BGer 9C_69/2007 | |||
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BGer 9C_69/2007 vom 27.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_69/2007
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Urteil vom 27. Februar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Borella,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 1. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1957 geborene C.________ arbeitete seit 1994 als Pflegehelferin im Heim A.________. Unter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 30. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen, u.a. ein Gutachten der Frau Dr. med. L.________ und des Dr. med. H.________ vom 29. Januar/2. Februar 2001 ermittelte die IV-Stelle Bern einen Invaliditätsgrad von 40 %, worauf sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, wobei zufolge eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe Rente ausgerichtet wurde. Seit 1. Januar 2004 war C.________ nach absolvierter Zusatzausbildung im Wohn- und Pflegeheim B.________, in einem Pensum von 60 % als Krankenschwester tätig. Am 2. Mai 2005 machte die Versicherte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend. Nach neuerlichen Abklärungen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 28 % fest, weil auf Grund der neuen Erwerbstätigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 43'580.- auszugehen sei; verglichen mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 60'830.- resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'250.- und ein Invaliditätsgrad von 28 %. Dementsprechend hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Januar 2006 rückwirkend auf den 31. Dezember 2003 auf. Im Weiteren verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 12. Januar 2006 die in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2006 ausbezahlten Renten zurückzuerstatten, weil sie die Meldepflicht verletzt habe. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Februar 2006 an ihren beiden Verfügungen fest.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher C.________ hatte beantragen lassen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr ab Januar 2004 weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Februar 2007 ab.
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C.
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Die Versicherte lässt "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität und zu anschliessender neuer Verfügung über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 reicht die Versicherte eine Bescheinigung des Medizinischen Gesundheitszentrums X._________, Republik Y.________, vom 29. März 2007 ein.
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Der IV-Stelle und dem BSV wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelenheiten kann u.a. Die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
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2.
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Streitig ist auf Grund der Anträge der Beschwerdeführerin die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen), welches beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigen ist. Während das kantonale Gericht das der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. April 2002 zu Grunde liegende Jahreseinkommen von Fr. 56'000.- heranzog, womit sich nach Aufrechnung der Lohnentwicklung bezogen auf das Jahr 2004 ein Betrag von Fr. 59'154.- ergab, vertritt die Versicherte die Auffassung, das Valideneinkommen sei ab 1. Januar 2004 auf Grund des Verdienstes einer Pflegefachfrau festzusetzen. Sie habe im Juli 2004 vom Schweizerischen Roten Kreuz den Anerkennungsausweis für die in ihrem Heimatstaat Bosnien-Herzegowina von 1986 bis 1990 absolvierte Ausbildung als Krankenschwester erhalten. Dieses Diplom hätte sie auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerben wollen, weshalb die in diesem Beruf erreichbaren Einkünfte massgebend für die Festsetzung des Valideneinkommens seien. In der Beschwerdeschrift stellte sie in Aussicht, Belege über die in den Jahren 1986 - 1990 absolvierte Ausbildung nachzureichen.
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3.
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Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin nachträglich eine Bescheinigung des Medizinischen Gesundheitszentrums X.________, Republik Y.________, vom 29. März 2007 ein. Daraus geht hervor, dass die Versicherte vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990 als Krankenschwester "in dieser gesundheitlichen Anstalt" festangestellt war. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handelt es sich bei dieser Bestätigung um ein zulässiges neues Beweismittel, sah sich doch die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid mit dem darin festgesetzten Valideneinkommen und der Begründung der Vorinstanz, mit welcher ihr Standpunkt verworfen worden war, veranlasst, die Bestätigung in ihrer Heimat einzuholen. Schliesslich steht auch der Umstand, dass sie die Bescheinigung des Medizinischen Gesundheitszentrum X.________ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgelegt hat, einer Würdigung dieses Beweismittels nicht entgegen, handelt es sich doch um ein neues Aktenstück, das auch unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) erheblich wäre, so dass es rechtsprechungsgemäss auch bei verspäteter Einreichung in die Beurteilung Eingang finden kann (s. BGE 127 V 353 E. 4b S. 357 betr. Art. 137 lit. b OG). Ob die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 353 E. 4b S. 357 auch unter der Herrschaft des BGG anwendbar bleibt, wie das Bundesgericht im Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 erkannt, dann aber im Urteil 9C_436/2007 E. 6.1.2 wieder offen gelassen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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Mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG gilt es nämlich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die entscheidende Tatsache, wonach sie in jedem Fall, auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, das Diplom als Pflegefachfrau erwerben wollte, bereits im kantonalen Verfahren vorbrachte. In einem an die IV-Stelle gerichteten, am 17. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2006 schilderte die Versicherte, dass sie zwischen 1986 und 1990 in Bosnien und Herzegowina ihre medizinische Ausbildung absolviert habe; infolge des Kriegsausbruchs im Jahr 1990 habe sie diese jedoch nicht abschliessen können. Im Weiteren beschrieb sie ihren beruflichen Werdegang bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Jahr 2003. Wenn die Vorinstanz zu diesen in Bezug auf das streitige Valideneinkommen wesentlichen tatsächlichen Vorbringen unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil I 110/07 vom 25. Juni 2007) keine Beweismassnahmen angeordnet hat, muss sich die Beschwerdeführerin jedenfalls auch unter diesem Gesichtswinkel nicht entgegenhalten lassen, sie habe die neuen Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG) in Form der beweiskräftigen Urkunden aus ihrem Heimatland verspätet, weil nicht innerhalb der Beschwerdefrist, eingereicht.
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4.
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Auf Grund der nachgereichten Bescheinigung ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von 1986 bis 1990 als Krankenschwester in Bosnien-Herzegowina tätig war. Falls sie in jenem Zeitraum, wie in der Beschwerde und wiederum in der Eingabe vom 11. Mai 2007 behauptet, die Ausbildung zur Krankenschwester absolvierte, wäre dem Einkommensvergleich in der Tat ein höheres Valideneinkommen zu Grunde zu legen. Wie es sich damit und mit den einzelnen Vorbringen zur Ausbildung in der Eingabe vom 11. Mai 2007 verhält, wird die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), abklären. Hernach wird sie über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. Februar 2006 neu entscheiden.
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5.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2007 aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Februar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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