BGer B 152/2006 | |||
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BGer B 152/2006 vom 11.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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B 152/06
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Urteil vom 11. Februar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger,
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nebenamtlicher Bundesrichter Walser,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Parteien
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S.________, 1956, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
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gegen
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PROGRESSA Sammelstiftung BVG,
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Avenue Eugène-Pittard 16, 1206 Genf, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 18. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1956, arbeitete vom 1. August 1989 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberfirma per 31. Januar 1992 als Disponent/Sachbearbeiter bei der X.________ AG). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der damaligen Progressa, Sammelstiftung der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf (heute: Progressa, Sammelstiftung BVG; im Folgenden Progressa), berufsvorsorgerechtlich versichert. In der Folge begab sich S.________ für zwei Jahre nach Italien und versah nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Oktober 1994 jeweils nur kurzfristig verschiedene Arbeitsstellen.
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Am 15. November 1995 meldete sich S.________ wegen psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle sprach ihm nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen zunächst verschiedene berufliche Massnahmen (insbesondere berufsbegleitende Studien an der Ingenieurschule Y.________ ab 1. Oktober 1997, wobei S.________ die begonnene Ausbildung zum Informatiker TS behinderungsbedingt aufgeben musste und einen Lehrgang zum Multimediatechniker TS absolvierte) sowie ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad vom 72 % zu (Verfügung vom 13. Juli 2001).
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Mit Schreiben vom 3. September 2002 meldete S.________, damals vertreten durch die Z.________ AG, der Genfer, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf (im Folgenden: Genfer), einen möglichen Anspruch auf Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung an und verwies auf laufende Abklärungen. In der Folge gab die Genfer auf entsprechende Ersuchen des S.________ mehrere Verjährungsverzichte ab.
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B.
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Am 7. Juli 2005 liess der nunmehr anwaltlich vertretene S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Progressa erheben und insbesondere das Rechtsbegehren stellen, die Progressa sei zu verpflichten, ihm "seit wann rechtens die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten". Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Klage (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgenden Rechtsbegehren:
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" 1. Die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, dem Kläger seit wann rechtens, spätestens jedoch seit 31. Januar 1993, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 72 % zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit wann rechtens auszurichten.
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2. a) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur neuen Festsetzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in der Folge materiell neu entscheide.
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b) Subeventualiter: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur Edition der vollständigen Patientenakten des Versicherten durch die Witwe des Hausarztes (Dr. H.________) zu sistieren.
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3. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
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4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."
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Die Progressa schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943.
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Beim Prozess um Invalidenleistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253; 126 V 163 E. 1 S. 165).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz legt die hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (aArt. 23 BVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 26 BVG) sowie Beginn und Ende der Versicherung (Art. 10 Abs. 1 bis 3 BVG) zutreffend dar. Das kantonale Gericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 E. 3c S. 286) und für deren Eintritt in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig ausgewirkt hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2, zusammengefasst publiziert in: SZS 2003 S. 434). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Zu Recht wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, unabhängig von der Invalidenversicherung zu prüfen ist. Eine Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung besteht schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).
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3.
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Der Beschwerdeführer verlangt letztinstanzlich die Zusprechung einer Invalidenrente spätestens seit 31. Januar 1993. Er geht somit davon aus, dass ein Anspruch auf mindestens eine Teilrente nach Ablauf der reglementarisch vorgesehenen Wartezeit auf jeden Fall Ende Januar 1993 entstanden ist. Damit könnte sich die Frage der Verjährung des Rentenstammrechts stellen, welche gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung nach zehn Jahren eintritt. Da die Beschwerdegegnerin indessen bereits mit Schreiben vom 12. September 2002 einen Verjährungsverzicht erklärt, in der Folge mehrfach bestätigt und der Beschwerdeführer noch während laufendem Verjährungsverzicht am 7. Juli 2005 Klage beim kantonalen Gericht erhoben hatte, ist das Stammrecht nicht verjährt.
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Anderes gilt dagegen für die einzelnen Rentenbetreffnisse, bei welchen die Verjährung bereits nach fünf Jahren eintritt (Art. 41 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Form; BGE 117 V 329 E. 4 S. 332 f.). Selbst wenn ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen der Beschwerdegegnerin Ende Januar 1993 entstanden sein sollte, wären auf jeden Fall die vor September 1997 fällig gewordenen monatlichen Rentenbetreffnisse verjährt. Die laufende Verjährungsfrist wurde erst mit der Verzichtserklärung vom 12. September 2002 ein erstes Mal unterbrochen. Diese gab die Beschwerdegegnerin unter ausdrücklichem Vorbehalt ab, dass die Verjährung in der Zwischenzeit nicht bereits eingetreten ist, weshalb sie sich nur auf damals noch nicht verjährte allfällige Leistungsansprüche bezog. Schliesslich ist die Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Form in Verbindung mit Art. 142 OR); es bedarf hiezu einer ausdrücklichen Einrede. Auf eine solche hat die Beschwerdegegnerin aber, wie dargelegt, verzichtet.
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4.
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Streitig ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einer Erwerbsunfähigkeit und zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2001 führte, während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (d.h. bis Ende Februar 1992; Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist.
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4.1 Die Vorinstanz erwog, die Grundkrankheit des Beschwerdeführers habe wohl bereits während der Anstellung bei der X.________ AG bestanden und sich im Anschluss an die Kündigung im Oktober/ November 1991 verschlechtert, so dass der Wiedereinstieg ins Berufsleben nie mehr vollständig gelungen sei. Die auf die Psychose zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit sei aber überwiegend wahrscheinlich nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis und mit Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetreten, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sowohl im Obligatoriums- wie auch im Überobligatoriumsbereich entfalle.
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Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, zunächst habe das kantonale Gericht die besonderen Anstellungsverhältnisse bei der Firma X.________ AG nicht feststellen wollen respektive willkürlich gewürdigt. Willkürlich sei weiter auch die Würdigung in medizinischer Hinsicht, indem die Berichte des Psychiaters Dr. med. K.________ falsch und nachteilig gewürdigt worden seien. Schliesslich habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie zu Unrecht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet habe.
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4.2 Art. 16 des Reglements für die Personalversicherung der Firma X.________ AG (Version PLUS/7.1991, in Kraft ab 1. Juli 1991) regelt den Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat ein Versicherter, der erwerbsunfähig wird, Anspruch auf eine Invalidenrente, solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Rücktrittsalter. Abs. 2 regelt, dass die Invalidenrente einsetzt, sobald die effektive Dauer der Erwerbsunfähigkeit die Wartefrist von 24 Monaten überschritten hat. Gemäss Abs. 3 liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere, seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird eine dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Teil-Invalidenrente ausgerichtet, wobei jedoch ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66 2/3 % und mehr zum Bezug der Voll-Invalidenrente berechtigt, während ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von weniger als 25 % nicht berücksichtigt wird (Abs. 4).
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4.3 Damit ein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht, ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt, nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, nicht (E. 2.1 hievor). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b, zusammenfassend publiziert in: Der Treuhandexperte 2002 S. 295). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich zu beeinträchtigen (nicht publizierte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 18/97 vom 29. April 1998 und B 48/97 vom 7. Oktober 1998). Bei wiederholten kurzfristigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 44/05 E. 1.2, zusammengefasst publiziert in: SZS 2006 S. 365). Nicht entscheidend ist, wann ein Leiden, das schliesslich eine Invalidität bewirkt, erstmals festgestellt werden kann. Die weitere Frage nach dem ebenfalls erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (hiezu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 40/01 vom 15. Juli 2003 E. 1.3, publiziert in: SZS 2004 S. 446) stellt sich erst, wenn der Eintritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des relevanten Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nachgewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes B 157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.4).
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5.
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5.1 Der älteste, sich bei den Akten befindliche Bericht ist derjenige von med. pract. K.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 1992, bei welchem der Beschwerdeführer seit Ende 1990 in Behandlung stand. Der Arzt diagnostizierte darin eine paranoide Schizophrenie leichteren Grades sowie starke Angstzustände verbunden mit psychsomatischen Beschwerden. Med. pract. K.________ führte aus, der Beschwerdeführer scheine seit ca. seinem 20. Lebensjahr ein psychisches Leiden zu haben. Irgendwie habe er den Schritt in die Erwachsenenwelt nicht tun können. [...] Er sei über längere Zeit mit Neuroleptika behandelt und psychiatrisch betreut worden. [...] Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder über massivste körperliche Beschwerden (Genitalbereich, Herz, Atmung) beklagt und manchmal geglaubt, bald einen Herztod sterben zu müssen. Hinzu kämen eine dauernde Nervosität, Schlafstörungen und eine massive Hoffnungslosigkeit. In Konfliktsituationen habe er immer wieder mit paranoiden Wahrnehmungen reagiert und nicht mehr zwischen Phantasie und Realität unterscheiden können. [...] Der Versicherte habe sich entschlossen, mit seinen Eltern nach Italien zurückzukehren, einerseits weil er in der Schweiz keine Arbeit mehr finde und hoffe, in Italien eher wieder ins Berufsleben einsteigen zu können, anderseits weil er eine italienische Frau kennen gelernt habe, die er vielleicht heiraten möchte. Medikamentöse Theapieversuche hätten lediglich leichte Linderung gebracht; glücklicherweise habe der Beschwerdeführer aber bis dahin nie psychiatrisch hospitalisiert werden müssen und sei nur wenig stigmatisiert.
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5.2 In einem beinahe zehn Jahre später, zuhanden des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 11. September 2002 hielt Dr. med. K.________ (nunmehr FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) fest, bereits im Jahre 1990 während der Behandlung durch den damaligen Psychiater Dr. med. H.________ "sollen immer wieder Arbeitsunfähigkeiten festgestellt worden sein". Auch aus fremdanamnestischen Angaben (Bruder) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor über lange Jahre an psychischen Problemen gelitten haben müsse, die sowohl medikamentöse Interventionen als auch eine psychiatrische Fachbehandlung erfordert hätten. Nach Angaben seines Bruders sei der Beschwerdeführer mit ungefähr 20 Jahren immer mehr in schwierige psychische Schwierigkeiten geraten, so dass retrospektiv davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits damals gelegentlich unter psychotischen Symptomen gelitten habe. Allerdings habe er dennoch regelmässig arbeiten, ja sich sogar zum Betriebsfachmann ausbilden lassen können. Im Jahre 1990 habe sich der Beschwerdeführer in eine Frau verliebt. Die Beziehungsprobleme und schliesslich auch die Ablehnung durch jene Frau habe er als Komplott gegen seine Person erlebt, zunehmend paranoide Gedanken entwickelt und sei schliesslich suizidal geworden. Trotz medikamentöser Behandlung sei die Situation eskaliert und es sei zu einer deutlichen psychischen Krise gekommen. Allerdings habe der Beschwerdeführer nie angegeben, deswegen nicht arbeiten zu können, weshalb es etwas überraschend gewesen sei, dass er im November 1991 die Kündigung erhalten habe. Gründe für diese seien unerlaubte Telefonate vom Geschäft aus, das Anrufen von "Sex-Nummern", Probleme mit Mitarbeitern, ungenaues Arbeiten, Selbstüberschätzung, realitätsfremde Vorschläge und dass er auf den Arbeitgeber "flippig" gewirkt habe, gewesen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er bereits im damaligen Arbeitsverhältnis, vor der Kündigung, krank gewesen sei. Im Versuch, den Beschwerdeführer möglichst lange in der Arbeitswelt zu belassen, ihn mit der Realität zu konfrontieren und nicht allzu sehr zu schonen, sei er nicht krankheitshalber arbeitsunfähig geschrieben worden. Nach der Kündigung habe sich der psychische Zustand verschlimmert, was auch mitverantwortlich dafür gewesen sei, dass er keine neue Arbeitsstelle mehr habe finden können.
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5.3 In "Präzisierung" seiner früheren Schreiben führte Dr. med. K.________ wiederum zuhanden des damaligen Rechtsvertreters am 17. März 2004 aus, effektiv sei es so, dass beim Beschwerdeführer im Jahre 1991 (ein Jahr nach Behandlungsbeginn) zunehmend psychotische Symptome aufgetreten seien. Diese Symptome im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung seien ein erstes Mal ungefähr Ende Mai 1991 deutlich geworden. Im weiteren Verlauf sei es trotz Behandlung zu weiteren halluzinativen Ereignissen und der Ausbildung eines eigentlichen Wahnsystems gekommen; dennoch habe der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz weiterhin eine volle Leistung erbringen können. Probleme am Arbeitsplatz, die durch die psychopathologischen Zustände erklärt werden könnten, seien erst im Herbst 1991 (Oktober) aufgetreten. Im November 1991 sei es dann, weniger aufgrund der Arbeitsleistungen als wegen Telefonaten mit sexistischem Inhalt und entsprechendem Verhalten im Betrieb zur fristlosen Kündigung gekommen. Diese habe seinen Patienten in eine tiefe psychische Krise gestürzt; im Januar 1992 sei es zu einer schweren depressiven Reaktion mit Stimmungsschwankungen gekommen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass die Kündigung zu einer Akzentuierung des psychopathologischen Geschehens geführt habe und damit die Chronifizierung des Leidens verstärkt worden sei.
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5.4 Der jüngste Bericht des Dr. med. K.________ datiert vom 22. November 2006. Der Psychiater führt zunächst aus, soweit er in seinem Bericht vom 12. Dezember 1992 eine eher "verharmlosende" Diagnose gestellt habe, sei diese darin begründet, dass er seinem Patienten angesichts des Wegzuges nach Italien nicht unnötige Schwierigkeiten habe bereiten wollen. Weiter enthält das Schreiben vom 22. November 2006 eher allgemein gehaltene Ausführungen zur Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie und überträgt diese auf die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers, ohne aber genauere, begründete und nachvollziehbare Angaben zur Entstehung und Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten zu machen.
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5.5 Für die Zeit des zweijährigen Aufenthaltes in Italien (November 1992 bis September 1994) hat der Beschwerdeführer Zeugnisse eingereicht, die bestätigen, dass medizinische Behandlungen stattgefunden haben und Medikamente abgegeben worden sind. Es fehlen indessen ärztliche Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit.
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5.6 Hausarzt Dr. med. C.________, FMH für Innere Medizin, bestätigte am 3. März 2006, zusammen mit seinem Praxisvorgänger und früheren Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.________, dass "im Rahmen der schon damals bekannten Grundkrankheit" vom 1. bis 31. August 1995 sowie vom 1. bis 31. Juli 1996 jeweils vollständige Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten.
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6.
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6.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich somit, dass der Versicherte seit vielen Jahren an psychischen Problemen leidet und diese - wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin vorhanden waren. Entscheidend ist indessen einzig, ob diese sich bis Ende Februar 1992 im Sinne einer relevanten Arbeitsunfähigkeit bemerkbar gemacht hatten (E. 4.3 hievor). Hiezu führte der Psychiater Dr. med. K.________ zunächst aus, die Erkrankung habe bis Mitte Dezember 1992 die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Erst in seinen fast bzw. mehr als zehn Jahre später verfassten Einschätzungen zuhanden der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab er an, es sei bereits im Herbst 1991 (Oktober) zu krankheitsbedingten Problemen am Arbeitsplatz gekommen (Schreiben vom 11. September 2002 und 17. März 2004). Diese retrospektiven und bereits im laufenden Verfahren zuhanden der Rechtsvertreter abgegebenen Beurteilungen vermögen indessen die frühere, echtzeitliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Dass Dr. med. K.________ im Nachhinein erklärte, seine im Dezember 1992 gestellte Diagnose sei "verharmlosend" gewesen (aber gleichwohl bekräftigte, die Kündigung sei nicht auf mangelhafte Arbeitsleistungen des Versicherten zurückzuführen gewesen [wohl aber auf die für den Beschwerdeführer äusserst belastenden Beziehungsprobleme und allenfalls auf dessen möglicherweise teilweise krankheitsbedingt nicht mehr tolerierbares Verhalten]), vermag die nachträgliche Beurteilung ebenfalls nicht als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. In den Akten finden sich weder Feststellungen der damaligen Arbeitgeberin über einen Leistungsabfall noch Hinweise auf aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle; im Übrigen wies der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz keine bezüglich Häufigkeit oder Dauer aussergewöhnlichen ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten auf (sondern war lediglich in den Jahren 1996 und 1997 während jeweils einem Monat krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig gewesen; Bericht des Dr. med. C.________ vom 3. März 2006). Mit Blick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Erfordernisse hinsichtlich der leistungsauslösenden Verminderung der Leistungsfähigkeit (E. 4.3 hievor) ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine dauerhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen ist.
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6.2 Die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Beweismassnahmen vermögen daran nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist:
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Auf die beantragte Einvernahme der damaligen Vorgesetzten und Mitarbeiter der Firma X.________ AG kann zum vornherein verzichtet werden, soweit es darum geht, mit diesen Aussagen das schwierige berufliche Umfeld darzulegen, in welchem sich der Beschwerdeführer damals bewegte. Damit lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit und deren Beginn nicht in rechtlich genügender Weise belegen.
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Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, vom damals behandelnden Psychiater Dr. med. H.________ während der Dauer der Kündigungsfrist für einen Monat vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden zu sein und den Beizug der diesbezüglichen Patientenakten verlangt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch der Beweis dieser Arbeitsunfähigkeit nichts daran ändert, dass eine darüber hinaus weiterhin bestehende dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit echtzeitlich nicht belegt ist.
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6.3 Auch die besondere Natur der Schizophrenie, die - nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers - einerseits dadurch gekennzeichnet ist, dass den Betroffenen die Krankheitseinsicht fehlt, und anderseits von den behandelnden Ärzten die Existenz der Krankheit bisweilen lange Zeit verkannt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Den Besonderheiten sogenannter Schubkrankheiten (hiezu Urteil B 95/05 vom 4. Februar 2008, E. 3.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 63/04 vom 28. Dezember 2004) ist bei der Frage des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität Rechnung zu tragen. Auch in diesen Fällen müssen indessen Auswirkungen auf das die Berufsvorsorgeversicherung begründende Arbeitsverhältnis nachgewiesen und arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein. Erforderlich sind hier ebenso wie bei anderen Krankheiten echtzeitliche medizinische Dokumente oder arbeitsrechtlich relevante Auffälligkeiten, mit welchen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nachgewiesen werden kann. Diese den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betreffende beweisrechtliche Frage muss indessen nach dem Gesagten zu Ungunsten des Beschwerdeführers beantwortet werden.
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6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2001 invalid ist. Er hat aber die Folgen zu tragen, die daraus resultieren, dass eine dauerhafte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ab etwa Oktober 1991 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.
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7.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Insoweit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Oensingen, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Februar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Bollinger Hammerle
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