BGer 9C_732/2007 | |||
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BGer 9C_732/2007 vom 13.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_732/2007
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Urteil vom 13. Februar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die IV-Stelle Luzern sprach S.________, geboren 1963, die seit einem Verkehrsunfall vom 28. Juli 1994 an multiplen Beschwerden leidet, am 6. April 1998 ab Juli 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen der Bearbeitung eines von S.________ am 16. Januar 2000 eingereichten Gesuches um Rentenerhöhung tätigte die nunmehr zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft medizinische und berufliche Abklärungen und hob die Ausrichtung der Rente mit Verfügung vom 20. September 2004 auf Ende Oktober 2004 revisionsweise auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 33 % betrage. Im Einspracheverfahren erstattete das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) am 22. Juni 2006 ein multidisziplinäres Gutachten. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 hielt die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 39 % an der Streichung der Rente fest.
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B.
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Des Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 2007 ab.
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C.
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S.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen und des Einspracheentscheids sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin auch über Ende Oktober 2004 hinaus eine Invalidenrente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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Zunächst sind der angeblich verbesserte Gesundheitszustand und das damit verbundene Ausmass der der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlichen Beschwerden verbliebenen Arbeitsfähigkeit strittig.
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3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des multidisziplinären Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 22. Juni 2006, festgestellt, dass sich einerseits der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - vor allem in Bezug auf die psychische Komponente - wesentlich verbessert, und dass anderseits im Revisionszeitpunkt eine wesentlich geringere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese betrage in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch 20 %. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. BGE 132 V 393).
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3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:
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3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesgericht die bereits vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen wiederholt (abgesehen von B Ziff. 6 auf S. 9 und 10 entspricht die materielle/rechtliche Begründung weitgehendst wörtlich der Eingabe bei der Vorinstanz), kann wiederum auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal sie sich mit diesen nicht auseinandersetzt. Dies trifft insbesondere auch auf die ausführliche Stellungnahme der Vorinstanz zur Kritik am Gutachten des ABI zu, welches die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (siehe BGE 125 V 351 E. 3a S. 252) erfüllt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nur wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden und gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung zu enthalten, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es liesse sich fragen, ob auf die Beschwerde vom 18. August 2007 überhaupt eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), jedenfalls soweit sie nur eine Wiederholung der bereits an die Vorinstanz gerichteten Eingabe darstellt und sich das kantonale Gericht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat (siehe dazu: Laurent Merz, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 57 zu Art. 42 BGG, mit Hinweisen). Allein, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist, kann diese Frage wie bereits im Urteil 9C_540/2007 vom 28. Dezember 2007 offen bleiben.
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3.2.2 In B Ziff. 6 der Rechtsmitteleingabe bemängelt die Beschwerdeführerin einerseits neu, zwei medizinische Berichte zur Intensität der Kopfschmerzen seien ignoriert worden. Dieser Einwand ist unbegründet, lagen doch diese Akten den Experten des ABI vor. Dass die Vorinstanz anderseits den bei ihr eingereichten Bericht des Schweizerischen Paraplegikerzentrums vom 23. März 2007 (inkl. MRI-HWS vom 26. Februar 2007) in den Erwägungen nicht ausdrücklich gewürdigt hat, ist bereits angesichts des Umstandes, dass dort zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung genommen wird, nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass im genannten Bericht ein Befund wiedergegeben wird, der nach dem Einspracheentscheid vom 16. November 2006 erhoben wurde und damit ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Dass im Gegensatz zum Gutach-ten des ABI die lumbale radikuläre Symptomatik nunmehr erklärbar sein soll, ändert nichts daran, dass diese Diagnose keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Bei der Begutachtung durch das ABI stand vielmehr die chronifizierte Kopfschmerzsymptomatik mit den Migräneattacken im Vordergrund. Dass sich daran etwas geändert haben soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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3.3 Die vorinstanzlichen Feststellungen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert und sie sei nun nur noch zu 20 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt, bleiben - da nach dem Gesagten ohne Verletzung von Bundesrecht zu Stande gekommen - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1).
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4.
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Das kantonale Gericht hat anhand eines in allen Teilen überzeugenden Einkommensvergleichs festgestellt, dass der Invaliditätsgrad 39 % beträgt. Mit den damit einlässlich geprüften erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sodass auch hier auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
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5.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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6.
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Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Februar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Maillard
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