BGer 1C_61/2008 | |||
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BGer 1C_61/2008 vom 11.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_61/2008
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Urteil vom 11. Februar 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Archivgasse 1, 6430 Schwyz.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Einvernahmeprotokollen,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Januar 2008 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Rottweil (Deutschland) führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen versuchten Computerbetrugs und versuchter Geldwäscherei.
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Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Juni 2007 bat sie die Staatsanwaltschaft Schwyz um Einvernahme von X.________.
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Am 11. Oktober und 9. November 2007 führte die Staatsanwaltschaft Schwyz die Einvernahme durch.
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Mit Schlussverfügung vom 30. November 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft Schwyz die Übermittlung der Einvernahmeprotokolle an die ersuchende Behörde an.
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Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 24. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Es beurteilte die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BGG kann gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.
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Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert Frist anstatt beim Bundesgericht bei der Vorinstanz eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet ihm das nicht. Die Vorinstanz hat in Befolgung dieser Bestimmung die Beschwerde unverzüglich dem Bundesgericht übermittelt.
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1.2
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1.2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten. Dies gilt auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Die Begründung des Entscheids des Abteilungspräsidenten beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
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1.2.2 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, warum es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handeln soll. Die Beschwerde genügt schon deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
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Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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