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Informationen zum Dokument  BGer 8C_172/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_172/2007 vom 06.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_172/2007
 
Urteil vom 6. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Parteien
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Curdin Conrad, Bischofszeller Strasse 21a, 9200 Gossau SG.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1948 geborene B.________ bezieht seit 1. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 95 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügungen vom 6. Juli 2006 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab 1. Juli 2005 monatliche Ergänzungsleistungen (EL) zu, wobei sie ein hypothetisches Einkommen seiner 1956 geborenen Ehefrau von jährlich Fr. 11'746.- anrechnete. Hiebei ging sie gestützt auf einen Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. M.________, Spezialärztin FMH für Innere Krankheiten, davon aus, die Ehefrau des Versicherten sei aus gesundheitlichen Gründen zu 70 % arbeitsunfähig. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 14. September 2006 ab.
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt zurück (Entscheid vom 20. März 2007).
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt die Sozialversicherungsanstalt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache an sie zwecks Abklärung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau des Versicherten.
 
Das kantonale Gericht und der Versicherte schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie.
 
Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Materiellrechtliche Zwischenentscheide sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 lit. a oder b BGG anfechtbar. Namentlich mit der Voraussetzung gemäss lit. b ("wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde") kann dem prozessökonomischen Anliegen Rechnung getragen werden, welches bisher mit der Qualifikation von Entscheiden über materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.1 und 4.2 S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.1).
 
1.2 Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 133 V 477 E. 5.1 S. 482; erwähntes Urteil 8C_37/2007, E. 2.2).
 
1.3 Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. September 2006 die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Damit ist ein Rückweisungsentscheid gemäss E. 1.1 gegeben, welcher als Zwischenentscheid nur gestützt auf die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Die Sozialversicherungsanstalt konnte bei Einreichung ihrer Beschwerde am 20. April 2007 (Postaufgabe) noch nicht wissen, dass die langjährige Praxis im Sozialversicherungsverfahren, wonach ein (kantonaler) Rückweisungsentscheid einen Endentscheid darstellte (BGE 133 V 477 E. 3.1 S. 479 mit Hinweisen), nach Inkrafttreten des BGG nicht weitergeführt würde, da der die Rechtslage klärende BGE 133 V 477 erst am 25. Juli 2007 erging. Insbesondere konnte sie nicht wissen, dass weitere Eintretenserfordernisse verlangt werden. Falls sie darum gewusst hätte, hätte sie diese allenfalls überzeugend darlegen können, wovon im Sinne einer rechtsschonenden Einführung des neuen Bundesrechtspflegegesetzes auszugehen ist. Es ist somit auf die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt einzutreten (erwähntes Urteil 8C_37/2007, E. 2.3).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
 
2.3 Bei der Feststellung des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit einer Person handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile des Bundesgerichts I 792/06 vom 26. September 2007, E. 4, und I 713/06 vom 10. September 2007, E. 3.1).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht erwerbstätigen, 1956 geborenen Ehefrau des Beschwerdegegners bei der EL-Berechnung in der Zeit ab 1. Juli 2005 bis zum Einspracheentscheid vom 14. September 2006 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).
 
In diesem Rahmen ist als Erstes umstritten, ob bei der Ermittlung des Einkommens der Ehefrau des Versicherten eine gesundheitsbedingte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat entschieden, die Beschwerdeführerin habe eine unabhängige medizinische Begutachtung des Gesundheitszustandes und der Arbeits(un)fähigkeit der Ehefrau des Versicherten anzuordnen (E. 5.2 hienach). Weiter hat sie die Beschwerdeführerin angewiesen zu prüfen, ob die medizinisch verbliebene Arbeitskraft der Ehefrau des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar ist (E. 9.1 hienach). Zudem hat die Vorinstanz angeführt, dass weder das Alter noch die fehlende Berufserfahrung der Ehefrau des Versicherten einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten (E. 11.2 hienach).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, wonach als Einnahmen Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen sind. Darauf wird verwiesen.
 
4.2 Zu ergänzen ist, dass eine Verzichtshandlung vorliegt, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; nicht publ. E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; AHI 2001 S. 132 E. 1b, je mit Hinweisen). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: BGE 117 V 287 E. 3a und b S. 290 ff.; AHI 2001 S. 132 E. 1b; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts P 2/06 vom 18. Juni 2006, E. 1.2, P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 1b).
 
5.
 
5.1 Im Einspracheentscheid vom 14. September 2006 stützte sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. M.________ vom 11. Januar 2006, wonach die Ehefrau des Versicherten zu 70 % arbeitsunfähig sei (E. 8 hienach).
 
5.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, das Zeugnis der Frau Dr. med. M.________ vom 11. Januar 2006 sei nicht geeignet, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdegegners nur 30 % betrage. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb eine unabhängige Begutachtung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten anordnen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache sei demnach zur weiteren Abklärung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
 
5.3 Letztinstanzlich macht die Beschwerdeführerin geltend, die EL-Organe hätten nicht die erforderlichen Sachkenntnisse und Ressourcen für die selbstständige Beurteilung der Invalidität einer Person. Im Gegensatz zur IV verfügten sie nicht über ärztliche Dienste. Vor diesem Hintergrund sei in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit berufe, eine Arbeitsunfähigkeit so lange nicht anzuerkennen, bis sie in einem IV-Verfahren bestätigt werde. Andernfalls bliebe der EL-Durchführungsstelle nur die Wahl, auf die Anrechnung von hypothetischen Einkommen von Ehegatten immer dann zu verzichten, wenn deren Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werde. Dies wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen EL-Ansprechern, deren Ehegatten sich nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit beriefen. Der EL-Ansprecher müsse somit die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehegatten solange hinnehmen, bis die in einem IV-Abklärungsverfahren gewonnen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit etwas anderes besagten. Solche anderslautenden, revisionsrechtlich erheblichen Erkenntnisse seien im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens zu berücksichtigen. Zwar werde dadurch auf einen EL-Ansprecher Druck ausgeübt, dass sich dessen angeblich dauerhaft arbeitsunfähiger Ehegatte bei der IV anmelde, ansonsten ihm die Anrechnung höherer Einnahmen drohe. Wenn aber nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG das korrekte Verhalten des EL-Ansprechers darin liege, den Ehegatten dazu zu bewegen, durch die Erzielung eines möglichen und zumutbaren Einkommens der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachzukommen, sei nicht einzusehen, dass der Ehegatte nicht auch zu einer IV-Anmeldung bewegt werden könne, wenn er sich dauerhaft für arbeitsunfähig halte. In casu sei mithin von vollständiger Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdegegner auszugehen. Die von der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. M.________ am 11. Januar 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit müsste in einem IV-Verfahren bestätigt werden, damit sie aus EL-rechtlicher Sicht anerkannt werden könne.
 
5.4 Die Vorinstanz hält letztinstanzlich an ihrer Auffassung fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet sei, eine notwendige medizinische Begutachtung durchzuführen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Alternative, eine behauptete Arbeitsunfähigkeit so lange nicht anzurechnen, bis sie in einem IV-Verfahren bestätigt worden sei, setze voraus, dass überhaupt ein IV-Verfahren stattfinde. Die EL-Durchführungsorgane könnten deshalb versucht sein, die Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers (Art. 28 ATSG) zu aktivieren, indem sie ihm androhten, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, falls er seinen Ehegatten nicht dazu bringe, sich zum Bezug einer Invalidenrente anzumelden. Dieses Vorgehen sei aber durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person nicht gedeckt, so dass das Unterbleiben einer IV-Anmeldung nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG durch die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sanktioniert werden könne. Das Abstellen auf das Resultat der IV-Abklärung dürfte also in vielen Fällen daran scheitern, dass der Ehegatte gar nicht dazu gebracht werden könne, sich zum Bezug einer Invalidenrente anzumelden. Bei Durchführung eines IV-Verfahrens hätte dessen Abschluss nicht die Qualität einer nachträglichen Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, so dass die Anpassung der laufenden, unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ermittelten EL an eine neue Beweislage bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich wäre. Um dem Ergebnis des IV-Verfahrens rückwirkend Rechnung zu tragen, müsste also entweder mit den Instrumenten der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) operiert werden, oder die unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ergangene EL-Verfügung müsste unter die auflösende Bedingung eines abweichenden Ergebnisses der IV-Abklärungen gestellt werden. Ob eine derartige Bedingtheit einer Leistungsverfügung überhaupt zulässig sei, müsse bezweifelt werden. Zudem wären alle diese Lösungen mit der Uneinbringlichkeit der EL-Rückforderung behaftet. Ebenso zweifelhaft sei, ob die EL-Durchführungsstellen befugt wären, gestützt auf Art. 19 Abs. 4 ATSG Vorschussleistungen im Umfang der unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ermittelten EL auszurichten. Weiter legt die Vorinstanz dar, die Ehefrau des Versicherten sei bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei dieser Konstellation würde die IV-Stelle bei Prüfung eines allfälligen Rentengesuchs ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (Betätigungsvergleich). Die IV-Stelle würde der Beschwerdeführerin mithin die Abklärungsarbeit nicht abnehmen, da Letztere nach Abschluss der IV-Abklärungen den Arbeitsunfähigkeitsgrad in einer angepassten Erwerbstätigkeit abzuklären hätte. Das Abwarten des Ergebnisses einer allfälligen IV-Abklärung hätte demnach das laufende EL-Verfahren nur ohne Grund verzögert. Somit habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch eine medizinische Begutachtung abklären zu lassen.
 
6.
 
6.1 Das vorinstanzliche Argument, die Beschwerdeführerin müsste nachträglich den Arbeitsunfähigkeitsgrad der Ehefrau des Versicherten in einer angepassten Erwerbstätigkeit abklären, falls die IV-Stelle einen Betätigungsvergleich vornähme (E. 5.4 hievor), ist nicht stichhaltig. Denn die Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der IV bedeutet, das sie auch die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Einstufung des Leistungsansprechers als Ganzerwerbstätiger, teilweise Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu übernehmen haben. Diese Überlegung leitete offenbar auch den Verordnungsgeber, wenn er in Art. 14a Abs. 3 ELV bei Teilinvaliden eine Anrechnung der in Abs. 2 genannten Erwerbseinkommen u.a. für Leistungsansprecher ausgeschlossen hat, deren Invalidität als Nichterwerbstätige gestützt auf Art. 27 IVV mittels Betätigungsvergleich festgesetzt worden ist (BGE 117 V 202 E. 2c S. 206).
 
6.2 Unbegründet ist weiter die vorinstanzliche Auffassung, beim Vorgehen im Sinne der Beschwerdeführerin mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beim Ehegatten des EL-Ansprechers bis zur Bestätigung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit im IV-Verfahren bestehe die Gefahr der Uneinbringlichkeit der EL-Rückforderung. Denn bei dieser Konstellation zahlen die EL-Organe zum vornherein nicht zu hohe EL aus, weshalb sich die Frage einer nachträglichen EL-Rückforderung gar nicht stellt.
 
7.
 
7.1 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides (zum zeitlich massgebenden Sachverhalt: BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 6/04 vom 4. April 2005, E. 3.1.1). Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil P 6/04, E. 3.1.2 in fine). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2c ELG löst einzig eine für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung relevante gesundheitliche Beeinträchtigung, somit eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen aus (Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007, E. 4.1 f.).
 
7.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich unter anderem auf diese Rechtsprechung (vgl. den erwähnten Entscheid P 6/04) zur Stützung ihrer Auffassung, die EL-Organe hätten generell keine medizinischen Abklärungen zu tätigen, sondern diesbezüglich den Entscheid in einem IV-Verfahren abzuwarten (vgl. E. 5.3 hievor).
 
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die IV mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird (vgl. E. 7.1 hievor; erwähntes Urteil P 6/04, E. 3.1 Ingress und E. 3.1.1 f.). Unbehelflich ist demnach die Berufung der Beschwerdeführerin auf mangelnde Sachkenntnisse und Ressourcen für die selbstständige Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit einer Person.
 
Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbstständig medizinisch abzuklären. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2 hievor).
 
Aus dem erwähnten Urteil P 18/02 vom 9. Juli 2002 kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn dieses betraf die Ehefrau eines EL-Ansprechers, deren Rentengesuch im IV-rechtlichen Verfahren bei einem Invaliditätsgrad von 5 % abgewiesen wurde (vgl. E. 2b und 3b dieses Urteils). Es wurde mithin nicht zur Frage Stellung genommen, wie bezüglich des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu verfahren ist, der eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit behauptet, aber bis anhin nicht von der IV beurteilt wurde. Hievon abgesehen wurde in diesem Urteil (E. 3b) ausgeführt, aus dem Umstand, dass dem Rentengesuch der Ehefrau kein Erfolg beschieden worden sei, könne nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, 42 Stunden pro Woche jedwelche Hilfsarbeitertätigkeit zu verrichten. Auch hieraus folgt, dass die EL-Organe gehalten sind, den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdegegners gestützt auf medizinische Unterlagen selber zu prüfen.
 
8.
 
Frau Dr. med. M.________ stellte im Zeugnis vom 11. Januar 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdegegners folgende Diagnosen: Asthma bronchiale vom Intrinsic typus, Diabetes Mellitus Typ II, Hypertonie, chronisches Lumbovertebralsyndrom, chronische Cervikalgien. Das Asthma bronchiale und der Diabetes mellitus seien medikamentös gut eingestellt und hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Allerdings müsste die Arbeit in einem lufthygienisch einwandfreien Milieu stattfinden. Das chronische Lumbovertebralsyndrom sowie die Cervikalgien beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 70 %; es handle sich dabei um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Aus medizinischer Sicht käme eine leichte Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag in Frage. Dabei sei aber zu erwähnen, dass die Patientin nie gearbeitet habe und nicht Deutsch spreche. Die Einschleusung in einen Arbeitsprozess sei bei dieser 50-jährigen Patientin aus diesen Überlegungen kaum denkbar.
 
Dieses Zeugnis ist entgegen der Meinung der Vorinstanz durchaus geeignet, über die Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdegegners Auskunft zu geben. Es ist differenziert, gibt die verschiedenen Krankheiten an, zeigt auf, welche von ihnen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und welche nicht, sagt, dass eine Arbeit in lufthygienisch einwandfreiem Milieu durchzuführen wäre und während wieviel Stunden der Ehefrau eine Arbeit zuzumuten ist. Weiter gibt das Zeugnis an, dass die einschränkenden Krankheiten dauernder Natur sind und weist im Übrigen auf persönliche Daten der Ehegattin hin, welche sich auf die Arbeit und die Chance, eine Stelle zu erhalten, auswirken können. Insgesamt erfüllt es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06), weshalb darauf abzustellen ist.
 
9.
 
9.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin weiter verpflichtet, sie habe zu prüfen, ob die medizinisch verbliebene Arbeitskraft der Ehefrau des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. In diesem Rahmen hat sie unter anderem erwogen, es bestehe neben einer krankheitsbedingten Reduktion der Arbeitsfähigkeit auch noch eine qualitative Einschränkung, insbesondere eine Beschränkung auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten. So würden die Chancen, eine Stelle zu finden, erheblich sinken, denn Hilfsarbeiten, die nur stundenweise nachgefragt würden, seien meist körperlich eher anspruchsvolle Arbeiten wie etwa Reinigungsarbeiten. Ab einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und weniger in Kombination mit einer Beschränkung auf leichteste Arbeiten bestehe keine natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem massgebenden aktuellen und realen Arbeitsmarkt mehr. Dies ändere zwar nichts an der Pflicht der betreffenden Person, sich in Erfüllung der Schadenminderungspflicht motiviert zu bewerben. Von einem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen könne aber - anders als im Normalfall - nur ausgegangen werden, wenn die EL-Durchführungsstelle nachweisen könne, dass die betreffende Person sich nicht für eine konkrete Stelle beworben oder dass sie eine angebotene Stelle nicht angenommen habe. Die Vorinstanz beruft sich bei ihrer Argumentation auf einen haftpflichtrechtlichen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 1. Juli 2002, wonach eine Restarbeitsfähigkeit von 20-30 % auf dem Arbeitsmarkt in der Regel nicht mehr verwertbar sei (Plädoyer 5/2002 S. 60). In diesem Entscheid wird auf BGE 117 II 609 E. 9 S. 625 verwiesen, worin das Bundesgericht ausgeführt hat, in den Wirtschaftszweigen Service oder Heimarbeit sei eine Einsatzmöglichkeit von 20 % wirtschaftlich nicht nutzbar. Weiter wird auf BGE 113 II 345 E. 1a S. 347 f. hingewiesen, worin das Bundesgericht festgestellt hat, die Klägerin sei vor dem zweiten Unfall noch zu 30 % arbeitsfähig gewesen und hätte diese Fähigkeit auch wirtschaftlich umgesetzt; nach dem zweiten Unfall sei sie lediglich noch zu 15 % arbeitsfähig, habe indessen keine Möglichkeit, diese geringe verbleibende Fähigkeit, wirtschaftlich zu nutzen.
 
9.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht die vorinstanzliche Auffassung, wonach nur dann von einem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen auszugehen sei, wenn die betreffende Person sich nicht für eine konkrete Stelle beworben oder dass sie eine angebotene Stelle nicht angenommen habe. Denn es kann nicht schematisch gesagt werden, ab einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und weniger in Kombination mit einer Beschränkung auf leichteste Arbeiten bestehe keine natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem massgebenden aktuellen und realen Arbeitsmarkt mehr. Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdegegners aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen).
 
10.
 
10.1 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen führte in der Bestätigung vom 23. Mai 2006 aus, für die Ehefrau des Versicherten mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen seien offene geeignete Arbeitsstellen im Raum St. Gallen und Umgebung verfügbar, wenn sie den forderbaren guten Willen, eine Stelle zu finden, aufbringe. Dies bedinge das nötige Engagement zum Finden einer Stelle. Sie müsse auch bereit sein, undankbare monotone Arbeiten auszuführen und einen Arbeitsweg in Kauf zu nehmen.
 
10.2 Gestützt hierauf ging die EL-Verwaltung im Einspracheentscheid vom 14. September 2006 zu Recht davon aus, dass für die Ehefrau des Versicherten ein Angebot an offenen geeigneten Stellen besteht. Entgegen dem letztinstanzlichen Antrag der Beschwerdeführerin besteht demnach kein Anlass, die Sache an sie zur Abklärung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau des Beschwerdegegners zurückzuweisen.
 
11.
 
11.1 Im Einspracheentscheid vom 14. September 2006 stellte die Beschwerdeführerin zur Ermittlung des mutmasslichen Einkommens der Ehefrau des Versicherten auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen (Anforderungsniveau 4, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 ab. In diesem Rahmen berücksichtigte sie deren 30%ige Arbeitsfähigkeit und einen leidensbedingten Abzug von 20 %. Im Ergebnis rechnete sie der Ehefrau des Versicherten das in der Verfügung vom 6. Juli 2006 veranschlagte Einkommen von Fr. 11'746.- an.
 
11.2 Die Vorinstanz hat erwogen, weder das Alter noch die fehlende Berufserfahrung der Ehefrau des Versicherten rechtfertigten einen Abzug vom Tabellenlohn.
 
Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass das Alter der Ehefrau des Versicherten (50 Jahre im Zeitpunkt des Einspracheentscheides) kaum ins Gewicht fällt, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht lohnsenkend auswirkt, sondern im hier relevanten Anforderungsniveau 4 ab dem 50. Altersjahr für Frauen sogar lohnerhöhend zu Buche schlägt (LSE 2004 S. 65 Tabelle TA9; Urteil I 130/06 vom 9. Mai 2007, E. 11).
 
Lohnsenkend wirkt sich demgegenüber die ausländische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Versicherten aus (LSE 2004 S. 69 Tabelle TA12, Anforderungsniveau 4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 654/05 vom 22. November 2006, E. 10.2.4). Zu veranschlagen sind weiter ihre leidensbedingten Einschränkungen und fehlenden Deutschkenntnisse. Insgesamt bewegte sich die Verwaltung mit dem Abzug von 20 % im Rahmen ihres Ermessens (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung kann diesbezüglich nicht gesprochen werden (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
Das in der Verfügung vom 6. Juli 2006 veranschlagte Einkommen von Fr. 11'746.-, worauf im Einspracheentscheid abgestellt wurde, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal es masslich nicht bestritten wird.
 
12.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdegegner (vgl. E. 10.2 hievor) steht eine reduzierte aufwandgemässe Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007 wird aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das letztinstanzliche Verfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Widmer Jancar
 
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