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Informationen zum Dokument  BGer I 1071/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1071/2006 vom 08.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1071/06
 
Urteil vom 8. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
H.________, 1962, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das am 22. Mai 2003 gestellte Rentenbegehren der H.________, geboren 1962, welche sich zum wiederholten Male zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung angemeldet hatte, ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Beizug eines Gutachtens des Psychiaters Dr. med. K.________ (vom 31. August 2005), ebenfalls ab (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005).
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2006 in dem Sinne teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
C.
 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 21. November 2005 (recte vom 13. Oktober 2005) zu bestätigen.
 
Während die Versicherte und das kantonale Gericht Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Da das Bundesrechtspflegegesetz (OG) eine Anschlussbeschwerde nicht vorsieht, kann die Beschwerdegegnerin, die den vorinstanzlichen Entscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, in der letztinstanzlichen Vernehmlassung kein selbstständiges Begehren mehr im Sinne eines Antrages stellen, der über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstand hinausgeht (BGE 122 V 242 E. 2a S. 244; 117 V 294 E. 2a S. 295; 112 V 97 E. 1a S. 99, 110 V 48 E. 3c S. 51 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Nach Art. 132 lit. c OG kann das Gericht aber über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die von einer Beschwerdegegnerschaft in der Vernehmlassung gestellten Anträge bzw. die damit geäusserte Rechtsauffassung überprüfbar, soweit sich der Antrag innerhalb des Streitgegenstandes und innerhalb der dem Gericht zustehenden Kognition bewegt. Der zusätzliche Antrag der Beschwerdegegnerin auf Überprüfung des Status als Nichterwerbstätige liegt ausserhalb des durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstandes (vgl. BGE 125 V 413, 117 V 295 E. 2a, 110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Überdies wäre die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz, welche auf einer Beweiswürdigung basiert, für das Bundesgericht verbindlich.
 
4.
 
4.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Sache zu Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
 
4.2 Das kantonale Gericht ist vorliegend im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist - insbesondere Widersprüche nicht ausgeräumt wurden - und gestützt darauf die verbliebene Leistungsfähigkeit der Versicherten für häusliche Tätigkeiten nicht zuverlässig festgelegt werden könne. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2 hievor, ferner BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Inwiefern sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sein soll, wird weder von der Beschwerdeführerin dargelegt, noch ergeben sich dafür Hinweise aus den Akten. Das kantonale Gericht hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb es die medizinischen Akten, insbesondere die Beurteilung des Psychiaters Dr. med. K.________ in seinem Gutachten vom 31. August 2005, als für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend hält.
 
4.3 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass auch bei einem psychischen Gesundheitsschaden auf die Haushaltabklärung abzustellen sei, da vorliegend die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten davon nicht abweiche, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar an sich zu, dass die psychiatrische Beurteilung nur von Bedeutung ist, wenn sie vom Ergebnis der Haushaltabklärung abweicht (AHI 2004 S. 137, I 311/03). Da mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. K.________ hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bei Hausarbeiten nicht abgestellt werden kann, lässt sich aus dem Umstand, dass zwischen Abklärungsbericht und Gutachten keine erheblichen Differenzen bestehen, nichts Entsprechendes ableiten.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; Urteil B 41/05 vom 30. November 2005).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Weber Peter
 
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