BGer 6B_65/2008 | |||
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BGer 6B_65/2008 vom 08.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_65/2008
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Urteil vom 8. Februar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Willisegger.
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Partei
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das SVG (mangelnde Aufmerksamtkeit beim Rückwärtsfahren),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 5. März 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen "die Verfügung des Stadtrichters Zürich vom 5. März 2007, Nr. 2007-024-895". Er nimmt Bezug auf die "gerichtliche Beurteilung vom 8. März 2007". Als Beilage reicht er die Aufhebungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 6. September 2007 ein. Daraus geht hervor, dass die gegen ihn ausgefällte Busse vom 5. März 2007 (Nr. 2007-024-895) aufgehoben wurde und die Kosten zu Lasten der Amtskasse anfielen. Die Verfassungsbeschwerde - die ohnehin als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen wäre - stösst somit ins Leere. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist auch sonst nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar eine "Weisung an den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2007" (Beilage 5) sowie die Aufhebungsverfügung, die mit kantonalem Rekurs ans Bezirksgericht Zürich hätte weitergezogen werden können (Beilage 4). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist jedoch nur zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Diese Voraussetzung ist offensichtlich weder für den einen noch den anderen Rechtsakt erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 8'00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Stadtrichteramt Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Willisegger
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