BGer 8C_337/2007 | |||
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BGer 8C_337/2007 vom 19.02.2008 | |
Tribunale federale
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8C_337/2007
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{T 0/2}
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Urteil vom 19. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Mai 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1956 geborene R.________ war als Bauarbeiter der W.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. August 2000 stolperte und auf den rechten Arm stürzte. Die SUVA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für diesen Nichtberufsunfall. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 und mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente in der Höhe von 21 % ab 1. August 2003 und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. August 2004 teilweise gut und wies die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.
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Mit Verfügung vom 15. November 2005 und mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente in der Höhe vom 39 % ab 1. August 2003 zu.
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B.
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Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Mai 2007 ab. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sprach das Gericht dem Vertreter des Versicherten eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zu.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt R.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente von mindestens 44 % zuzusprechen. Zudem sei die Entschädigung des amtlichen Anwalts für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'950.- festzusetzen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Verfügung vom 27. September 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch des Versichten um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.
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In einer weiteren Eingabe hielt R.________ daraufhin an seinen Begehren fest.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1 Insofern der Beschwerdeführer beantragt, die Entschädigung des amtlichen Rechtsanwaltes für das vorinstanzliche Verfahren sei auf Fr. 1'950.- zu erhöhen, ist mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; ARV 1997 Nr. 27 S. 151 E. 4b [C 232/93]).
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2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit sich das kantonale Gericht mit den erstinstanzlichen Vorbringen befasst hat, die oberinstanzliche Beschwerde indessen keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid enthält, sondern wortwörtlich mit der vor dem kantonalen Gericht erhobenen Beschwerde übereinstimmt, ist auf sie nicht einzutreten.
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2.3 Einzutreten ist auf die Beschwerde, so weit in Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht wird, das kantonale Gericht habe schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
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4.
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Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Dabei ist unbestritten, dass für die Bemessung des Invalideneinkommen von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
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4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 zur Bemessung des Invaliditätsgrades vom Gutachten des Dr. med. B.________ (Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie), vom 11. März 2005 aus. Gemäss diesem Gutachten kann der Versicherte zwar ganztags an einem angepassten Arbeitsplatz tätig sein, dabei aber nur ein Rendement von 2/3 erzielen. Gestützt auf diese fachärztlichen Angaben bemass die SUVA den Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'704.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'544.- auf 39 %.
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4.2 Was der Beschwerdeführer gegen diese Invaliditätsbemessung vorbringt, vermag nichts zu ändern. Die unterschiedlichen Einschätzungen des Leistungsprofils durch Dr. med. B.________ und durch den Kreisarzt Dr. med. L.________, beruhen darauf, dass der Gutachter im Gegensatz zum Kreisarzt die leidensbedingte Einschränkung in seine Einschätzung bereits miteinbezieht. Geht man, wie vom Beschwerdeführer verlangt, für die Bemessung der Invalidität vom Gutachten des Dr. med. B.________ aus, so ist unter dem Titel "leidensbedingte Einschränkung" kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Wie Vorinstanz und Verwaltung zutreffend ausgeführt haben, rechtfertigen zudem vorliegend weder die Merkmale Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, noch der Beschäftigungsgrad des Versicherten einen Abzug vom Tabellenlohn. Somit ist der von der Beschwerdegegnerin auf 39 % bemessene Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden.
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4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, würde auch dann, wenn von der Einschätzung des Kreisarztes ausgegangen und dem Beschwerdeführer unter dem Titel "leidensbedingte Einschränkung" ein angemessener Abzug vom Tabellenlohn zugestanden würde, kein höherer Invaliditätsgrad als 39 % resultieren.
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5.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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