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Informationen zum Dokument  BGer 2C_141/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_141/2008 vom 15.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_141/2008/ble
 
Urteil vom 15. Februar 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
A.________ und B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Herrn Urs Vögele, Beratungsbüro,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2001,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. Dezember 2007.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2007, welches die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 150'300.-- letztinstanzlich bestätigt und die Beschwerde abgewiesen hat. Streitig waren der Abzug für die Kosten für den Einbau einer Dachlukarne von Fr. 25'604.-- sowie die Kosten für das private Arbeitszimmer von Fr. 1'200.--. Die Beschwerdeführer beantragen, es seien für Gebäudeunterhalt Fr. 24'600.-- und als Berufsauslage Fr. 1'200.-- zum Abzug zuzulassen. Eventualiter seien Fr. 20'000.-- als Liegenschaftsunterhalt anzuerkennen.
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.
 
2.
 
2.1 Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind die Aufwendungen, die zu einem Mehrwert der Liegenschaft führen. Umfasst eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil, so ist die Aufwendung nur im Umfang des werterhaltenden Teils zum Abzug zuzulassen. Die Anteile sind zu schätzen.
 
Die Beschwerdeführer haben das Dachfenster nicht nur saniert oder repariert, sondern es durch eine Dachlukarne ersetzt. Es handelt sich um einen Um- oder Ausbau und nicht nur um eine Renovation. Die Veranlagungsbehörde hat dem Umstand, dass das Dachfenster reparaturbedürftig war, durch einen Abzug von Fr. 1'000.-- Rechnung getragen. Höhere Kosten infolge der Reparaturbedürftigkeit sind durch die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden. Dass der Gebäudemehrwert, den die neue Dachlukarne bewirkt, die Umbaukosten (Fr. 25'604.-- abzüglich Fr. 1'000.--) nicht erreicht, vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern.
 
2.2 Gemäss § 12 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Aargau vom 11. September 2000 (StGV) gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern der Unselbständigerwerbenden grundsätzlich dieselben Pauschalabzüge wie für die direkte Bundessteuer. Die steuerlich abziehbaren Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind für die direkte Bundessteuer in der Verordnung des Eidg. Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 (Berufskostenverordnung, SR 642.118.1) enthalten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung können "übrige Berufskosten" wie namentlich die Kosten für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider usw. als Pauschale nach Art. 3 der Berufskostenverordnung abgezogen werden. Diese Pauschale beträgt gemäss Anhang zur Berufskostenverordnung 3 % des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 1'900.-- und höchstens Fr. 3'800.-- im Jahr. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung), wobei in diesem Fall jedoch die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit zu belegen sind (Art. 4 der Berufskostenverordnung). Blosse Teilnachweise genügen demnach nicht. Vorliegendenfalls hat die Vorinstanz die Berufskostenpauschale im Maximalbetrag von Fr. 3'800.-- gewährt. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie den umfassenden Nachweis gemäss Art. 4 der Berufskostenverordnung angetreten hätten. Damit bleibt es beim Pauschalabzug, in welchem die Kosten für das private Arbeitszimmer bereits enthalten sind. Der angefochtene Entscheid, der diese Abzüge bestätigt hat, beruht weder auf einer willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht noch verletzt er Bundesrecht.
 
3.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Wyssmann
 
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