BGer 8C_147/2007 | |||
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BGer 8C_147/2007 vom 27.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_147/2007
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Urteil vom 27. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Flückiger.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid der
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
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vom 26. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ stellte am 21. Juli 2006 ein Gesuch um Übernahme von Krankheitskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen. Es handelte sich unter anderem um eine Zahnarztrechnung von Dr. med. dent. W.________ in Höhe von Fr. 2'582.50. Mit Verfügung vom 15. September 2006 lehnte es das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle, ab, diese Kosten zu übernehmen. Die vom Gesuchsteller erhobene Einsprache hiess das Amt - nach Einholung einer Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. D.________ - mit Entscheid vom 3. November 2006 in dem Sinne teilweise gut, als es B.________ einen Betrag von Fr. 750.- an die erwähnten Zahnbehandlungskosten zusprach. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 26. Februar 2007; ab 1. Januar 2008 neu Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens holte die Rekurskommission Auskünfte von Dr. W.________ vom 24. Januar 2007 ein. Die EL-Stelle äusserte sich am 8. Februar 2007 nochmals, wobei sie eine Stellungnahme von Dr. D.________ vom 8. Februar 2007 ins Recht legte.
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C.
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B.________ führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien die umstrittenen Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr. 2'412.50 nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli 2006 von der EL zu übernehmen. Gegebenenfalls solle eine neutrale Ober-Expertise die Zweckmässigkeit, Einfachheit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung nachweisen.
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Das Amt für AHV und IV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingaben vom 20. Dezember 2007 und 1. Februar 2008 bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 ELKV) bleibt jedoch während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hat (Art. 34 ELG). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine im Februar 2006 durchgeführte zahnärztliche Behandlung nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen.
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2.2 Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für den Zahnarzt (Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Das Eidgenössische Departement des Innern hat diese Gesetzesbestimmung - gestützt auf Art. 3d Abs. 4 Satz 1 ELG und Art. 19 ELV - in Art. 8 der Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) konkretisiert. Danach werden unter anderem die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ELKV). Für die Vergütung ist gemäss Art. 8 Abs. 2 ELKV der so genannte SUVA-Tarif massgebend.
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3.
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Gemäss dem kantonalen Entscheid entstanden die geltend gemachten Zahnbehandlungskosten von Fr. 2'582.50 (entsprechend Fr. 2'412.50 bei einer Abrechnung nach SUVA-Tarif) durch den Aufbau festsitzender VMK-Kronen bei den Zähnen 44 und 45. Stattdessen wäre die Versorgung der beiden Zähne mit Kunststoff-Stiftaufbauten möglich gewesen, wobei mit dieser Lösung lediglich Kosten von rund Fr. 750.- angefallen wären. Die Vorinstanz stützte sich bei diesen Feststellungen, welche auf Beweiswürdigung beruhen und tatsächlicher Natur sind, in erster Linie auf die Stellungnahme von Dr. D.________ vom 8. Februar 2007, die sie der anders lautenden Aussage von Dr. W.________ vom 24. Januar 2007 gegenüberstellte. Auf dieser tatsächlichen Grundlage gelangte die Rekurskommission zum Ergebnis, die durchgeführte Behandlung habe nicht als einfach, zweckmässig und wirtschaftlich im Sinne von Art. 8 ELKV zu gelten. Die entstandenen Kosten seien deshalb durch die EL-Stelle nur insoweit zu übernehmen, als sie bei der einfacheren Alternativbehandlung angefallen wären, also im Umfang von Fr. 750.-.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der nachträglich durch die Vorinstanz eingeholte Bericht des behandelnden Zahnarztes Dr. W.________ vom 24. Januar 2007 ihm - anders als den anderen Verfahrensbeteiligten - nicht zur Vernehmlassung zugestellt wurde. Damit macht er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Rüge, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung sei der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, kann im Rahmen der dem Bundesgericht unter der Herrschaft des BGG zukommenden Überprüfungsbefugnis uneingeschränkt erhoben werden (Urteil 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 3, mit Hinweis auf Regina Kiener, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis, BTJP 2006, Bern 2007, S. 277). Im Sozialversicherungsrecht stellt dieser Anspruch nicht "nur" ein durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiertes Grundrecht dar, sondern er bildet auch einen (ungeschriebenen) Bestandteil der Regelung des kantonalen Beschwerdeverfahrens im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 617, Art. 61 N 60). Infolge dieser Umsetzung auf Gesetzesebene gelten die qualifizierten Rügeerfordernisse des Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, S. 1049, Art. 106 N 17). Es kann daher offen bleiben, ob die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den entsprechenden Anforderungen genügen.
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4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde - hier: die Rekurskommission - die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 448, § 68 N 27, mit Hinweis auf BGE 124 II 132 E. 2b S. 137). Diesem Gebot hat die Vorinstanz nicht nachgelebt. Vielmehr hat sie nach dem Beizug des Schreibens von Dr. W.________ vom 24. Januar 2007 (mit Röntgenbildern und Patientenblatt) sowie der Antwort der EL-Stelle vom 8. Februar 2007 (mit integrierter Stellungnahme von Dr. D.________) ohne weitere Verfahrensschritte ihren Entscheid gefällt. Der Beschwerdeführer erhielt nach Lage der Akten weder Kenntnis von der Einholung dieser zusätzlichen Informationen durch die Vorinstanz noch die Gelegenheit, sich dazu vernehmen zu lassen. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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4.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
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4.4 Die kantonale Rekurskommission hat gestützt auf die Stellungnahmen vom 24. Januar und 8. Februar 2007 Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt getroffen. Die Kognition des Bundesgerichts ist diesbezüglich beschränkt. Das Gesetz lässt es zwar grundsätzlich zu, dass das Gericht eine Sachverhaltsfeststellung, welche auf einer Rechtsverletzung beruht, berichtigt oder ergänzt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet jedoch die Kassation ihres Entscheids weiterhin die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (vgl. Markus Schott, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, S. 957, Art. 97 N 24; Ulrich Meyer, ebenda, S. 1053 f., Art. 107 N 13 und 15). Der Beschwerdeführer seinerseits hat die Durchführung zusätzlicher Abklärungen verlangt und damit zu erkennen gegeben, dass ihm an einem korrekten Ablauf des Verfahrens mehr liegt als an einer unverzüglichen materiellen Beurteilung. Ebenso steht ausser Frage, dass eine allenfalls aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs resultierende abweichende Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte, wie es der bereits zitierte Art. 97 Abs. 1 BGG voraussetzt (vgl. dazu Markus Schott, a.a.O., S. 957, Art. 97 N 24); denn die durch die Vorinstanz eingeholten Beweismittel betreffen das Thema, ob - und gegebenenfalls mit welchen Kostenfolgen - andere Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten, und damit einen vor dem Hintergrund der rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz entscheidrelevanten Gesichtspunkt.
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5.
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Nach dem Gesagten wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im letztinstanzlichen Verfahren scheidet aus. Der kantonale Entscheid ist daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend, unter Berücksichtigung der durch ihn vorgebrachten Argumente, neu über die bei ihr erhobene Beschwerde entscheide.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der Beschwerdegegner gilt als unterliegende Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235), weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese sind nicht nach dem Streitwert zu bemessen (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 26. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2006 neu entscheide.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Flückiger
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