BGer 8C_60/2007 | |||
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BGer 8C_60/2007 vom 08.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_60/2007
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Urteil vom 8. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1962 geborene R.________ (ausgebildeter Krankenpfleger) meldete sich am 1. Mai 2005 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt ab 20. April 2006 für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er durch sein Verhalten am ersten Arbeitstag im Universitätsspital X.________, wo er im Rahmen eines Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung als Hilfsarbeiter in der Abteilung Logistik/Zentralsterilisation für den Zeitraum vom 19. April bis 18. Oktober 2006 angestellt worden war, eine Weiterbeschäftigung vereitelt und die Fortdauer seiner Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. September 2006).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt - nach Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung mit Einvernahme von B.________, Personalassistentin des Universitätsspitals X.________, als Zeugin - ab (Entscheid vom 14. Februar 2007).
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C.
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R.________ reicht Beschwerde ein und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Versicherten die bei der Universitätsklinik X.________ am 19. April 2006 für die Dauer bis 18. Oktober 2006 angetretene Arbeitsstelle zumutbar war. Zu prüfen ist, ob er durch sein Verhalten am ersten Arbeitstag eine Weiterbeschäftigung vereitelt hat.
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2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die - im Rahmen des allgemeinen Gebots der Schadenminderung (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99) - bestehende Pflicht der versicherten Person zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Angaben von B.________ (vgl. E-Mail vom 20. April 2006 sowie vorinstanzliches Einvernahmeprotokoll vom 14. Februar 2007), dass der Versicherte am ersten Arbeitstag signalisiert habe, er sei für die angetretene Arbeitsstelle von seiner Ausbildung her gesehen überqualifiziert. Er habe kund getan, dass die angebotene vorübergehende Beschäftigung nicht seiner beruflichen Weiterentwicklung diene, und sich dahingehend verhalten, weibliche Führungskräfte nicht zu akzeptieren. Er habe in Bezug auf die Höhe des Lohnes Vorstellungen geäussert, die mit der vorgesehenen Wiedereingliederungstätigkeit nicht zu vereinbaren gewesen seien. Insgesamt habe der Versicherte bei der Arbeitgeberin damit den Eindruck erweckt, dass er sich im Rahmen des Beschäftigungsprogrammes nicht in der zu erwartenden Weise einsetzen werde. Damit habe er den Eingliederungszweck der begonnenen Tätigkeit beim Universitätsspital X.________ am ersten Arbeitstag in Frage gestellt und den Abbruch des Einsatzes sowie eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit zumindest in Kauf genommen.
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2.3 Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich nichts vor, was die Beurteilung des kantonalen Gerichts in Frage zu stellen vermöchte. Nicht ersichtlich ist, was der nach eigenen Angaben unter anderem im Operationsbereich als Pflegefachmann diplomierte Beschwerdeführer mit dem Hinweis, das Universitätsspital X.________ habe ihn von der Teilnahme im Aufgabengebiet der Zentralsterilisation freigestellt, weil andere Kanditaten diese Arbeit wegen des unvermeidlichen Umgangs mit menschlichem Blut aufgegeben hätten, zu seinen Gunsten ableiten will. Sodann waren die unbestritten überzogenen Lohnvorstellungen des Versicherten für sich allein genommen nicht ausschlaggebend für den Abbruch des begonnenen vorübergehenden Beschäftigungsprogramms in der Universitätsspital X.________. Das kantonale Gericht hat richtig aufgezeigt, dass vielmehr der vom Versicherten vermittelte Gesamteindruck eines an der konkreten und zumutbaren Arbeitsstelle wenig interessierten Arbeitssuchenden für die Reaktion der Arbeitgeberin entscheidend war. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang auch, dass ihm nicht vorgehalten worden ist, sich "despektierlich" über "weibliche Führungsverantwortliche" geäussert zu haben. Insgesamt lässt sich jedenfalls der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 6. September 2006 nicht beanstanden.
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3.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grunder
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