BGer I 625/2006 | |||
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BGer I 625/2006 vom 11.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 625/06
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Urteil vom 11. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 7. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1960 geborene K.________ war seit 1995 als selbstständigerwerbender Zahnarzt in Deutschland tätig. Im Januar 2001 zog er in die Schweiz und eröffnete am 1. Februar 2001 eine Zahnarztpraxis in X.________. Die Praxis in Deutschland führte er noch bis im November 2001 teilzeitig weiter. Als am 8. Januar 2002 eine Visusverminderung rechts zufolge eines wolkenartigen Flecks im zentralen Gesichtsfeld und damit einhergehendem verschwommenem und verzerrtem Sehen auftrat, diagnostizierte die deswegen aufgesuchte Augenärztin Frau Dr. med. V.________ eine chronifizierte Retinopathia centralis serosa rechts.
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Wegen dieser nach einhelliger ärztlicher Ansicht medizinisch-therapeutisch nicht beeinflussbaren Netzhauterkrankung meldete sich K.________ am 12. September 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art ermittelte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2005 rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 bestätigt.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission (heute: Verwaltungsgericht) des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. Juni 2006 ab.
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Hauptbegehren, ihm auf der Basis einer Invalidität von 58 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/ von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 7. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Zuständig für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht.
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 7. Juli 2006 und damit nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition nach Art. 132 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006 (Ziff. II lit. c [Übergangsbestimmungen] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat auf Grund des auf den 1. Juli 2006 neu eingefügten Art. 132 Abs. 2 OG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis). Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
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3.
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Die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) hat die kantonale Rekurskommission zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und seines Umfangs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Weil der Beginn des Rentenanspruchs beim Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG unbestrittenermassen auf den 1. Januar 2003 fällt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass vor der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision nach Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe und ab 66 2/3 % auf eine ganze Rente bestand, eine Dreiviertelsrente demnach im Gegensatz zum heute geltenden Recht nicht vorgesehen war. Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Ausführungen zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und nach der - namentlich bei Selbstständigerwerbenden unter Umständen gebotenen - ausserordentlichen Bemessungsmethode mittels erwerblich zu gewichtenden Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen).
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4.
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Die kantonale Rekurskommission ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Augenleidens zumutbarerweise noch in der Lage wäre, wöchentlich an fünfeinhalb Tagen jeweils zwei Stunden vor- und nachmittags als Zahnarzt tätig zu sein und zusätzlich noch während eineinhalb Stunden administrative Arbeiten erledigen könnte. In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Bestimmung des noch zumutbaren Arbeitseinsatzes grundsätzlich um eine Tatfrage, deren Beantwortung durch die Vorinstanz für das Bundesgericht bindend ist. Dies gilt zumindest, solange es bei einer konkreten Beweiswürdigung bleibt und nicht auf allgemeine Lebenserfahrung Bezug genommen wird (BGE 132 V 393 E. 3.1 S. 397 und E. 3.2 S. 397 ff.), was hier nicht zutrifft. Dr. med. A.________ von der Klinik für Augenkrankheiten am Spital Y.________ bestätigt in seiner Expertise vom 6. Mai 2004 zwar, dass der Beschwerdeführer seine zahnärztliche Tätigkeit montags, dienstags, mittwochs und freitags am Vor- und am Nachmittag sowie samstags am Vormittag während jeweils zwei Stunden ausüben könne und dann eine etwa gleich lange Pause benötige. Diese Angaben stimmen mit dem effektiven Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers überein, weshalb die Vorinstanz gewisse Bedenken hegte und schliesslich von der Einschätzung des Dr. med. A.________ insofern abwich, als sie auch donnerstags einen zwei Mal zweistündigen Einsatz als zumutbar erachtete, mithin von einer wöchentlichen Tätigkeit als Zahnarzt von 22 Stunden ausging. Nachdem eine medizinische Begründung für einen arbeitsfreien Donnerstag fehlt und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, vor Eintritt seines Gesundheitsschadens an fünfeinhalb Tagen pro Woche als Zahnarzt gearbeitet zu haben, ist die vorinstanzliche Abweichung von der Beurteilung des Dr. med. A.________ nachvollziehbar begründet und lässt sich auch auf die Schätzungen der Frau Dr. med. V.________ vom 30. August und 20. September 2002 sowie des Dr. med. H.________ von der Augenklinik am Spital Y.________ vom 26. März 2003 stützen, welche beide eine rund 50%ige Arbeitsfähigkeit annehmen. Von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht gesprochen werden. Für die Belange der Invaliditätsbemessung ist daher, wie von der Vorinstanz festgehalten, von einem Einsatz als Zahnarzt während 22 Stunden pro Woche auszugehen. Hinzu kommen Administrativtätigkeiten während wöchentlich rund eineinhalb Stunden.
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5.
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5.1 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die kantonale Rekurskommission erfolgte in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens im Sinne von BGE 128 V 29 S. 30 E. 1 (vgl. auch BGE 104 V 135 E. 2c S. 137 in Verbindung mit BGE 130 V 343), womit sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Bezüglich der vom Bundesgericht frei zu prüfenden Rechtsfrage nach der richtigerweise zum Zuge kommenden Invaliditätsbemessungsmethode kann das vorinstanzliche Vorgehen nicht als Rechtsverletzung betrachtet werden, steht doch fest und ist unbestritten, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zumindest für die Zeit vor dem Auftreten seines Augenleidens nicht zuverlässig bestimmen oder schätzen lassen, womit allein das ausserordentliche Verfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) Gewähr für eine zuverlässige Invaliditätsbemessung bietet.
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5.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, auch bei einer zeitlich reduzierten Tätigkeit würden die mit der Führung einer Zahnarztpraxis verbundenen (Fix-)Kosten in unveränderter Höhe anfallen, was zu einem höheren als dem von der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrad führe. Mit dieser Argumentation wird die richtige Durchführung des ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahrens in Frage gestellt, was als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüft wird. Zunächst ist festzuhalten, dass die kantonale Rekurskommission diesen schon im kantonalen Verfahren erhobenen Einwand nicht etwa ausser Acht gelassen hat. Vielmehr ist sie auf den vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt eingegangen und hat ausführlich dargelegt, weshalb den mit dem Betrieb der Zahnarztpraxis verbundenen Kosten keine Rechnung getragen wird. Im Einzelnen hat sie es als zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer mit einem oder mehreren andern Zahnärzten eine Gemeinschaftspraxis gründet, womit der auf ihn entfallende Aufwand entsprechend seiner reduzierten Tätigkeit vermindert werden könne. Als weitere Möglichkeit würde sich ihrer Ansicht nach auch eine Vermietung der Praxisräume anbieten. Angesichts der Grösse und des Raumangebotes der Praxis erscheint diese Beurteilung plausibel und auch hinsichtlich der zu erwartenden Patientenzahl ergeben sich keine Bedenken, wäre der Beschwerdeführer doch auch ohne Eintritt seines Gesundheitsschadens auf einen hinreichenden Kundenstamm angewiesen. Im Übrigen sind auch die geltend gemachten Praxisauslagen nicht differenziert ausgewiesen. Eine Rechtsverletzung kann der Vorinstanz daher nicht vorgehalten werden. Ebenso wenig liegt eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Der eventualiter beantragten Einholung eines Gutachtens "über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers als selbständigerwerbender Zahnarzt mit eigener Zahnarztpraxis" bedarf es nicht, zumal sich eine Expertise von vornherein nicht direkt zum Invaliditätsgrad zu äussern hätte.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Krähenbühl
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