BGer 5A_109/2008 | |||
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BGer 5A_109/2008 vom 22.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_109/2008/don
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Urteil vom 22. Februar 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Schwyz, 1. Rekurskammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesrückführung),
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Januar 2008 des Kantonsgerichts Schwyz (1. Rekurskammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Januar 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen sie zur Rückführung ihres Sohnes nach Deutschland verpflichtenden erstinstanzlichen Entscheid abgewiesen, diesen Entscheid bestätigt, ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit anwaltlicher Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen, für das Rekursverfahren keine Kosten erhoben und (für dieses Verfahren) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben hat (Dispositiv-Ziffer 2),
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in Erwägung,
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dass sich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, mit der die Beschwerdeführerin "Prozesskostenhilfe bereits ab der Erstinstanz" beantragt, ausschliesslich gegen die erwähnte Dispositiv-Ziffer 2 sowie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren richtet (E. 5),
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dass das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang erwog, zweitinstanzliche Verfahrenskosten würden gemäss Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ keine erhoben, der (nicht zur Vernehmlassung aufgeforderten) Gegenpartei seien keine Kosten entstanden, das Gesuch der (vor Kantonsgericht nicht mehr anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sei gegenstandslos, für das erstinstanzliche Verfahren könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit Beiordnung eines Anwalts nicht gewährt werden, weil sie keine Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht habe,
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dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführerin in Anbetracht der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts (30 Tage) die Nichteinhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG) entgegengehalten werden kann, weil sich die Beschwerde so oder so als unzulässig erweist,
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dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
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dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 11. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass dies insbesondere für die Erwägung gilt, wonach die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine Unterlagen bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse (als Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege bereits im erstinstanzlichen Verfahren) eingereicht habe,
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dass die von ihr im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Steuererklärung 2007 ein neues Beweismittel darstellt, das zum Vornherein unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ),
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dass sich deshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses (sinngemäss) auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt wird, als gegenstandslos erweist,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts:
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Escher Füllemann
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