BGer 5D_15/2008 | |||
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BGer 5D_15/2008 vom 26.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_15/2008
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Urteil vom 26. Februar 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
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gegen
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Gerichtspräsidium Baden 3, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden.
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Gegenstand
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Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Scheidungsprozess,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission, vom 20. Dezember 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Rechtsanwalt X.________ reichte am 25. November 2005 beim Gerichtspräsidium Baden 3 die Honorarnote für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Scheidungsverfahren mit güterrechtlicher Auseinandersetzung ein, die sich gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) aus einem nach Streitwert bemessenen Grundhonorar, Zuschlägen gemäss § 6 AnwT, abzüglich einer freiwilligen Reduktion, sowie aus Auslagen und dem Betrag der Mehrwertsteuer zusammensetzte und insgesamt Fr. 12'077.30 betrug.
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B.
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Nachdem der Gerichtspräsident Rechtsanwalt X.________ angehört hatte, setzte er mit Verfügung vom 27. Februar 2006 die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 9'113.80 fest und wies die Gerichtskasse an, Rechtsanwalt X.________ den festgesetzten Betrag zu überweisen. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2007 hiess die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau eine dagegen eingereichte Kostenbeschwerde von Rechtsanwalt X.________ teilweise gut und setzte die Entschädigung wie folgt fest:
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Grundbetrag
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gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 8'975.00
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Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 AnwT
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10% für Verhandlung vom 15. Juni 2005 Fr. 897.50
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17.5% für 2. Rechtsschrift vom 23.2.2005 Fr. 1'570.60
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./. freiwillige Reduktion Fr. 1'987.00
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Auslagen Fr. 224.25
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Mehrwertsteuer Fr. 735.70
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Fr. 10'416.05
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C.
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Rechtsanwalt X.________ führt subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Gerichtspräsidium Baden 3 anzuweisen, ihm den Betrag von Fr. 2'963.50 abzüglich allfälliger seit dem obergerichtlichen Entscheid bereits ausbezahlter Beträge auszuzahlen; eventuell sei die Sache im Sinn der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Kostenliste des amtlichen Vertreters schliesst das Verfahren ab, gilt damit als Endentscheid (Art. 90 BGG) und ist überdies letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Er ist gestützt auf kantonales öffentliches Recht ergangen, womit es sich um eine öffentlich rechtliche Angelegenheit handelt; diese weist einen Zusammenhang mit dem Zivilrecht auf, geht es doch um die Festsetzung des Honorars eines amtlichen Vertreters in einem Scheidungsverfahren, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG), sofern ein Betrag von mindestens Fr. 30'000.-- im Streit steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Im vorliegenden Fall war indes vor Obergericht lediglich ein Betrag von Fr. 2'963.50 (Fr: 12'077.30 [verlangter Betrag der Kostenliste] - Fr. 9'113.80 [erstinstanzlich zugesprochener Betrag; Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) strittig. Da der Beschwerdeführer überdies nicht substanziiert behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG), es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist vorliegend einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig.
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1.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies wirkt sich auf die Anforderungen aus, denen die Beschwerdeschrift genügen muss. Es gilt das so genannte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wie unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) müssen die erhobenen Rügen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 und 3.2).
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1.3 In der Beschwerde dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 BV). Wird ein Novum vorgetragen, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 393 E. 3). Zudem nimmt das Bundesgericht keine Beweise ab.
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2.
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Das Obergericht hat zur Ermittlung des Honoraranspruchs des Beschwerdeführers den Grundbetrag gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT (Fr. 8'975.--), Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 AnwT für die zweite Verhandlung vom 15. Juni 2005 und für die zweite Rechtschrift vom 23. Februar 2005 (Fr. 897.50 + Fr. 1'570.60) berücksichtigt und vom so ermittelten Betrag (Fr. 11'443.10) die vom Beschwerdeführer selbst bereits in der Kostenliste vorgenommene freiwillige Reduktion in der Höhe von Fr. 1'987.-- abgezogen. Zum Zwischenbetrag (Fr. 9'456.10) hinzugezählt hat es sodann die Auslagen von Fr. 224.25. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7,6% auf Fr. 9680.35 = Fr. 735.70) hat es schliesslich den Honoraranspruch auf Fr. 10'416.05 festgesetzt. Im vorliegenden Fall ist nur noch der vom Obergericht vorgenommene als "freiwillige Reduktion" bezeichnete Abzug vom errechneten Honoraranspruch strittig.
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3.
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3.1 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer einmal geltend, der Anwaltstarif sehe keine Möglichkeit einer "freiwilligen Reduktion" vor, womit sie einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Der angefochtene Entscheid lasse offen, weshalb davon ausgegangen werde, er (der Beschwerdeführer) habe einer freiwilligen Reduktion auf einem Betrag von weniger als Fr. 12'077.30 zugestimmt. Die Vorinstanz lege nicht dar, wie sie zu diesem Schluss gekommen sei, weshalb der Entscheid insofern nicht sachgerecht angefochten werden könne und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Selbst wenn nach Ansicht des Bundesgerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben wäre, sei der Entscheid unhaltbar. Im angefochtenen Urteil werde wiederholt ausgeführt, er (der Beschwerdeführer) habe eine Entschädigung von Fr. 12'077.30 verlangt. Die Ansicht der Vorinstanz, nach dem Beschwerdeführer sei auch eine tiefere Entschädigung angemessen und könne die "freiwillige Reduktion" somit in jedem Fall vorgenommen werden, sei widersprüchlich und krass willkürlich.
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3.2 Das Obergericht hat dafürgehalten, die vom Beschwerdeführer vorgenommene freiwillige Kürzung in der Höhe von Fr. 1'987.-- sei richtig, weil eine solche auch im Sinn des geringen Aufwandes für das Verfahren gerechtfertigt sei. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Obergericht habe angenommen, er habe dem "freiwilligen Abzug" auch für den Fall zugestimmt, dass seine Kostenliste auf weniger als Fr. 12'077.30 festgesetzt werde, setzt sich seine Kritik nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Insoweit liegt somit keine rechtsgenügende Begründung vor, so dass auf die entsprechenden Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht einzutreten ist.
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4.
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4.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, zwar werde in einem Nebensatz festgehalten, die freiwillige Reduktion sei richtig "weil eine solche auch im Sinn des geringen Aufwandes für das Verfahren gerechtfertigt ist". Die Vorinstanz begründe aber nicht, auf welche Bestimmung sie die Kürzung stütze, was erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
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4.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen; 133 III 439 E. 3.3 S. 445).
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4.1.2 Zwar trifft zu, dass das Obergericht nicht ausführt, auf welche Gesetzesbestimmung sich seine Erwägung stützt. Dem mit dem kantonalen Tarif vertrauten Rechtsanwalt kann aber nicht entgangen sein, dass der Tarif in § 7 Abs. 2 eine gesetzliche Grundlage für ausserordentliche Abschläge enthält. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass sich die Entschädigung gemäss den §§ 3-6 um bis zu 50% vermindert, wenn das Verfahren nur geringe Aufwendungen erfordert. Darauf bezieht sich die obergerichtliche Auffassung, zumal sie ausdrücklich auf den geringen Aufwand als Kürzungsgrund hinweist. Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid an anderer Stelle, dass die durch die Grundentschädigung von § 6 Abs. 1 AnwT abgegoltene erste Sitzung nur gerade 15 Minuten gedauert hat und die finanziellen Verhältnisse der Parteien keinen Anhaltspunkt für ein überdurchschnittliches aufwändiges Scheidungsverfahren hergäben. Damit aber enthält der angefochtenen Entscheid eine Begründung, die der Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte sachgerecht anfechten können. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
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4.2
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4.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt den angefochtenen Entscheid als willkürlich, weil sich laut der darin enthaltenen Begründung der ersten Instanz ergebe, dass das Verfahren durchschnittlich aufwändig und schwierig gewesen sei. Dem gelte es hinzuzufügen, dass der erstinstanzliche Richter dem Gegenanwalt die vollen Zuschläge für die zweite Rechtschrift und die zweite Verhandlung zugesprochen habe. Die Auffassung des Obergerichts, es handle sich um ein Verfahren von geringem Aufwand, sei aktenwidrig und willkürlich.
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4.2.2 Das Obergericht hat begründet, weshalb es den Aufwand als gering bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er der obergerichtlichen Auffassung seine, bzw. die für ihn günstigere Version entgegenhält. Darauf ist nicht einzutreten. Sodann lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts über die dem Gegenanwalt gewährten Zuschläge entnehmen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er dieses Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren den einschlägigen Vorschriften entsprechend dargelegt hat. Es gilt daher als neu und unzulässig, zumal der Beschwerdeführer auch nicht erörtert, inwiefern der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem Novum geboten hat (Art. 99 BGG). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch gar nicht substanziiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bei einer Kürzung um Fr. 1'987.-- im Ergebnis willkürlich sei (BGE 130 I 258 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als willkürlich beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5.
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Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Baden 3, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Zbinden
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