VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_449/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_449/2007 vom 26.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_449/2007
 
Urteil vom 26. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
Firma K.________ AG, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Beat Gerber, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
W.________,
 
R.________,
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Anlässlich einer Revision stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) unter anderem fest, die ihr unterstellte Firma K.________ AG habe den Lohn ihrer Angestellten W.________ und R.________ in den Jahren 2001 bis 2004 nicht deklariert (Revisionsbericht vom 2. Februar 2006). Am 10. Februar 2006 stellte die SUVA der Firma K.________ AG Rechnung für die an W.________ und R.________ ausbezahlten Löhne. Die Firma K.________ AG erhob Einsprache und machte geltend, W.________ und R.________ würden in X.________ ein Büro für Buchhaltung und Beratung betreiben (C.________), sodass deren Tätigkeit für sie auf selbstständiger Basis erfolge. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 hielt die SUVA an ihrer Beurteilung fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juni 2007 ab.
 
C.
 
Die Firma K.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass W.________ und R.________ für die Jahre 2001 bis 2004 als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren seien. Zudem ersucht sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde und stimmt der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
Vorliegend sind keine Geldleistungen der Unfallversicherung streitig, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG nicht anwendbar ist.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern (Art. 1 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; Art. 1a Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) und die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 1 UVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; BGE 133 V 153 E. 3.1 S. 156, 123 V 161 E. 1 S. 162, 122 V 169 E. 3 S. 171, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist, ob die Entgelte, die W.________ und R.________ von der Beschwerdeführerin erhielten, als Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind.
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat in verbindlicher Weise festgestellt, dass W.________ in den Jahren 2001 bis 2004 als Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer gearbeitet und dafür ein Entgelt zuzüglich Spesenentschädigung und Geschäftsfahrzeug (abzüglich jener Beträge, auf welche er verzichtet hat) bezogen hat. Ebenfalls erstellt ist, dass W.________ Aktionär der Beschwerdeführerin ist, in X.________ eine Einzelfirma (die C.________) betreibt und Arbeiten für die Beschwerdeführerin in den Büroräumlichkeiten und mit der Infrastruktur in X.________ ausgeführt hat sowie dass er keine weiteren Investitionen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin getätigt und insbesondere kein Personal beschäftigt hat.
 
4.2 Die Entgelte, die W.________ für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat erhielt, stellen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGE 133 V 498 E. 3.1.2 S. 500 mit Hinweisen) sowie gestützt auf Art. 7 lit. h AHVV massgebenden Lohn dar. Bezüglich des ihm zugeflossenen Einkommens für seine übrige Tätigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass er nicht nur beratend, sondern als Geschäftsführer und damit operativ wirkte. Demnach arbeitete er nicht bloss projektbezogen für die Beschwerdeführerin; vielmehr übernahm er Führungsverantwortung. Die Einkünfte eines Beraters, der die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs übernimmt, stellen aber massgebenden Lohn dar (vgl. Urteile H 7/03 vom 30. April 2004, E. 4.3 und H 55/04 vom 5. November 2004, E. 4.1, je mit Hinweisen). Etwas anderes würde nur gelten, wenn W.________ bloss vorübergehend eingesetzt worden wäre. Dem ist angesichts der jahrelangen Tätigkeit nicht so, zumal er nicht im Rahmen einer Restrukturierung oder Krisenbewältigung kurzfristig als externer Dritter beigezogen worden war, sondern über Jahre hinweg bei der Beschwerdeführerin und ihren Vorgängerinnen mitgewirkt hatte. Soweit er geltend macht, er habe die Tätigkeiten in seinem Büro in X.________ mit der dort vorhandenen Infrastruktur ausgeführt, kann er nicht gehört werden. Denn wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, genügt dies unter den gegebenen Umständen nicht, um seine Arbeiten als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, zumal nach der Rechtsprechung bei einem Wechsel von unselbstständiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit bei weiterbestehender Tätigkeit für die ehemalige Arbeitgeberin erhöhte Anforderungen an den Statuswechsel zu stellen sind (vgl. Urteil H 396/00 vom 20. Januar 2003, E. 3 mit Hinweisen). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, es liege kein Arbeitsvertrag vor. Denn massgebend für die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses; entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163 mit Hinweisen). Auch vermag er aus dem Umstand, dass er auf Entgelte verzichtet hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist nicht unüblich, dass Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Lohnansprüche verzichten, wenn dadurch das Unternehmen gerettet und ihr Arbeitsplatz gesichert wird. Schliesslich spielt es auch keine Rolle, dass W.________ von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbstständigerwerbender erfasst wurde, da bei jedem Einkommensteil separat geprüft wird, ob es sich dabei um Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit handelt (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167 mit Hinweis). Analoges gilt für die geltend gemachte Unterstellung unter die Mehrwertsteuer.
 
5.
 
5.1 Die Vorinstanz hat in verbindlicher Weise festgestellt, dass R.________ in den Jahren 2001 bis 2004 für die Beschwerdeführerin Sekretariatsarbeiten sowie die Buchhaltung erledigt hat, wofür sie die Infrastruktur und die Büroräumlichkeiten in X.________ benutzte. Ebenfalls erstellt ist, dass sie weder Investitionen zur Erledigung dieser Arbeiten getätigt noch hiefür Personal angestellt hat.
 
5.2 Die Entschädigung an eine Einzelfirma für die Erledigung von Verwaltungsarbeiten stellt gemäss Rechtsprechung massgebenden Lohn dar (ZAK 1982 S. 369 E. 2b). Somit ist das Einkommen, welches R.________ für die Ausführung von Sekretariatsarbeiten, einschliesslich der Protokollführung anlässlich der Verwaltungsratssitzungen, erhielt, als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dasselbe gilt auch für die Führung der Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Weil die von ihr erledigten Arbeiten im Wesentlichen Verwaltungs- und Sekretariatsarbeiten umfassen und keine wesentlichen Investitionen vorliegen, haben Vorinstanz und Verwaltung ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu Recht als unselbstständig qualifiziert.
 
6.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, den mitbeteiligten W.________ und R.________ sowie dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Riedi Hunold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).