BGer 9C_17/2008 | |||
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BGer 9C_17/2008 vom 05.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_17/2008
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Urteil vom 5. Februar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Parteien
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O.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Rue de Romont 35, 1700 Freiburg,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Route André-Piller 21, 1762 Givisiez, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 29. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Zwischenentscheid vom 17. Oktober 2007 lehnte der Gerichtsschreiber-Berichterstatter des Sozialversicherungsgerichtshofes im Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg den - im Rahmen einer Beschwerde des O.________ gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 4. September 2007 gestellten - Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erscheine; das beanstandete interdisziplinäre Gutachten erfülle aufgrund einer "ersten Durchsicht" die rechtlichen Voraussetzungen und es sei nachvollziehbar. Die gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde wies der Sozialversicherungsgerichtshof als Behörde, in deren Namen die Sache instruiert worden war, ab (Entscheid vom 29. November 2007).
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B.
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O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Anwalt als amtlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
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Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren ergangener Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege; dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007, E. 2.1), von dem die Rechtsprechung annimmt, er bewirke in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (soeben erwähntes Urteil 2D_1/2007, E. 3.2; Urteil 5A_85/2007 vom 17. April 2007, E. 1.2; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a S. 210). In den vorinstanzlichen Zwischenentscheiden vom 17. Oktober und 29. November 2007 wird dem Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt; eine solche wurde zuvor aber in Aussicht gestellt (Schreiben vom 5. Oktober 2007).
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2.
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Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 61 lit. f ATSG) Bundesrecht oder gegebenenfalls Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt hat (Art. 95 BGG; vgl. Art. 106 BGG).
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2.1 Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
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2.2 Im kantonalen Verfahren machte der Versicherte geltend, die verfahrensleitende Verfügung betreffend Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 17. Oktober 2007 sei unzureichend begründet; er vermöge daher nicht zu beurteilen, inwiefern die in der (die Sache selbst betreffenden) Beschwerde enthaltenen Argumente tatsächlich aussichtslos seien. Das kantonale Gericht hielt im angefochtenen Entscheid dagegen, die materiellen Rügen hätten sich hauptsächlich auf das für die Verwaltung entscheidmassgebliche medizinische Gutachten bezogen. Darauf sei in der Verfügung vom 17. Oktober 2007 eingegangen worden. Das Gutachten, nach welchem die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit bei 90 Prozent liege, lasse - bei einer Betrachtung nach den Kriterien gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 - die Gewinnaussichten des Versicherten als gering erscheinen. Auch für die behauptete Voreingenommenheit der Sachverständigen bestünden keine Anhaltspunkte.
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Mit letztinstanzlicher Beschwerde lässt der Versicherte geltend machen, der Aussagegehalt des angefochtenen Entscheids gehe nicht über denjenigen in der Verfügung vom 17. Oktober 2007 hinaus. Mit Schreiben vom 21. November 2007 habe er einen zusätzlichen ärztlichen Bericht eingereicht, auf welchen der angefochtene Entscheid aber - trotz vorgängiger Eingangsbestätigung des Gerichts - mit keinem Wort Bezug nehme. Die Gewinnaussichten könnten im vorliegenden Fall nicht als kaum ernsthaft und die Beschwerdeerhebung keineswegs als geradezu rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden (vgl. BGE 98 V 115 E. 4 S. 119). Das kantonale Gericht habe zu Unrecht den für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren heranzuziehenden strengeren Massstab (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 88 zu Art. 61) gewählt und damit Bundesrecht verletzt.
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2.3 Wesentlicher Grund für die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist das vorläufige vorinstanzliche Erkenntnis, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die interdisziplinären gutachtlichen Einschätzungen vom 7. November 2006, wie sie der strittigen Verfügung vom 4. September 2007 zugrunde gelegt wurden, mangelbehaftet seien. Diese Beurteilung und damit auch die Schlussfolgerung, das Rechtsmittel sei mit grosser Wahrscheinlichkeit unbegründet, ist - auch nach Massgabe der an Art. 61 lit. f ATSG geknüpften Voraussetzungen - bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch mit Blick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2007 nichts: Der ihr beiliegende Bericht des Orthopäden Dr. C.________ vom 24. Oktober 2007 enthält eine eigene, abweichende Beurteilung dieses Arztes, aber keine Gründe, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im interdisziplinären Gutachten ernsthaft in Frage stellten könnten.
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3.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel erledigt wird.
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4.
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Von der Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) wird abgesehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Februar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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