BGer 2C_755/2007 | |||
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BGer 2C_755/2007 vom 27.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_755/2007/ble
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Urteil vom 27. Februar 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Präsident der Verwaltungsrekurskommission Abteilung I/1 des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2007.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Eingabe vom 5. September 2007 gelangte X.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Gemeinderates P.________ vom 18. Juli 2007 betreffend Grundsteuern. Der Präsident der Abteilung I/1 der Verwaltungsrekurskommission, A.________, teilte X.________ am 10. September 2007 mit, es handle sich beim fraglichen Gemeinderatsbeschluss nicht um einen anfechtbaren Entscheid betreffend Grundsteuern, weshalb kein Rekurs in das Geschäftsverzeichnis aufgenommen worden sei. Am 27. September 2007 gelangte X.________ wiederum an die Verwaltungsrekurskommission, wobei er einerseits unter Hinweis auf das Schreiben vom 10. September 2007, andererseits auf einen negativen Entscheid der Abteilung I/1 der Verwaltungsrekurskommission betreffend unentgeltliche Rechtspflege festhielt, er habe seine Eingabe vom 5. September 2007 an die 2. Kammer der Rekurskommission gerichtet und die Sache sei an diese weiterzuleiten. Zudem erklärte er, er erachte Dr. A.________ als befangen. A.________ übermittelte die Sache am 31. Oktober 2007 zwecks Entscheids über das Ausstandsbegehren an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
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Der Verwaltungsgerichtspräsident wies das Ausstandsbegehren am 6. November 2007 ab und auferlegte X.________ die amtlichen Kosten von Fr. 300.--.
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Mit Rechtsschrift vom 10. Dezember (Postaufgabe: 12. Dezember) 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 6. November 2007 sei vollständig als nichtig zu erklären. Am 4./7. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nachgereicht. Am 14. Januar 2008 hat er eine Verfügung der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II, 2. Kammer, vom 28. Dezember 2007 eingereicht, womit ihm in einem Rekursverfahren (Nr. II/2-2007/4) betreffend drei Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramtes vom 23. März 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.
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Die Eingabe vom 10./12. Dezember 2007 wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Zu erwähnen ist, dass die kantonalen Akten des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens 2C_623/2007 auch für das vorliegende Verfahren zur Verfügung standen.
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2.
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2.1 Rechtsschriften haben nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich zu den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids äussern.
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2.2 Der Verwaltungsgerichtspräsident stützt seinen Entscheid auf Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 55 lit. c des St. Galler Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GerG), wonach Richter unter anderem dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie befangen erscheinen. In E. 3.1 des angefochtenen Entscheids wird allgemein umschrieben, was unter ausstandsrelevanter Voreingenommenheit zu verstehen ist. In E. 3.2 wird konkret das Verhalten von A.________ beschrieben, und es wird dargelegt, dass und warum offensichtlich weder dessen Mitteilung über die (fehlende) Anfechtbarkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Juli 2007 noch der Umstand, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen habe, den Ausstand herbeizuführen vermöge. In E. 4 sodann wird dem Beschwerdeführer bedeutet, dass sein an A.________ gerichteter Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung oder anderen strafbaren Verhaltens offensichtlich unbegründet erscheine, weshalb von einer Übermittlung an die Strafuntersuchungsbehörden abzusehen sei; zudem wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit seinen unbegründeten Vorwürfen Sitte und Anstand im Verfahren verletze (Art. 69 Abs. 1 GerG) und allenfalls den Straftatbestand von Art. 303 StGB erfülle, weshalb in Aussicht genommen werde, bei künftigen Verfehlungen eine Ordnungsstrafe auszusprechen bzw. eine Eingabe ohne weitere Behandlung abzulegen oder Strafanzeige zu erheben.
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Mit den die Frage der Befangenheit betreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vom 10. Dezember 2007 in keiner Weise auseinander. Er begnügt sich mit der Feststellung, dass die Befangenheit auf jeden Fall eingetreten sei, wenn Richter Rechte und Beweise der Bürger unterdrückten; wegen der Unterdrückung seiner Beweise sei seine Klage gegen A.________ auf ungetreue Geschäftsführung gerechtfertigt. Worin das behauptete Fehlverhalten bestehen soll, wird in der Rechtsschrift vom 10. Dezember 2007 nicht erläutert; mit einem allgemein gehaltenen Hinweis auf Äusserungen in anderen Verfahren wird der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer, was die Behauptung der "Beweisunterdrückung" betrifft, auf das heute ergehende Urteil im Verfahren 2C_623/2007 verwiesen werden.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil ihm durch den Verwaltungsgerichtspräsidenten keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Damit wird keine Gehörsverweigerung formgerecht dargelegt, sagt der Beschwerdeführer doch nicht, wozu er sich nicht habe äussern können. Erst aus seinem - nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten und damit nicht als Beschwerdeergänzung geltenden - Schreiben vom 4. Januar 2008 muss geschlossen werden, dass er Bezug auf das Schreiben von A.________ vom 31. Oktober 2007 an den Verwaltungsgerichtspräsidenten nehmen will, wovon ihm eine Kopie zugegangen ist. A.________ beschränkte sich letztlich darauf, das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, worin die von diesem geltend gemachten Ausstandsgründe aufgeführt waren, am 31. Oktober 2007 an den Abteilungspräsidenten zu übermitteln; im Begleitschreiben begnügte er sich mit der Feststellung, die vom Beschwerdeführer erwähnten zwei Schriftstücke seien seines Erachtens nicht geeignet, den Nachweis für den Anschein der Befangenheit zu erbringen, und er fühle sich in der Sache nicht befangen. Inwiefern dadurch Bedarf für eine Ergänzung des Ausstandsbegehrens geschaffen worden sein könnte, wäre jedenfalls nicht ersichtlich.
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Inwiefern sodann der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtspräsident über das Ausstandsbegehren vor Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren 2C_623/2007 entschieden hat, einen "illegalen Instanzenzug" oder sonstwie eine Rechtsverletzung darstellen soll, ist unerfindlich. Trotz Hinweises auf ein UP-Begehren legt der Beschwerdeführer sodann keine Rechtsverletzung dar, wenn er die Auferlegung der Kosten des Ausstandsentscheids rügt, ist doch einerseits in seinem Ausstandsgesuch vom 27. September 2007 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren enthalten und lässt sich andererseits dem angefochtenen Entscheid implizit entnehmen, dass das Ausstandsbegehren als aussichtslos betrachtet wurde, was die Kostenbefreiung gemäss Art. 281 Abs. 2 lit. a des kantonalen Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (ZPG) ausschloss.
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Was schliesslich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es sei zu verfügen, dass der Präsident der Verwaltungsrekurskommission B.________ in Zukunft seine Unterlagen zu bearbeiten habe, ist das Bundesgericht unzuständig.
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Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Beschwerdebegründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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2.3 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch einen Anwalt ersucht.
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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich klar, dass das bundesrechtliche Rechtsmittel aussichtslos war, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden kann (Art. 65 BGG).
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Dementsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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2.4 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass seine Art der Prozessführung (im Kanton und vor Bundesgericht) vorliegend an Rechtsmissbrauch grenzt. Er hat zu gewärtigen, dass das Bundesgericht auf weitere Eingaben solcher Art in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eintreten würde; vorbehalten bleibt zudem, untaugliche Eingaben unbeantwortet abzulegen.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission I/1 und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Feller
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