BGer 9C_351/2007 | |||
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BGer 9C_351/2007 vom 25.02.2008 | |
Tribunale federale
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9C_351/2007
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{T 0/2}
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Urteil vom 25. Februar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber, Bülstrasse 5, 8934 Knonau,
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gegen
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PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1957, war in erster Ehe mit S.________ verheiratet, der bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) versichert war. Nachdem ihr Ehegatte am 12. September 1982 verstorben war, bezog sie eine Witwenrente der EVK. Am 27. Juli 1989 verheiratete sie sich wieder, worauf sie mit Schreiben der EVK vom 5. September 1989 orientiert wurde, dass der Anspruch auf die bisherige Rente erlösche, aber gemäss Art. 23 Abs. 4 der (damaligen) Statuten der EVK vom 2. März 1987 mit einer Auflösung der neuen Ehe wieder aufleben würde; wünsche sie die Wahrung des Rentenanspruchs nicht, so erhalte sie eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Mit Schreiben vom 22. März 1990 teilte M.________ mit, sie möchte die bei Auflösung der Ehe wieder auflebende Rente belassen, was die EVK mit Schreiben vom 5. April 1990 bestätigte.
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Am 1. Januar 1995 traten die PKB-Statuten vom 24. August 1994 in Kraft (AS 1995 533). Diese sahen in Art. 34 Abs. 4 eine gleichlautende Bestimmung wie Art. 23 Abs. 4 der EVK-Statuten vor.
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Am 1. März 2001 trat das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes (PKBG; SR 172.222.0) in Kraft, am 1. Januar 2002 die Verordnungen vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan bzw. im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1 bzw. PKBV 2; SR 172.222.034.1 bzw. 172.222.034.2). Auf den 1. Juni 2003 wurden die Versicherungsverhältnisse auf die PKB nach Massgabe der PKBV 1 und PKBV 2 übertragen, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt noch die PKB-Statuten vom 24. August 1994 gegolten hatten (Art. 29 Abs. 1 PKBG; AS 2004 301).
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Am 26. Juli 2001 erkundigte sich M.________ bei der EVK, ob sie bei einer eventuellen Scheidung die stillgelegte Rente geltend machen könne und wie hoch diese wäre. Mit Schreiben vom 15. August 2001 teilte die PKB mit, sie habe bei Auflösung der zweiten Ehe Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 1'524.80. Die Berechnung sei provisorisch und erfolge auf der Basis der PKB-Statuten von 1994; verbindlich sei allein der Rentenbescheid der PKB im Versicherungsfall.
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Am 10. Dezember 2004 erkundigte sich M.________ erneut über den Stand der stillgelegten Rente. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 teilte die Publica mit, dieser Rentenanspruch sei erloschen.
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Am 28. Juni 2006 wurde die Ehe von M.________ geschieden.
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B.
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Am 2. September 2006 erhob M.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Publica mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, ihr eine Ehegattenrente, eventuell eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten, auszurichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. Mai 2007 ab.
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C.
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M.________ erhebt Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. September 2006 eine Ehegattenrente in jährlicher Höhe von 40 % des versicherten Lohnes auszuzahlen. Die Publica schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das BSV auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Scheidung erfolgte nach dem Inkrafttreten der neuen vorsorgerechtlichen Regelungen und nach der Überführung der Versicherungsverhältnisse. Der aus der Scheidung abgeleitete vorsorgerechtliche Anspruch beurteilt sich daher - unter Vorbehalt allfälliger übergangsrechtlicher Bestimmungen oder verfassungsrechtlicher Überlegungen - nach dem neuen Recht.
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1.2 Nach den neu geltenden Bestimmungen (Art. 37 Abs. 4 PKBV 1 und Art. 32 Abs. 4 PKBV 2) erhält der überlebende Ehegatte, der eine Ehegattenrente bezieht, im Falle der Wiederverheiratung eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten; der Rentenanspruch erlischt. Die im alten Recht enthaltene Möglichkeit, die Rente ruhen und im Falle der Auflösung der neuen Ehe wieder aufleben zu lassen, besteht - im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 BVG - nicht mehr. Nach Art. 23 PKBG behalten Versicherte, deren Rechtsstellung durch die Übergangsbestimmungen bisheriger Statuten geregelt wird, diese auch unter dem neuen Recht bei (Satz 1). Der Bundesrat erlässt die Übergangsbestimmungen (Satz 2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in den Art. 66-74a PKBV 1 bzw. Art. 60-63 PKBV 2 Übergangsbestimmungen erlassen. Gemäss Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 bzw. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 erlischt ein Rentenanspruch, der gestützt auf Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ruht, am Tag des Übertritts. Ist die Frist von einem Jahr gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten (d.h. ein Jahr seit der Wiederverheiratung) noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte das Begehren um Auskauf des Rentenanspruchs stellen.
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1.3 Nach der dargelegten verordnungsrechtlichen Regelung ist der Anspruch der Beschwerdeführerin somit unbegründet. Die Übergangsregelung von Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 bzw. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 ist auch nicht gesetzwidrig: Sie hält sich an den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 20 und 23 PKBG delegierten Rechtsetzungsbefugnisse (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 23. Juni 2006, B 113/05 E. 5.2, publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 6 S. 21) und widerspricht auch nicht den übergangsrechtlichen Garantien von Art. 22 PKBG, da sich diese nur auf den versicherten Verdienst (Abs. 1), laufende Renten und Zuschläge (Abs. 2) sowie den Teuerungsausgleich (Abs. 3) beziehen, was für die Beschwerdeführerin alles nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, dass Art. 23 Satz 1 PKBG nicht den Weiterbestand der ruhenden Ehegattenrente gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten garantiert, weil diese nicht in den Übergangsbestimmungen, sondern in den materiellen Bestimmungen enthalten war. Die Beschwerdeführerin stellt dies auch nicht in Frage. Die Aufhebung der ruhenden Rente ist demnach nicht gesetzwidrig.
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2.
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Die Beschwerdeführerin erblickt in der einseitigen entschädigungslosen Aufhebung der sistierten Weiterführung der Rente jedoch eine Verletzung des in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbots und Vertrauensschutzes sowie der Rechtsgleichheit.
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2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2 In der Beschwerde wird nicht klar dargelegt, worin Willkür liegen soll. Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die Gesetzgebung bestimmt und macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die berufliche Vorsorge: Die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen in den Schranken des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots einseitig geändert werden (Urteil 9C_83/2007 vom 15. Januar 2008 E. 7.1 und 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der blosse Umstand, dass eine bisher geltende Regelung zum Nachteil der Versicherten abgeändert wird, ist nicht willkürlich. Inwiefern es sich bei der hier zur Diskussion stehenden Regelung anders verhalten soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
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2.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Aufhebung der ruhenden Rente verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot: Die Personen, welche damals die Weiterführung der sistierten Rente wählten, seien in einem nicht zu rechtfertigenden Ausmass schlechter gestellt als diejenigen, welche damals die Variante Auskauf gewählt hatten.
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2.3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich im erwähnten Urteil B 113/05 bereits mit Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 bzw. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 auseinandergesetzt. Die damalige Beschwerdeführerin hatte ebenfalls unter der Geltung des früheren Rechts eine Witwenrente bezogen, die durch Wiederverheiratung erloschen war, und keine Kapitalabfindung gewählt. Nach Überführung in das neue Recht stellte sie das Begehren um Kapitalabfindung, was von der PKB verneint wurde, da der Anspruch nicht innert Jahresfrist seit Wiederverheiratung erhoben worden sei. Das Gericht entschied, dies stelle keine Ungleichbehandlung dar gegenüber denjenigen Personen, die sich unter neuem Recht wieder verheiraten und eine Kapitalabfindung verlangen können; denn die Beschwerdeführerin hätte unter altem Recht die Wahlmöglichkeit gehabt und habe aufgrund ihres Entscheids, die Rente ruhen zu lassen, bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts eine Anwartschaft auf das Wiederaufleben der Rente gehabt (E. 5.4).
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2.3.2 Das Bundesgericht hat zwar in jenem Entscheid, E. 7, offen gelassen, ob eine nach altem Recht wegen Wiederverheiratung ruhende Ehegattenrente im Falle der Beendigung der neu geschlossenen Ehe unter der Herrschaft des neuen Rechts wieder aufleben könne. Diese Frage, die sich damals nicht stellte, ist nach der dargelegten Gesetzes- und Verordnungslage (E. 1) indessen zu verneinen.
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2.3.3 In Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Geichbehandlungsgebot gilt dasselbe wie in jenem Entscheid: Zwar ging es dort um den Vergleich zwischen der neurechtlichen Kapitalabfindung und dem Erlöschen der altrechtlichen ruhenden Rente, während dieses im vorliegenden Fall mit der altrechtlichen Kapitalabfindung verglichen wird. Ausschlaggebend und rechtfertigend für die unterschiedliche Behandlung war und ist aber, dass mit der Wahl der ruhenden Rente eine Anwartschaft und damit eine Versicherungsdeckung bestehen blieb, solange das alte Recht in Geltung stand, was auch für die Beschwerdeführerin zutrifft. Im Weiteren liegt es in der Rechtsnatur der Kapitalabfindung als einer Einmalleistung begründet, dass diese - einmal gewählt - nicht zurückerstattet werden muss, wenn nachträglich die Rechtslage ändert; demgegenüber unterliegen Anwartschaften im Laufe der Zeit eintretenden Rechtsänderungen und können dadurch aufgehoben werden (E. 2.2). Wer anstelle einer Kapitalabfindung eine Anwartschaft wählt, geht immer dieses Risiko ein. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung kann darin nicht erblickt werden.
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2.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorsorgeeinrichtung habe die Sistierung und allfällige Wiederauflebung der Ehegattenrente mit der Mitteilung vom 5. April 1990 bestätigt, was einer vertraglichen Regelung gleichkomme. Die Vorsorgeeinrichtung hätte sie zudem aufgrund von Art. 9 BV orientieren müssen.
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2.4.1 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Korrespondenz aus dem Jahre 1990 sei eine vertragliche Vereinbarung, ist offensichtlich unbegründet. Ihre Anwartschaft auf ein Wiederaufleben der Ehegattenrente ergab sich aus dem damals geltenden öffentlichen Recht, das in den genannten Schranken einseitig geändert werden konnte. In der damaligen Korrespondenz kann kein Vertragselement erblickt werden. Mit dem Schreiben vom 22. März 1990 übte die Beschwerdeführerin ein einseitiges Wahlrecht aus. Ein öffentlichrechtlicher Vertrag kann angesichts der damit verbundenen erheblichen Tragweite (grundsätzlicher Schutz auch gegenüber Rechtsänderungen; vgl. BGE 132 II 485 E. 9.5 S. 513; Urteil 2P.94/2006 vom 16. März 2007 E. 3.3) nur zurückhaltend angenommen werden; dies gilt insbesondere in Bereichen, in denen das Rechtsverhältnis grundsätzlich einseitig geregelt ist (erwähntes Urteil 2P.94/2006 E. 3.4; RKUV 2002 Nr. U 450 S. 57 E. 5), wie dies im Bereich der öffentlich-rechtlichen Berufsvorsorgerechts der Fall ist.
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2.4.2 Ebenso wenig kann in der Bestätigung der Kasse vom 5. April 1990 eine Vertrauensgrundlage betrachtet werden, die aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) einen Anspruch auf Rente geben könnte, steht doch die Verbindlichkeit einer Auskunft immer unter dem Vorbehalt einer Rechtsänderung (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Das gilt insbesondere in Bezug auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis: Wer in den Staatsdienst tritt, muss damit rechnen, dass das Gesetz, welches die Rechtsstellung der Staatsangestellten regelt, grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (erwähntes Urteil 9C_83/2007 E. 7.5; SZS 1997 S. 49 E. 2c, B 23/94).
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2.4.3 Auf den ersten Blick mag seltsam erscheinen, dass die PKB noch im August 2001 die wiederauflebende Ehegattenrente bestätigte, in einem Zeitpunkt also, in welchem das PKBG bereits in Kraft stand und die PKBV 1 und PKBV 2 zwar noch nicht in Kraft standen, aber bereits erlassen waren. Allerdings waren in jenem Zeitpunkt die Versicherungsverhältnisse noch nicht in das neue Recht überführt worden. Nach den damals noch massgebenden PKB-Statuten war die Auskunft zutreffend. Zudem enthielt das Schreiben ausdrücklich den Hinweis, dass die Berechnung provisorisch sei und auf der Basis der PKB-Statuten von 1994 beruhe.
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2.4.4 Selbst wenn man im Umstand, dass mit dem Schreiben vom 15. August 2001 nicht zugleich auf die bevorstehende Rechtsänderung hingewiesen wurde, die Verletzung einer aus Treu und Glauben hergeleiteten Auskunfts- oder Informationspflicht erblicken wollte, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten: Der Vertrauensschutz setzt nämlich voraus, dass der Private infolge der fehlenden oder unzutreffenden Auskunft eine nachteilige, nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 637, 131 V 472 E. 5 und 6). Daran fehlt es hier: Nach Satz 2 von Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 bzw. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 kann der überlebende Ehegatte das Begehren um Auskauf des Rentenanspruchs stellen, wenn die Frist von einem Jahr innert der Heirat gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen ist. Dieses Jahr war im August 2001 längstens abgelaufen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf die bevorstehende Rechtsänderung aufmerksam gemacht worden wäre, hätte sie die Kapitalabfindung nicht mehr verlangen können (vgl. erwähntes Urteil B 113/05 E. 3). Erst recht wäre die Rente nicht wieder aufgelebt.
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3.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
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Meyer Nussbaumer
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