BGer 8C_137/2007 | |||
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BGer 8C_137/2007 vom 08.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_137/2007
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Urteil vom 8. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Ernst, Dufourstrasse 32, 8008 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Rentenanspruch des A.________, geboren 1970, mit Verfügung vom 1. Februar 2006 und Einspracheentscheid vom 18. April 2006 mangels rentenbegründender Invalidität abgelehnt hat,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2007 abgewiesen hat,
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dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen zur Anordnung eines neuen ärztlichen Gutachtens,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zufolge eines Verkehrsunfalls am 7. Januar 2007 geltend macht,
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dass sich die richterliche Überprüfungsbefugnis auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. April 2006 entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169),
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dass das kantonale Gericht einlässlich erläutert hat, weshalb nicht auf das vom Beschwerdeführer angeführte Valideneinkommen abzustellen ist,
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dass es sich bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzugs um einen typischen Ermessensentscheid handelt, der einer Korrektur höchstens bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre, weshalb dem Antrag auf Reduktion des Invalideneinkommens um 20 % statt der von der Vorinstanz gewährten von 10 % nicht gefolgt werden kann,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Durizzo
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