BGer 9C_771/2007 | |||
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BGer 9C_771/2007 vom 21.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_771/2007
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Urteil vom 21. Februar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Parteien
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Q.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brunner, Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
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8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. August 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Q.________, geboren 1952, war ab 1. Juni 1999 als Maler in der Firma Z.________ AG tätig. Am 8. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom links (bei kleiner lateraler Diskushernie links L4/5 mit möglichen Irritationen der Nervenwurzel L4) sowie Tendinitis des Musculus flexor carpi ulnaris links (Entzündung des ulnaren Handbeugers) und Epicondylitis humeris radialis (sog. Tennisellenbogen), bestehend seit Januar 2003, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. September 2005 (dem ein Bericht über ein in der Rehaklinik Y.________ durchgeführtes Ergonomie-Trainingsprogramm vom 12. September 2005 beilag). Weiter ersuchte sie die Ärzte an der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals X.________ um einen Bericht vom 27. September 2005 (betreffend eine am 13. Juni 2005 durchgeführte Leistenbruchoperation). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 wies sie das Leistungsbegehren mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab.
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Hiegegen erhob Q.________ Einsprache und machte eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend. Die IV-Stelle holte Arztberichte ein des Dr. med. M.________ vom 10. April 2006 sowie des Dr. med. A.________, FMH für Rheumatologie, vom 14. April 2006. Nach Eingang der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. B.________) vom 8. Mai 2006 bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag ihre Verfügung.
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B.
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Beschwerdeweise liess Q.________ die Aufhebung der Verfügung sowie des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2007 ab.
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C.
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Q.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und wiederholt seine vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und fordert Q.________ zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf, welchen dieser innert der gesetzten Frist bezahlt.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 In pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Unterlagen (Berichte der Ärzte am Kantonsspital X.________ vom 23. November 2004 und 31. Oktober 2005; der Rehaklinik Y.________ vom 12. September 2005; der Dres. med. M.________ und A.________ vom 20. September 2005, 10. April 2006 und 29. Mai 2006 bzw. 14. April 2006) gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass der Versicherte keiner schweren körperlichen Tätigkeit mehr nachgehen könne, indessen in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne vornübergeneigte Arbeiten und solche über Kopf uneingeschränkt arbeitsfähig sei. An die Feststellungen bezüglich Gesundheitsschaden, funktionellem Leistungsvermögen und medizinisch zumutbarer (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist das Bundesgericht gebunden, da sie nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind.
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3.2 Ein Blick in die medizinischen Akten zeigt, dass Dr. med. A.________ mit Arztbericht vom 14. April 2006 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf mindestens 50 % veranschlagte. Dr. med. M.________ hielt in seinem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2005 fest, von den objektiverbaren medizinischen Befunden her könnte der Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ausführen. Er argumentiere aber, dass er in seinem Alter keine neue Arbeit mehr finden könne, was ein bekanntes Dilemma zeige: Viele Versicherte begriffen nicht, dass der schwierige Stellenmarkt nichts mit medizinisch begründeten Versicherungsleistungen zu tun habe. Wenn er, Dr. med. M.________, davon ausgehe, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehe, stelle er sich schon vor, dass der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer zu einer Teilrente verhelfen könne. Beide Ärzte hielten gleichzeitig fest, dass der Gesundheitszustand stationär geblieben sei.
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Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigte, dass behandelnde Ärzte mit Blick auf das - für die Behandlung unabdingbare - Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, verstösst dies nicht gegen Bundesrecht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). In Würdigung des auch von den Dres. med. M.________ und A.________ attestierten stationären Gesundheitszustandes hat die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Einschätzungen der Ärzte an der Rehaklinik Y.________ abstellen dürfen (wo sich der Versicherte vom 10. August bis 6. September 2005 einem ambulanten Trainingsprogramm inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] unterzogen hatte). Dies gilt umso mehr, als zunächst auch Dr. med. M.________ die Einschätzung der Ärzte an der Rehaklinik ausdrücklich bestätigte (Bericht vom 20. September 2005), und erst im Rahmen des laufenden Verfahrens - ohne Änderung der Diagnose und bei explizit festgehaltenem stationärem Gesundheitszustand - eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte.
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4.
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Der angefochtene Entscheid basiert auf einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit, einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 74'100.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'047.55 (Tabellenlohn abzüglich eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 %), je bezogen auf das Jahr 2005, woraus ein Invaliditätsgrad von 29,8 % resultierte. In der Beschwerde wird eingewendet, nur schon der Abzug von 10 % werde der sozialen Stellung des der deutschen Sprache absolut nicht mächtigen Versicherten nicht gerecht. Bei einer angepassten 50%igen Tätigkeit sei das Invalideneinkommen auf Fr. 26'000.- festzusetzen. Diese Rügen sind unbegründet. Der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Einwand des Versicherten, nur hälftig arbeitsfähig zu sein, wurde im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt (E. 3.2 hievor). Die Festsetzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (aufgrund konkreter Beweiswürdigung) ist im Rahmen der eingeschränkten Kognition nicht zu beanstanden (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), beruht sie doch weder auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG noch auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG). Schliesslich kann in den Argumenten, welche die Vorinstanz zur Begründung des Leidensabzuges von 10 % angeführt hat, keine Ermessensüberschreitung oder ein -missbrauch erblickt werden.
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5.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Februar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Bollinger Hammerle
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