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Informationen zum Dokument  BGer 5A_135/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_135/2007 vom 06.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_135/2007/bnm
 
Verfügung vom 6. Februar 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Charlotte Schucan,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Arning,
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 28. Februar 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Ehescheidungskonvention der Parteien vom 11./24. Juli 2007,
 
in die gerichtliche Genehmigung dieser Konvention durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 3. Dezember 2007,
 
in die übereinstimmenden Schreiben der Parteien vom 13. Dezember 2007/30. Januar 2008, wonach das Verfahren erledigt sei und abgeschrieben werden könne,
 
in Erwägung,
 
dass das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens und insbesondere mit der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention gegenstandslos geworden ist,
 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit verfügt (Art. 32 Abs. 2 und 3 BGG),
 
dass die Parteien gemäss Ziffer 13 der Konvention die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte übernehmen,
 
dass die Anwaltskosten gemäss der gleichen Ziffer wettgeschlagen werden sollen,
 
dass diesen Anträgen ohne weiteres gefolgt werden kann,
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt.
 
3.
 
Die Anwaltskosten werden wettgeschlagen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schett
 
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