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Informationen zum Dokument  BGer 2A_84/2007  Materielle Begründung
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BGer 2A_84/2007 vom 01.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.84/2007/ble
 
Verfügung vom 1. Februar 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch SwissInterTax AG,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuer 2000,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2006.
 
Nach Einsicht
 
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ vom 1. Februar 2007 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2006 betreffend die direkte Bundessteuer 2000,
 
in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 7. Februar 2007, womit das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich über die bei diesem gegen denselben Entscheid hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2001 und 2002 sowie der kantonalen Steuern erhobene Beschwerde sistiert wurde,
 
in den (unangefochten gebliebenen) Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2007 über die erwähnte Beschwerde,
 
in das Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2008, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass der Sistierungsgrund mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2007 dahingefallen ist,
 
dass indessen der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 31. Januar 2008 beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG),
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde kommentar- und vorbehaltlos zurückgezogen hat, weshalb sie für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Der Rechtsstreit wird zufolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als erledigt erklärt.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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