BGer 2C_165/2008 | |||
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BGer 2C_165/2008 vom 27.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_165/2008/ble
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Urteil vom 27. Februar 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kreisgericht St. Gallen.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Prozessführung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 12. Dezember 2007.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ meldete am 31. Oktober 2007 beim Vermittleramt St. Gallen gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sowie gegen weitere kantonale Instanzen Forderungen an; dazu ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Kreisgerichtspräsidium St. Gallen bewilligte das Gesuch am 13. November 2007 insofern teilweise, als es X.________ von der Vermittlungsgebühr befreite; den Entscheid über die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters behielt es "nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens" dem Sachrichter vor. Der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies den gegen diesen Bescheid erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 ab.
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Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des Kantonsgerichts, dessen Aufhebung er beantragt.
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Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Anlass für weitere Instruktionsmassnahmen besteht nicht; insbesondere kann keine über die gesetzlich bestimmte Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gewährt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1 Rechtsschriften haben nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht; auch mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nicht unmittelbar die Verletzung kantonalen Rechts gerügt werden; vielmehr muss in der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid durch die Anwendung kantonalen Rechts im konkreten Fall Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletze. Im Übrigen muss die Begründung sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich zu den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids äussern.
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2.2 Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (ZPG) über das Schlichtungsverfahren und in Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Verfahrensabschnitts dargelegt, dass eine Rechtsvertretung in diesem Stadium in der Regel nicht vorgesehen sei und jedenfalls die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters zum Vornherein nicht in Frage komme; beim Vermittlungsverfahren handle es sich nicht um ein entscheidendes Verfahrensstadium, zumal es bei Streitwerten wie im vorliegenden Fall freiwillig sei; die Frage nach dem Prinzip der Waffengleichheit stelle sich nicht, da das Vermittleramt für keine der Gegenparteien die anwaltliche Vertretung bewilligt habe.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander; insbesondere nimmt er in keiner Weise Stellung zu Sinn, Zweck und Tragweite des Schlichtungsverfahrens. Diesbezüglich fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit seine weiteren Ausführungen nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen, lässt sich ihnen keine formgerecht begründete Rüge entnehmen. Dies gilt beispielsweise für das in der Beschwerdeschrift angeschnittene Thema des Ausstandes; diesbezüglich ist der Beschwerdeführer übrigens auf das ihn betreffende Urteil 2C_115/2008 vom 13. Februar 2008 zu verweisen.
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2.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, dessen Bedeutung im vorliegenden Kontext ohnehin nicht klar wird, gegenstandslos.
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2.5 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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2.6 Wie bereits im ihm erst nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde zugestellten Urteil 2C_115/2008 vom 13. Februar 2008 (dort E. 2.7) wird der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht weitere Eingaben solcher Art in dieser Angelegenheit als rechtsmissbräuchlich betrachten und darauf gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eintreten würde; vorbehalten bleibt zudem, untaugliche Eingaben unbeantwortet abzulegen.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidium des Kreisgerichts St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Feller
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