BGer 6B_835/2007 | |||
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BGer 6B_835/2007 vom 06.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_835/2007
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Urteil vom 6. Februar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerruf des bedingten Strafvollzugs,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. November 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 26. Mai 2003 verurteilte die Bezirksgerichtliche Kommission Arbon X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu neun Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Während der Probezeit habe er sich gemäss den Weisungen des Strafvollzugsbeamten einer Kontrolle seiner Drogenabstinenz zu unterziehen.
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Am 19. August 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. X.________ habe trotz förmlicher Verwarnung den Hanfkonsum nicht eingestellt und sei auch nicht bereit dazu. Die Bezirksgerichtliche Kommission verzichtete mit Urteil vom 24. Februar 2006 auf den Widerruf, verlängerte indessen die Probezeit auf 4 1/2 Jahre.
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X.________ konsumierte weiterhin Hanf, und zu den festgelegten Urinproben erschien er nicht. Die Bezirksgerichtliche Kommission erklärte die Strafe von neun Monaten Gefängnis deshalb mit Urteil vom 31. August 2007 als vollziehbar.
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X.________ reichte dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau ein. Er sei jetzt bereit, einen Entzug zu machen, und werde am 10. Oktober 2007 in die Klinik Münsterlingen eintreten. Der Ernst der Lage sei ihm nun bewusst geworden, und er werde definitiv mit dem Drogenkonsum aufhören.
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Das Obergericht wies die Beschwerde am 12. November 2007 ab.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, die Strafe von neun Monaten Gefängnis sei aufzuheben. Sie sei in gemeinnützige Arbeit oder eine ähnliche Sanktion - ohne Freiheitsentzug - umzuwandeln. Es sei die Abgabe von regelmässigen Urinproben anzuordnen.
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2.
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Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die mit Urteil vom 26. Mai 2003 ausgesprochene Strafe von neun Monaten Gefängnis sei aufzuheben und in eine andere Sanktion umzuwandeln, ist darauf nicht einzutreten. Das Urteil vom 26. Mai 2003 ist längst rechtskräftig, und das Bundesgericht kann sich heute damit nicht mehr befassen.
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In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 7). Der Beschwerdeführer vermisst beim Staat "Toleranz" und weist darauf hin, dass Hanf eine natürliche Substanz "und trotzdem Illegal" sei und ihm bei depressiven Stimmungen sowie beim Heroinentzug geholfen habe. Diese Vorbringen sind nicht zum Beweis dafür geeignet, dass der Beschwerdeführer es jetzt "eingesehen und verstanden" haben könnte, wie er geltend macht. Vielmehr stützen sie die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach kein Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer nach mehr als vierjähriger Renitenz nun plötzlich einsichtig werde, während es offensichtlich die Tatsache des erstinstanzlich ausgesprochenen Widerrufs sei, die ihn nun angeblich kurzfristig dazu bewogen habe, mit dem Drogenkonsum aufzuhören (angefochtener Entscheid S. 7).
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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