BGer 9C_519/2007 | |||
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BGer 9C_519/2007 vom 18.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_519/2007
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Urteil vom 18. Februar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
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vom 5. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1953 geborenen P.________ mehrmals Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zugesprochen hatte (Arbeitsvermittlung, zweimal Berufsberatung) verneinte sie mit Verfügung vom 13. September 2005 und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2007 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen.
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B.
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Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (ab 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 2007 insofern teilweise gut, als sie P.________ Arbeitsvermittlung zusprach; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
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C.
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P.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf Zusprechung von Umschulungsmassnahmen, eventuell Berufsberatung; subeventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Überdies lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 108) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch haben auf Berufsberatung (Art. 15 IVG).
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3.
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Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der zu über 20 % erwerbsunfähige, eingliederungswillige und über die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten verfügende Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Umschulung hat. Die während Jahren (mit hinreichender Intensität) unternommenen Eingliederungsbemühungen der IV-Organe (Arbeitsvermittlung von Mai bis September 2003; Berufsberatung von August 2002 bis Februar 2003 sowie von Oktober 2003 bis August 2005) führten jedoch das kantonale Gericht zum zutreffenden Schluss, dass weitere berufliche Massnahmen (mit Ausnahme von Arbeitsvermittlung, welche durch den vorinstanzlichen Entscheid zugesprochen wurde) wohl ebenso wenig wie die bisherigen Aussicht auf Erfolg hätten. Die im Zuge der gemeinsamen Evaluation von Berufsberater und Versichertem ins Auge gefassten Ausbildungen sprengten entweder deutlich den Rahmen der annähernden Gleichwertigkeit (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; der über die slowakische Maturität verfügende Beschwerdeführer übte in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität ausschliesslich Hilfsarbeitertätigkeiten aus) oder versprachen keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG. Unter den geschilderten Umständen muss ein Anspruch auf Umschulung oder (neuerliche) Berufsberatung verneint werden. Ergänzende Abklärungen würden nicht zu wesentlichen neuen Erkenntnissen führen, weshalb sie unterbleiben können. An dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag, wenn in der letzt- wie bereits in der erstinstanzlichen Beschwerde eine berufliche Abklärung in einer Institution wie dem "Brüggli", Romanshorn, verlangt wird, nachdem der Versicherte just einen solchen Vorschlag im September 2002 abgelehnt und in der Folge während des gesamten Verwaltungsverfahrens nie mehr aufgegriffen hat.
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4.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie sind indessen, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung) erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4.
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Rechtsanwalt Dieter Studer, Kreuzlingen, wird als unentgeltlicher Rechtsbeitstand des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Attinger
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