BGer 6B_765/2007 | |||
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BGer 6B_765/2007 vom 28.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_765/2007/bri
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Urteil vom 28. Februar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Thommen.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 i.V.m. Art. 59a Abs. 2 lit. a VRV),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 22. Juni 2006 wurde X.________ vom Bezirksgericht Uster wegen Überschreitung der Frist für die obligatorische Abgaswartung nach Art. 59a Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 96 VRV schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 360.-- verurteilt.
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B.
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Mit Berufungsurteil vom 4. Oktober 2007 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die ausgefällte Strafe.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Uster, allenfalls an das Obergericht.
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D.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine willkürliche Anwendung der Bestimmungen über die innerkantonale Zuständigkeit geltend.
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1.1 Zur Bestimmung des innerkantonalen Gerichtsstands gelten nach § 5 Abs. 1 StPO/ZH die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen von Art. 340-345 StGB. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 StGB). Bei Unterlassungsdelikten tritt an die Stelle des Ortes der Handlung derjenige, an dem der Täter hätte handeln sollen (BGE 125 IV 14 2c/aa m.H.). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB; 'forum praeventionis').
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1.2 Art. 59a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November 1962 verpflichtet den Halter eines in der Schweiz zugelassenen Motorfahrzeugs zur Durchführung von Abgasemissionswartungen innert bestimmter Fristen. Nach zutreffenden Feststellungen der beiden Vorinstanzen bestehen indes keine Vorschriften, welche den Halter verpflichten, die Abgaswartung an einem bestimmten Ort durchzuführen. Die Abgasemissionswartung kann in jeder hierfür befähigten Fahrzeugwerkstatt in der Schweiz durchgeführt werden (angefochtenes Urteil S. 12; erstinstanzliches Urteil S. 4). Versäumt der pflichtige Motorfahrzeughalter die Wartung innert der festgesetzen Frist, so wird nach den allgemeinen Zuständigkeitsregln überall dort ein Gerichtsstand begründet, wo die unterlassene Wartung hätte vorgenommen werden können. Inwiefern damit unzulässigerweise von einem "Dürfen" auf ein "Sollen" geschlossen und so die "Regeln der Logik" verletzt worden sein sollen (Beschwerde S. 14), ist nicht nachvollziehbar. Zumal für den Beschwerdeführer ohnehin die Pflicht bestand, an einem dieser Orte die Wartung durchführen zu lassen. Insofern ist ein für die Unterlassungsstrafbarkeit relevantes "Müssen" gegeben.
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1.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es angesichts der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten "praktisch unbestimmten Vielzahl hypothetischer Begehungsorte" (angefochtenes Urteil S. 11) nach kantonalem Recht willkürlich gewesen sein soll, zur Gerichtsstandsbestimmung auf denjenigen Ort abzustellen, an dem Strafanzeige eingereicht und damit die Untersuchung angehoben wurde (Bezirk Uster). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
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1.4 Angesichts der willkürfreien Gerichtsstandsbestimmung braucht vorliegend auch nicht mehr über diejenigen Rügen befunden zu werden, mit denen sich der Beschwerdeführer eine (separate) Überprüfung des Gerichtsstands in einem Rekursverfahren verschaffen will (vgl. Beschwerde S. 5-11 zur Mitteilung und Anfechtung der Anklagezulassung).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen zur Kostenauflage. Die Verdreifachung der Gerichtsgebühr von der ersten zur zweiten Instanz (Bezirksgericht Uster: Fr. 400.--; Obergericht Zürich: Fr. 1'200.--) sei unhaltbar.
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2.1 Nach § 7 der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 (LS/ZH 211.11) beträgt die Gerichtsgebühr für Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Einzelrichter bei Übertretungsstrafsachen in der Regel Fr. 100.-- bis Fr. 1'200.--. Nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung wird die Gerichtsgebühr im Rechtsmittelverfahren (gegen Endentscheide und gegen prozessleitende Entscheide) grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln berechnet.
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2.2 Die Vorbringen gehen fehl. Bereits aus der Formulierung der Bestimmung geht hervor, dass bei der Gebührenfestsetzung ein weites Einzelfallermessen besteht. Dieses wurde von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Während der Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster für seinen Entscheid Fr. 400.-- erhob, tagte das Obergericht des Kantons Zürich in Dreierbesetzung und durfte den Gebührenrahmen entsprechend ausnutzen. Von Willkür kann keine Rede sein.
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3.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Thommen
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