20/2008/ble
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Urteil vom 30. Januar 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schulrat Sekundarschule, A.________.
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Gegenstand
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Promotion von Y.________ an der Sekundarschule,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2007.
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Erwägungen:
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1.
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Die Schulleitung der Sekundarschule A.________ teilte am 28. Juni 2007 mit, dass Y.________ auf das 1. Semester des Schuljahres 2007/2008 in die Klasse E 2I übertrete; er könne aufgrund der erzielten Noten nicht in das Niveau P der Sekundarschule befördert werden. Die Nicht-Promotion beruht auf folgenden Gegebenheiten: Wegen der Mitwirkungsnote im Fach Biologie von 3,5 sowie einer Note von 3.25 für einen Aufsatz im Fach Deutsch erzielte Y.________ in den Fächern Biologie und Deutsch je die Note 3, was (zusammen mit der Note im Fach Geschichte) zu insgesamt 2.5 Minuspunkten führte, welche durch die in übrigen Fächern erzielten 3 Pluspunkte (wegen des Erfordernisses der doppelten Kompensation) nicht wettgemacht werden konnten. Der Vater von Y.________, X.________, erhob gegen diesen Promotionsentscheid Beschwerde; er bemängelte Höhe und Zustandekommen der erwähnten Mitwirkungsnote in Biologie und der Note im Deutsch-Aufsatz. Die Sekundarschulleitung A.________ wies die Beschwerde ab; erfolglos blieb auch die Beschwerde an den Schulrat der Sekundarschule A.________; die gegen dessen Entscheid vom 1. September 2007 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 18. Dezember 2007 ab.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. Januar 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Regierungsrats aufzuheben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Der Entscheid des Regierungsrats kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, da er auf einer Überprüfung der Notengebung und mithin auf einer Fähigkeitsbewertung beruht (Art. 83 lit. t BGG). Der Beschwerdeführer hat zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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Der Beschwerdeführer kritisiert verschiedene Erwägungen des angefochtenen Entscheids, im Wesentlichen ohne Bezugnahme auf ihm bzw. seinem Sohn konkret zustehende verfassungsmässige Rechte. Nur am Rande erwähnt er an zwei Stellen verfassungsmässige Rechte: Im Zusammenhang mit der Mitwirkungsnote im Fach Biologie behauptet er, hinsichtlich der Heftnoten liege eine ungleiche Behandlung von Y.________ im Vergleich zu einem Klassenkollegen vor; insofern spricht er das verfassungsmässig garantierte Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) an. Mit den Ausführungen des Regierungsrats über die Gründe für die (in einem Teilbereich) unterschiedliche Benotung der beiden Schüler (E. 12 des angefochtenen Entscheids) setzt er sich indessen mit keinem Wort auseinander; es fehlt an einer formgerecht begründeten Rechtsungleichheitsrüge. Zum Schluss der Beschwerdeschrift sodann ist die Rede vom dem Lehrer bzw. der Lehrerin zustehenden Ermessen, und es wird gefragt, "ob das Fehlen am Ermessen der Lehrerschaft eine sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierung und Willkür darstellt." Weder damit noch mit den übrigen im gleichen Zusammenhang gemachten Äusserungen wird auch nur im Ansatz aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verletze. Es fehlt auch diesbezüglich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung.
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Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ist auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten.
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Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Schulrat der Sekundarschule A.________ und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Feller
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