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Informationen zum Dokument  BGer 9F_3/2007  Materielle Begründung
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BGer 9F_3/2007 vom 20.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9F_3/2007
 
Urteil vom 20. Februar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
Parteien
 
H.________, Gesuchsteller,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
 
8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen
 
das Urteil des Bundesgerichts
 
vom 19. Januar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen, nach einem erlittenen Hirnstamminsult (thromboembolische Basilarisembolisation) seit 1. Januar 2002 zum Bezug einer Invalidenrente berechtigten H.________ einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 25'900.- an die Anschaffung eines Vertikalliftes in Austauschbefugnis zu einem Treppenlift mit Aufhängegurte (Modell RL 50) zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 fest.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde des H.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2005 seien ihm für den Einbau eines Vertikalliftes (Schachtlift) tatsächlich entstandene Grundkosten im Betrag von Fr. 53'172.- (Gesamtkosten: Fr. 104'327.20) zu vergüten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.
 
B.
 
Auf die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des H.________ vom 21. November 2006 (Verfahren I 999/06) trat das Bundesgericht mit der Begründung nicht ein, der mit Verfügung vom 24. November 2006 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.- sei verspätet geleistet worden (Urteil vom 19. Januar 2007).
 
C.
 
C.a Mit Eingaben vom 26./28. März 2007 ersucht H.________ sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 19. Januar 2007 und materielle Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006.
 
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 hat das Bundesgericht den Beteiligten je ein Doppel der Eingaben vom 26./28. März 2007 sowie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006 (in Sachen I 999/06) zur Vernehmlassung zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 beantragt die IV-Stelle die Abweisung des Revisionsgesuchs, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
 
C.b Nachdem das Bundesgericht der IV-Stelle am 29. Mai 2007 erneut ein Doppel des Revisionsgesuchs vom 26./28. März 2007 sowie der Beschwerde vom 21. November 2006 zugestellt und ihr verfügungsweise Gelegenheit gegeben hat, sich bis am 19. Juni 2007 zu den materiellrechtlichen Fragen des Streitfalles vernehmen zu lassen, beantragt diese - innert erstreckter Frist bis zum 13. Juli 2007 - unter Verzicht auf weitere Ausführungen abermals die Abweisung des Revisionsgesuchs (Schreiben vom 5. Juli 2007).
 
D.
 
Mit unaufgefordert eingereichter, der IV-Stelle zur Kenntnis gebrachter Eingabe vom 6. Juni 2007 (samt Beilagen) hält der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene H.________ an seinem Rechtsstandpunkt gemäss Revisionsgesuch vom 26./28. März 2007 fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110; AS 2006 1205 ff.]) in Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG) abgelöst hat. Das Bundesgerichtsurteil, dessen Revision beantragt wird, datiert vom 19. Januar 2007. Damit sind für das Revisionsverfahren die Vorschriften des BGG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch in BGE 133 IV 142 nicht publizierte E. 1 des Urteils 6F_1/2007).
 
1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser unter dem Titel "Verletzung von Verfahrensvorschriften" statuierte und hier einzig in Betracht fallende Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG entspricht wörtlich dem altrechtlichen Art. 136 lit. d OG, dessen Auslegung (vgl. BGE 115 II 399, 122 II 17 E. 3 S. 18 f.) unter Herrschaft des BGG weiterhin massgebend ist (Urteile 1F_16/2007 vom 15. November 2007 [E. 3], 8F_8/2007 vom 4. Oktober 2007 [E. 3], 4F_1/2007 vom 13. März 2007 [E. 6.1]). Danach ist versehentliches Nichtberücksichtigen von aktenkundigen Tatsachen zu bejahen, wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Erheblich ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteile 8F_8/2007 vom 4. Oktober 2007 [E. 3 mit Hinweisen], 9F_8/2007 vom 25. September 2007 [E. 2], B 101/06 vom 23. Februar 2007 [E. 3]).
 
1.3 Revisionsgesuche gestützt auf Art. 121 lit. d BGG sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Nachdem das hier umstrittene Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 dem Gesuchsteller am 26. März 2007 ausgehändigt worden ist, hat er seine Rechtsschriften (vom 26./28. März 2007) am 27./30. März 2007 fristwahrend der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Eingaben genügen überdies den inhaltlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb darauf einzutreten ist.
 
2.
 
2.1 Das Bundesgericht begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 19. Januar 2007 (Verfahren I 999/06) mit der (am 22. Dezember 2006) verspätet geleisteten Zahlung des am 24. November 2006 verfügungsweise erhobenen Kostenvorschusses. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung der Kostenvorschussverfügung mit der Mutter seiner Kinder am ordentlichen Zustellungsdomizil X.________ im gleichen Haushalt wohnte und diese die Kostenvorschussverfügung gemäss Empfangsbescheinigung am 29. November 2006 entgegengenommen hat, derweil der Gesuchsteller vorübergehend (25. November bis 21. Dezember 2006) auslandabwesend war. In rechtlicher Hinsicht erwog das Gericht, aufgrund des gemeinsamen Haushaltes sei die die Empfangsbestätigung Unterzeichnende ungeachtet einer ausdrücklichen Bevollmächtigung bezugsberechtigt gewesen und die Verfügung vom 24. November 2006 demnach am 29. November 2006 ordnungsgemäss eröffnet worden, sodass die vom Gericht angesetzte 14-tägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 30. November 2006 zu laufen begonnen und am 13. Dezember 2006 geendet habe; bis dahin aber sei keine Zahlung geleistet worden, und ein Fristwiederherstellungsgrund liege nicht vor.
 
2.2
 
2.2.1 Mit seiner Feststellung im Urteil vom 19. Januar 2007, der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) habe im Zeitpunkt der postalischen Aushändigung mit der Empfängerin der Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006 (29. November 2006) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, hat das Bundesgericht damals verfügbar gewesene, wesentliche Aktenstellen unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen (s. E. 1.2 hievor). So hat das Gericht die Textstelle im vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Oktober 2006, wonach das in X.________ erbaute Haus des Versicherten (= letztinstanzliches Zustellungsdomizil) "im Verlaufe des Jahres 2002 von ihm zusammen mit der Lebenspartnerin und den beiden Kindern bezogen" irrtümlich als Aussage über die Wohnverhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung der Kostenvorschussverfügung im November 2006 gelesen, obwohl sich der Wortlaut darüber ausschweigt. Des Weitern hat das Gericht der am 21. Dezember 2006 (umgehend nach Kenntnisnahme der Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006) erfolgten Mitteilung des Gesuchstellers, die Gerichtsurkunde sei von der "Mutter meiner Kinder angenommen" worden und er habe vor seiner Auslandreise niemanden eine Vollmacht hinterlassen, für die Tatfrage des gemeinsamen Haushalts keine Beachtung geschenkt und sie damit in ihrer Tragweite unrichtig wahrgenommen. Schliesslich hat das Bundesgericht im Urteilszeitpunkt am 19. Januar 2007 Unterlagen aus den IV-Akten, welche bereits damals mit dem erforderlichen Beweisgrad auf das - heute sicher belegte - Fehlen eines gemeinsamen Haushalts im November 2006 hätten schliessen lassen, irrtümlich nicht zur Kenntnis genommen, so die IV-Akten Nr. 102-3/3 (betreffend Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für den Versicherten) und Nr. 127-2/2 (Zahlungsadresse Kinderrente).
 
2.2.2 Die Tatsache, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Aushändigung der Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006 nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter seiner Kinder wohnte, ist erheblich (vgl. E. 1.2 hievor in fine): Da Letztere - gemäss den unbestrittenen Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 - nicht ausdrücklich zum Empfang der an ihn adressierten, eingeschriebenen Sendungen bevollmächtigt war, erfolgte am 29. November 2006 (Ausstellung Empfangsbescheinigung) keine rechtsgültige, fristauslösende Zustellung der Gerichtsurkunde (vgl. Urteil H 175/06 vom 30. März 2007, E. 6; siehe auch die im Urteil I 999/06 zitierte Rechtsprechung [e contrario]): Mangels Anwesenheit einer bezugsberechtigten Person im Haushalt des Adressaten hätte der Postbeamte/die Postbeamtin am 29. November 2006 richtigerweise eine Abholungseinladung in dessen Briefkasten legen müssen, was unterblieb. Mit Blick auf den Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 132 in Verbindung mit 107 Abs. 3 OG; vgl. auch Art. 38 VwVG und nunmehr Art. 49 BGG), ist der Zustellungszeitpunkt auf den 6. Dezember 2006 zu fingieren (= letzter Tag der ab 30. November 2006 laufenden siebentägigen Abholungsfrist; vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Die gemäss Übergangsregelung des Art. 132 Abs. 1 BGG nach dem OG zu beurteilende 14-tägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses begann demnach erst am 7. Dezember 2006 zu laufen (Art. 32 Abs. 1 OG); unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG (vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar) hat somit die am 22. Dezember 2006 erfolgte Leistung des Kostenvorschusses als fristgerecht zu gelten.
 
2.2.3 Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten begründet, sodass der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006 in Sachen I 999/06 materiell zu beurteilen ist (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), zumal die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss den - für jenes Beschwerdeverfahren anwendbaren (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) - Art. 103 lit. a, 106 und 108 OG erfüllt sind.
 
3.
 
3.1 Der im Beschwerdeverfahren I 999/06 umstrittene Hilfsmittelanspruch (vgl. Sachverhalt, lit. A.) betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 OG in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung (gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005; AS 2006 S. 2003), welche hier anwendbar ist (Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005), ist das Bundesgericht daher nur zu prüfen befugt, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
 
3.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 f. S. 14 f., 107 E. 3.4.3 S. 114, je mit Hinweisen) und die hier einschlägige Anspruchsgrundlage gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang ("Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderungen von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich") zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur sog. Austauschbefugnis (siehe BGE 131 V 112 E. 3.2.1 S. 110 f. und E. 3.2.3 S. 112 f., mit zahlreichen Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Anpassung des Art. 21 Abs. 1 IVG im Zuge der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) lediglich formaler Natur ist, mithin an der materiellrechtlichen Leistungsberechtigung nichts geändert hat (vgl. nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 131 V 161, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 38 S. 142, I 446/04, mit Hinweis). Ferner unterliegt die Hilfsmittelversorgung auch nach dem 1. Januar 2004 den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit (Art. 8 IVG; BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweis; Urteil I 1077/06 vom 5. Dezember 2007, E. 3.2).
 
4.
 
Nach der vorinstanzlich dargelegten Sachlage erlitt der Beschwerdeführer am 1. September 2000 einen Verkehrsunfall und am 3. Januar 2001 einen Hirnstamminsult, welcher zu einer Hemiplegie rechts und, mindestens bis zum hier massgebenden Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005, zu vollständiger Rollstuhlabhängigkeit führte. Im Jahre 2002 liess der - seit jenem Jahr wieder punktuell ausserhäuslich erwerbstätige - Versicherte auf seinem vor Einritt der Behinderung erworbenen Grundstück in X.________ ein rollstuhlgängiges Haus errichten und dort zwecks Überwindung der Höhe Erdgeschoss (Küche, Ess- und Wohnzimmer, Arbeits- und Spielzimmer, Toilette) - Obergeschoss (Bad, Erwachsenenschlafzimmer mit Ankleideraum und Bad, Kinderzimmer, Gästezimmer, zweites Arbeitszimmer und weiteres Badezimmer) einen Vertikallift mit geschlossener Liftkabine (Gesamtkosten: Fr. 104'327.20) einbauen. Die Beschwerdegegnerin sprach hierfür in Bejahung einer Austauschbefugnis zur Anschaffung eines Treppenfahrstuhls (mit Plattform) einen Kostenbeitrag von Fr. 8000.- zu, wobei sie den Anspruch - ausgehend von einem Nichterwerbstätigen-Status des Versicherten - auf Ziff. 14.05* HVI-Anhang stützte (Verfügung vom 27. Mai 2002). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2002 an mehreren Tagen in der Woche wieder einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachging sowie gestützt auf die Abklärungen der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) zur Zweckmässigkeit eines Treppenlifts (mit/ ohne Plattform), hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die ursprüngliche Verfügung mit Verfügung vom 17. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf; neu gewährte sie gestützt auf Ziffer 13.05* HVI-Anhang (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI) einen Kostenbeitrag von Fr. 25'900.- in Austauschbefugnis zu einem Treppenlift mit Aufhängegurten (Modell RL-50), was sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 bestätigte.
 
5.
 
5.1 Letztinstanzlich steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer einen substitutionsfähigen Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang hat. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass die in jener Bestimmung genannten Hilfsmittel "Hebebühnen und Treppenlifte" (vgl. E. 3.2 hievor) und der vom Versicherten effektiv angeschaffte Vertikallift funktional gleichwertig sind, mithin auch insoweit einem entsprechenden Kostenbeitrag nichts entgegensteht. Weiter ist anerkannt, dass die Übernahme der tatsächlich angefallenen Gesamtkosten des Vertikallifts von Fr. 104'327.20 mangels Verhältnismässigkeit ausser Betracht fällt. Umstritten ist einzig, ob die Vorinstanz den im Rahmen der Austauschbefugnis zu gewährenden Kostenbeitrag zu Recht auf der Basis der Anschaffungskosten für einen Treppenlift (mit Aufhängegurten; Modell RL-50) auf Fr. 25'900.- festgesetzt hat oder ob - wie der Beschwerdeführer verlangt - ein Beitrag an tatsächlich entstandene Grundkosten des Vertikallifts in Höhe von Fr. 53'172.- zu leisten ist ("entsprechend einer IV-Hebebühne"; S. 2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde).
 
5.2 Der Beschwerdeführer vertritt vor- wie letztinstanzlich den Standpunkt, die hemiplegiebedingt nur einhändig mögliche Bedienung eines Treppenlifts mit (vier) Aufhängegurten sei ihm im hier massgebenden Zeitraum bis Frühjahr 2005 (Einspracheentscheid) wie auch danach aufgrund seiner Ataxie (Störung der Koordination von Bewegungsabläufen; ungerichtete Bewegung) nicht möglich gewesen, weshalb das betreffende Hilfsmittel untauglich sei. Die Vorinstanz hat dem Folgendes entgegengehalten: Die Frage, ob der Versicherte einen Treppenlift mit Aufhängegurten gemäss Modell RL-50 einhändig hätte bedienen können, sei zwar von Dr. med. S.________, Paraplegikerzentrum Y.________, mit Schreiben vom 10. Juni 2004 verneint worden; gleichzeitig sei dort aber festgehalten worden, dass dem Versicherten mit dem ihm seit Frühjahr 2004 zur Verfügung stehenden Hemirollstuhl (anstelle des früheren Pararollstuhls) die Benützung einer Treppenliftplattform möglich sei. Der Arzt habe somit einen Treppenlift "grundsätzlich" als angemessenes Hilfsmittel eingestuft. Ob der Beschwerdeführer die Treppenliftausführung mit Aufhängegurten überhaupt hätte bedienen können, bedürfe angesichts des bereits eingebauten Vertikallifts und der somit "rein theoretischen Frage" der Angemessenheit und Verhältnismässigkeit eines Treppenlifts (resp. einer bestimmten Ausführung) keiner weiteren Abklärung. Immerhin werde im RL-50-Beschrieb der Firma Högg Liftsysteme AG (Lichtensteig) betont, das Einhängen des Rollstuhls und die Bedienung des Lifts erfolge dank ergonomischer Bedienelemente und individueller Anpassung mit wenigen, einfachen Handgriffen, welche auch bei eingeschränkter Motorik durch den Liftbenutzer selbst möglich seien (www.hoegg.ch; RL-50 "der platzsparende Rollstuhldeckenlift"). Bei dieser Sachlage sei - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - davon auszugehen, dass mit einem Treppenlift "grundsätzlich ein den behinderungsbedingten und räumlichen Verhältnissen entsprechendes Hilfsmittel zur Überwindung der Treppe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss zur Verfügung stand" (Entscheid vom 31. Oktober 2006, E. 3.3.4, S. 9).
 
6.
 
6.1 Die Vorinstanz hat die Tatfrage, ob der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum einen Treppenlift mit Aufhängegurten tatsächlich hätte bedienen können, letztlich offen gelassen und gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 10. Juni 2004 sowie dem auf Internet abrufbaren RL-50-Beschrieb der Firma Högg Liftsysteme AG den allgemeinen Schluss gezogen, dass ein Treppenlift "grundsätzlich" als ein den behinderungsbedingten und räumlichen Verhältnissen entsprechendes Hilfsmittel einzustufen sei. Dieses Vorgehen greift insoweit zu kurz, als der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen Anspruch auf eine - mit Blick auf seine spezifische Behinderung- konkret geeignete Hilfsmittelversorgung hat (vgl. E. 3.2 hievor in fine). Dass ein RL-50-Treppenlift mit Aufhängegurten diese Voraussetzung erfüllt, muss aufgrund der Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 10. Juni 2004 und den glaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers ernsthaft bezweifelt werden und lässt sich - wie implizite auch die Vorinstanz einräumt - aufgrund der verfügbaren Akten (einschliesslich der Stellungnahme der Hilfsmittelberatung für Behinderte [SAHB] vom 10. Dezember 2003 und der Angaben der Firma Högg Liftsysteme AG gegenüber der IV vom 7. November 2003) nicht abschliessend beantworten. Unter diesen Umständen hält der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen vor der Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c ATSG) und insbesondere den Grundsätzen über die antizipierte Beweiswürdigung (inkl. Wahrung des rechtlichen Gehörs; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) nur stand, wenn die konkrete Eignung einer alternativen Treppenliftausführung - namentlich mit Plattform - für den hier massgebenden Zeitraum rechtsgenüglich erstellt ist. Die Vorinstanz hat dazu keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und konkrete, widerspruchsfreie und abschliessende Tatsachenfeststellungen nicht getroffen; insoweit entfällt eine Bindung des Bundesgerichts nach Art. 105 Abs. 2 OG (vgl. E. 3.1 hievor).
 
6.2
 
6.2.1 Zur spezifischen Eignung eines Treppenlifts mit Plattform ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieses Hilfsmittel ursprünglich als behinderungsangepasst erachtet hat (Verfügung vom 27. Mai 2002), von dieser Beurteilung allerdings später - mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Juni 2004 - wieder abgerückt ist (vgl. E. 4.1 hievor). Dabei stützte sie sich auf den Abklärungsbericht der SAHB vom 10. Dezember 2003. Darin wird zur hier interessierenden Frage lediglich ausgeführt, nach den Behauptungen des Versicherten sei diesem das selbständige Erreichen einer Treppenliftplattform nicht möglich; aus diesem Grund habe die SAHB von der Firma Högg Liftsysteme AG eine Expertise erstellen lassen, welche nun eine Liftvariante (mit Aufhängegurte) präsentiere, bei welcher ein Auffahren auf eine Plattform nicht nötig sei (vgl. auch Offerte der Firma vom 7. November 2003).
 
6.2.2 Die Unmöglichkeit des Befahrens einer Treppenliftplattform begründete der Beschwerdeführer u.a. wiederholt damit, dass das präzise Vorwärtsfahren mit dem ihm anfangs zur Verfügung gestandenen Pararollstuhl (Antriebsringe an beiden Rädern) Beidhändigkeit erfordert, er aber nur eine gebrauchsfähige Hand hatte und sich daher regelmässig im Kreis gedreht habe. Dieses Steuerungsproblem wurde mit dem ab Frühjahr 2004 zur Verfügung gestellten Hemirollstuhl beseitigt. Ab jenem Zeitpunkt wäre dem Beschwerdeführer - wie er vor- wie letztinstanzlich selbst ausdrücklich einräumt und auch im Schreiben des Dr. med. S.________ vom 10. Juni 2004 bestätigt wird - der Gebrauch eines Treppenlifts (zumindest bis November 2005; vgl. hernach) objektiv möglich, ein Treppenlift mit Plattform somit konkret geeignet gewesen. Was die Zeit vor Frühling 2004 betrifft, hätte das Steuerungsproblem mittels Ersatzes des ungeeigneten Pararollstuhls durch einen Hemirollstuhl bereits damals ohne grösseren Aufwand behoben werden können.
 
6.2.3 Gegen einen Treppenlift mit Plattform (im Zeitraum 2002-2004) hat der Beschwerdeführer allerdings wiederholt zusätzlich eingewendet, er hätte den Hebel der Rampe zur Plattform mit seiner brauchbaren linken Hand nicht bedienen und auch die geringe Steigung der Rampe zum Erreichen der Plattform nicht aus eigener Kraft bewältigen können; die Überwindung einer Steigung von mehr als 1 % sei ihm damals nicht möglich gewesen. Wie es sich damit konkret verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen; erstellt ist weder die objektive Unmöglichkeit für den Versicherten, eine um mehr als 1 % ansteigende Rampe selbständig zu befahren, noch die Frage, ob in jenem Zeitraum auch ein Treppenlift mit praktisch flacher Befahrungsmöglichkeit der Plattform verfügbar gewesen wäre. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin selbst einen Treppenlift mit Plattform nachträglich für ungeeignet befunden hatte, Dr. med. S.________ sich im Schreiben vom 10. Juni 2004 zum spezifischen Problem des Kraftaufwands beim Befahren eines Treppenlifts (mit Hemirollstuhl) vor Frühling 2004 nicht äusserte und Dr. med. W.________, Chefarzt Medizin am Spital Z.________, in einem Schreiben an den Versicherten vom 1. Juni 2004 immerhin festhielt, er kenne "keinen Treppenlift, den Sie mit Ihrer schweren Behinderung hätten bedienen können", kann die tatsächliche Eignung eines Treppenlifts mit Plattform - ebenso wie die Tauglichkeit eines Treppenlifts mit Aufhängegurten (vgl. E. 6.1 hievor) - nicht ohne Zusatzabklärung bejaht werden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist daher unvollständig und insbesondere in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift getroffen worden (Art. 105 Abs. 2 OG; Urteile des Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2; vgl. auch vorangehende E. 6.1 in fine und E. 3.1).
 
6.3
 
6.3.1 Sollte die nachzuholende Abklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Treppenlift mit Plattform mit einem Hemirollstuhl auch vor Frühjahr 2004 (gefahrlos) hätte befahren können, wäre dessen Zweckmässigkeit mit Vorinstanz und Verwaltung zu bejahen, und zwar auch auf weitere Sicht. Nichts daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, ab 11. November 2005 wäre ihm die Begehung eines Treppenlifts mit Plattform wiederum nicht mehr möglich gewesen, da er ab jenem Zeitpunkt anstelle eines Rollstuhls nur noch einen Rollator gebraucht habe, mit welchem eine Treppenliftplattform mangels Passgrösse nicht zu befahren sei. Dem Beschwerdeführer wäre es im November 2005 trotz Umständlichkeiten zumutbar gewesen, zum Zwecke der Stockwerküberwindung weiterhin den Hemirollstuhl zu benutzen und sich im Obergeschoss entweder im Rollstuhl fortzubewegen oder aber allenfalls einen weiteren, günstigen Rollator zu stationieren.
 
6.3.2 Bestätigen sich jedoch die vom Beschwerdeführer gegen einen Treppenlift mit Plattform erhobenen Einwände des Beschwerdeführers, sind Weiterungen zur konkreten Eignung eines Treppenlifts mit Aufhängegurten unumgänglich (vgl. E. 6.1 hievor). Sollte sich auch diese Treppenliftausführung als nicht konkret nutzbar erweisen, blieben die Anschaffungskosten für eine einfache und für den Beschwerdeführer im hier massgebenden Beurteilungszeitraum zweckmässige Hebebühne gemäss Ziff. 13.05* HIV-Anhang zu prüfen.
 
7.
 
7.1 Im Revisionsverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Aufwand des vom Gesuchsteller erst mit Einreichen seiner zweiten Rechtsschrift vom 28. März 2007 für die Zeit danach bezeichneten Rechtsvertreters wird nicht entschädigt, da dieser seine einzige, kurze Rechtsschrift mit - für die Gutheissung des Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. d BGG nicht ausschlaggebenden - Beilagen erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels unaufgefordert eingereicht hat, nachträgliche Eingaben im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig sind (BGE 127 V 353) und der Arbeitsaufwand daher nicht geboten war (vgl. auch Urteil 8F_8/2007 vom 4. Oktober 2007, E. 4.2.3).
 
7.2 Die in der Sache I 999/06 zu erhebenden Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 134 zweiter Satz OG [in der von 1. Juli bis 31. Dezember in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 (Verfahren I 999/06) werden aufgehoben.
 
2.
 
In der Sache I 999/06 wird wie folgt neu entschieden:
 
"1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Kostenbeitrag für ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05* HIV-Anhang neu entscheide.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt."
 
3.
 
Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Februar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Amstutz
 
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