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Informationen zum Dokument  BGer 8C_323/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_323/2007 vom 25.02.2008
 
Tribunale federale
 
8C_323/2007
 
{T 0/2}
 
Urteil vom 25. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Mai 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
D.________, geboren 1953, arbeitete seit 1. Oktober 1990 mit einem Vollzeitpensum am Spital X.________ in der Abteilung Zentralsterilisation und war in dieser Eigenschaft bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft (seit 2004: "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 28. Juni 2000 wurde sie als Fussgängerin auf dem Weg zur Arbeitsstelle beim Beschreiten eines Fussgängerstreifens von einem Personenwagen seitlich von links angefahren. Durch den Aufprall kam es zu einer Kontusion der Hüfte links, des Oberschenkels distal links und der Grosszehe links (Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 28. Juni 2000), wobei die Versicherte den Aufprall durch Abstützen beider Hände auf der Motorhaube des Personenwagens abzufangen vermochte, ohne zu Boden zu stürzen. Nach dem Unfall setzte sie ihren Arbeitsweg selbstständig fort. Die Polizei wurde nicht an den Unfallort beigezogen (erst am 23. August 2000 erstattete die Versicherte Anzeige bei der Stadtpolizei Luzern). Der nach dem Unfall beim Eintreffen am Arbeitsort aufgesuchte Arzt Dr. med. H.________, schloss anhand von Röntgenaufnahmen vom Becken, linken Knie und linken Vorfuss ossäre Läsionen aus, fand dabei jedoch Anzeichen für degenerative Veränderungen und attestierte der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 12. Juli 2000 vermochte sie in ihrer angestammten, stehend zu verrichtenden Tätigkeit wieder eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Eine computertomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab gemäss Bericht vom 3. November 2000 des Dr. med. R.________, eine Einengung der Recessus lateralis beidseits, links stark betroffen, einerseits ossär bedingt durch Intervertebralgelenksarthrose und andererseits weichteilbedingt durch zirkuläre Discusprotrusion des Segmentes L5/S1. Seit Sommer 2002 beklagte sich die Versicherte zusätzlich über Handgelenksbeschwerden auf der linken, nicht dominanten Seite.
 
Von der Invalidenversicherung bezieht D.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente. Nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik U.________ vom 25. September bis 16. Oktober 2001 und weiteren medizinischen Abklärungen stellte die "Zürich" sämtliche Leistungen per 30. Juni 2003 ein (Verfügung vom 19. Mai 2005) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 28. November 2005 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der D.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 10. Mai 2007 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ insbesondere die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 28. Juni 2000 (Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2003 und Heilbehandlung) beantragen.
 
Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 123 V 43 E. 2a S. 45, je mit Hinweisen) und zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil des Bundesgerichts U 241/06 vom 26. Juli 2007, E. 2.2.2). Richtig sind sodann die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 263 mit Hinweisen).
 
3.2 Zwar statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) entscheiden kann. Dabei kommt im Abklärungsverfahren des Unfallversicherers Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (vgl. Art. 55 Abs. 2 UVV; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 112 E. 4.1, U 571/06).
 
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis).
 
4.
 
Vorweg zu prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf geschlossen haben, dass im Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses per 30. Juni 2003 keine somatischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren.
 
4.1 Fest steht, dass bei der Beschwerdeführerin an der Wirbelsäule, am linken Hüftgelenk, am linken Kniegelenk und am linken Vorfuss Hinweise auf degenerative Veränderungen gefunden wurden, welche nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juni 2000 stehen. Unbestritten blieb sodann, dass dieser Vorzustand vor dem Unfall keine behandlungsbedürftigen Beschwerden zur Folge hatte. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist sodann erstellt, dass die Versicherte am 28. Juni 2000 von einem Personenwagen (Hyundai Accent) seitlich von links angefahren wurde, sie den Aufprall durch Abstützen der Hände auf der Motorhaube abfangen konnte und es beim Aufprall zu einer Kontusion der linken Hüfte, des linken Oberschenkels und der linken Grosszehe kam. In Bezug auf den unfallbedingt traumatisierten, degenerativen Vorzustand ist also die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt der Status quo sine wieder erreicht wurde.
 
4.2 Hinsichtlich der erst ab Ende Juni 2002 aufgetretenen linksseitigen Handgelenksbeschwerden stellt sich die Frage, ob die "Zürich" hiefür leistungspflichtig ist. Während Verwaltung und Vorinstanz einen natürlichen Kausalzusammenhang dieser Handgelenksbeschwerden mit einem bei der "Zürich" versicherten Unfallereignis verneinten, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Status quo sine sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2003 noch nicht erreicht gewesen und die linksseitige Handgelenksverletzung sei durch den Unfall vom 28. Juni 2000 verursacht worden.
 
4.2.1 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.________, überwies diese zur Abklärung der Handgelenksbeschwerden an die Abteilung für Hand- und Plastische Chirurgie des Spitals X.________ (das Überweisungsschreiben des Dr. med. B.________ liegt nicht bei den Akten). Dr. med. E.________, diagnostizierte "chronische Handgelenksschmerzen über dem linken Ulnastyloid ohne bekanntes Trauma" (Bericht vom 29. August 2002). Dr. med. M.________, beurteilte die anlässlich einer magnetresonanztomographischen Untersuchung vom 10. September 2002 am linken Handgelenk erhobenen Befunde als eine infolge posttraumatischer Ossikel bedingte ulnarseitige TFCC-Insertionsläsion bei einem "Verdacht auf alte Fraktur des Ulnastyloids mit Abriss des Processus styloideus". Der leitende Handchirurg am Spital X.________, Dr. med. von W.________, führte am 14. Oktober 2002 eine Handgelenksarthroskopie durch. Er fand intraoperativ eine C-Läsion des TFCC mit abgerissener Aufhängung, wobei das radiologisch sichtbare grosse Fragment des Processus styloideus ulnae nicht frei im Gelenk lag, sondern mit Resten des TFCC behaftet war. Zur Operationsindikation hielt er einleitend fest, "offenbar hat die Patientin nie ein Trauma gehabt". Der Bericht des Dr. med. von W.________ datiert vom 13. Dezember 2002.
 
4.2.2 Am 9. Dezember 2002 hatte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. von W.________ eine Stellungnahme zur Unfallkausalität der Handgelenksbeschwerden einverlangt. Dabei wies sie darauf hin, dass laut Hausarzt die seit August 2002 geklagten Handgelenksbeschwerden "nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juni 2000 stehen". Für diese angebliche Aussage des Dr. med. B.________ findet sich in den Akten keine Grundlage. Mit Blick auf die Dr. med. von W.________ am 9. Dezember 2002 von der "Zürich" unterbreitete Suggestivfrage nach der Unfallkausalität verwundert der einleitende Hinweis zur Operationsindikation nicht, wonach "offenbar [...] die Patientin nie ein Trauma gehabt" habe (Bericht des Dr. med. von W.________ vom 13. Dezember 2002). Entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid (S. 5) hat Dr. med. von W.________ die Handgelenksbeschwerden nicht nach seiner eigenen fundierten Beurteilung "keiner klaren Ätiologie zuordnen" können, sondern bei seiner Aussage zur Kausalität auf die Angaben der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. Dezember 2002 abgestellt, wonach die Versicherte gemäss Hausarzt - jedoch ohne aktenkundigen Nachweis einer entsprechenden Stellungnahme seitens des Dr. med. B.________ - nie ein Trauma erlitten habe. Es trifft daher im Gegensatz zur positiven Formulierung im vorinstanzlichen Entscheid (S. 5) nicht zu, dass Dr. med. von W.________ aus eigener Überzeugung die Handgelenksbeschwerden "nicht auf das Unfallereignis vom 28. Juni 2000 zurückführte". Dem genannten Bericht ist vielmehr in aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die intraoperativ anlässlich der Handgelenksarthroskopie vom 14. Oktober 2002 festgestellten Befunde der Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 25. September 2002 entsprachen, wonach von einem "Verdacht auf alte Fraktur des Ulnastyloids mit Abriss des Processus styloideus" auszugehen war. Auch kann dem kantonalen Gericht nicht gefolgt werden, soweit es im angefochtenen Entscheid (S. 5) behauptet, Dr. med. Y.________, habe "die Handgelenksproblematik in seiner Expertise vom 24. Mai 2003 als unfallfremd bezeichnet". Dieser warf im genannten Bericht vielmehr die entscheidende Frage auf, wonach weiterhin unklar sei, "wann sich die radiologisch sichtbare inveterierte Fraktur des processus styloideus ulnae ereignet" habe. Immerhin hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 28. Juni 2000 den drohenden Sturz nach dem von links einwirkenden Aufprall des Autos durch Abstützen mit beiden Händen (also auch der linken Hand) auf der Motorhaube des Personenwagens abzufangen versucht. Zudem wies Dr. med. Y.________ in seinem Bericht vom 24. Mai 2003 ausdrücklich darauf hin, dass die Versicherte (knapp drei Jahre nach dem Unfall vom 28. Juni 2000) nicht genau sagen könne, ob sie schon damals Schmerzen am linken Handgelenk verspürt habe. Es sei schon möglich, dass sie sich anlässlich dieses Ereignisses auch die linke Hand (wegen einer links getragenen Tasche) durch Prellung verletzt habe. Diese Aussage deckt sich insofern mit dem Protokoll zur Befragung der Beschwerdeführerin durch die Stadtpolizei Luzern vom 23. August 2000, als die Versicherte im Sinne eines erlittenen Sachschadens bereits damals geltend machte, dass ihre Handtasche beim linksseitigen Aufprall des Autos vom 28. Juni 2000 auf der vorderen Seite zerschnitten worden sei. Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es am 28. Juni 2000 auch zu einer erheblichen Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk kam.
 
4.2.3 Sodann ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 5) angeführte Bericht des Dr. med. Z.________, vom 5. Februar 2004 zur Begründung der fehlenden Unfallkausalität der linksseitigen Handgelenksbeschwerden gänzlich ungeeignet ist. Angesichts der schon vor dem Unfall vorhanden gewesenen, jedoch bis zum Ereignis vom 28. Juni 2000 beschwerdefrei gebliebenen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat war Dr. med. Z.________ bisher der einzige orthopädisch chirurgisch qualifizierte Facharzt, welcher die somatischen Unfallfolgen der Beschwerdeführerin im Auftrag der "Zürich" spezialmedizinisch untersucht hat. Dabei ist zum einen festzustellen, dass die Handchirurgen des Spitals X.________ die am linken Handgelenk der Versicherten erhobenen Befunde eindeutig einer traumatischen Genese zugeordnet haben, ohne jedoch das Unfallereignis vom 28. Juni 2000 als konkrete Ursache zu bezeichnen. Zum anderen ist dem Bericht des Dr. med. Z.________ vom 5. Februar 2004 zu entnehmen, dass ihm die "Zürich" offensichtlich nicht sämtliche Akten vorgelegt hatte und ihm insbesondere die Berichte der behandelnden Handchirurgen des Spitals X.________ bei der Begutachtung nicht zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen kommt dem Bericht des Dr. med. Z.________ mit Blick auf die Frage nach der Kausalität der linksseitigen Handgelenksbeschwerden keine Beweiskraft zu. Im Übrigen hat Dr. med. Z.________ auch die hinsichtlich allfälliger somatischer Unfallfolgen entscheidende Frage nicht beantwortet. Denn ob der Status quo sine in Bezug auf die Rücken- und linksseitigen Beinbeschwerden tatsächlich im Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses per 30. Juni 2003 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht worden war, ist dem Bericht des Dr. med. Z.________ nicht zu entnehmen. Diesbezüglich fehlt es auch an einer konkreten Aussage in der dreiseitigen Aktenbeurteilung des Prof. Dr. med. V.________, vom 12. November 2004. Auch in diesem Bericht findet sich keine eigenständige und nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die von den Handchirurgen des Spitals X.________ als Befunde traumatischer Genese erhobenen Beeinträchtigungen am linken Handgelenk nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juni 2000 stünden.
 
4.2.4 Im Weiteren bleibt unklar, ob ein sich anlässlich des Unfalles vom 28. Juni 2000 zugezogenes Handgelenkstrauma während zwei Jahren bis im Sommer 2002 im Wesentlichen asymptomatisch bleiben konnte. Selbst wenn es jedoch erst nach dem 28. Juni 2000 zu einem (erneuten) Handgelenkstrauma kam, wäre die entsprechende Leistungspflicht von der "Zürich" im Rahmen der anhaltend bis zum 30. Juni 2003 mit einem Teilzeitpensum von 50% ausgeübten angestammten Tätigkeit und der somit fortbestehenden obligatorischen Unfallversicherungsdeckung grundsätzlich nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen gewesen. In Bezug auf den fachärztlich festgestellten, eindeutig als traumatisch bezeichneten Befund eines Abrisses des Processus styloideus ulnae kommt eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nicht nur unter dem Aspekt eines (allenfalls erneut) erlittenen Unfalles, sondern gegebenenfalls auch mit Blick auf die Anspruchsgrundlage einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f und g UVV in Frage. Es fehlen jedoch Hinweise darauf, dass Verwaltung und Vorinstanz bisher einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hinsichtlich der linksseitigen Handgelenksbeschwerden unter diesem Blickwinkel geprüft haben. Die "Zürich" wird dies im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nachzuholen haben.
 
4.3
 
4.3.1 Dr. med. Z.________ brachte in seinem Bericht vom 5. Februar 2004 abschliessend zum Ausdruck, dass er die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine angesichts der eingetretenen Somatisierung hinter dem psychiatrischen Problem "in seinem ganzen Umfang nicht beurteilen" könne. Dem anfangs 2003 begutachtenden Psychiater Dr. med. F.________, war die Ätiologie der Handgelenksbeschwerden ausdrücklich nicht bekannt. Die "Zürich" hatte auch diesem Spezialarzt die Berichte der Handchirurgen offensichtlich nicht zugestellt. Demgegenüber beschaffte sich der Psychiater selber beim Hausarzt einen Bericht der Chirurgischen Klinik A des Spitals X.________ vom 31. Januar 2003, welcher jedoch ebenfalls nicht bei den Akten liegt.
 
4.3.2 Bei Mitbeteiligung körperlich ausgewiesener Beschwerden hat der Psychiater seine eigene Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf die gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage, welche vorgängig bezüglich Relevanz der somatischen (unter Umständen rheumatologischen, neurologischen, orthopädischen sowie internistischen) Aspekte geklärt sein muss, abzugeben. Optimal ist, wenn bei polydisziplinärer Begutachtung die abschliessende, gesamthafte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen diskutiert werden können (Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 89 mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 299/04 vom 12. Oktober 2004 [E. 3 i.f.] und I 87/04 vom 13. Juli 2004 [E. 3]).
 
4.3.3 Gestützt auf welche - insbesondere medizinischen - Akten die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, ist unklar. Soweit ersichtlich, fehlt es bisher an einer polydisziplinären Begutachtung unter umfassender Berücksichtigung aller geklagter Beschwerden (einschliesslich einer nachvollziehbaren Beurteilung der Unfallkausalität der linksseitigen Handgelenksbeschwerden aus orthopädisch chirurgischer Sicht) sowie an einer ausdrücklichen Beantwortung der Fragen, ob - und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt - der Status quo sine in Bezug auf jede natürlich kausale somatische Unfallfolge mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht worden sei. Angesichts dieser, bei gegebenem Aktenstand nicht abschliessend zu beantwortenden Fragen, ist die Sache zur Einholung einer neutralen polydisziplinären Begutachtung an die "Zürich" zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin die medizinischen Unterlagen vervollständigen und sodann für eine lückenlose Dokumentation der Gutachter sorgen.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 BGG). Da die Beschwerdegegnerin, welche unterliegt, in ihrem Vermögensinteresse handelt (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 642 E. 5), sind ihr die Gerichtskosten aufzulegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Mai 2007 und der Einspracheentscheid der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom 28. November 2005 aufgehoben werden und die Sache an die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab 1. Juli 2003 neu verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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