BGer 8C_523/2007 | |||
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BGer 8C_523/2007 vom 28.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_523/2007
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Urteil vom 28. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Parteien
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P.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1956 geborene P.________ war im März 2000 im Programm zur vorübergehenden Beschäftigung des Programms V.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. März 2000 erlitt sie anlässlich eines Autounfalles eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2000, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2001, eine Integritätsentschädigung von 5 % zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. Februar 2002 ab.
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Die IV-Stelle Schwyz hatte P.________ mit Verfügung vom 6. April 2001 infolge langdauernder Krankheit aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend ab dem 1. Oktober 1999 eine halbe IV-Rente zugesprochen.
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A.b Ab 1. Juli 2002 war P.________ bei der Firma G.________ AG als Reinigerin tätig und weiterhin bei der SUVA unfallversichert. Am 28. Oktober 2004 erlitt sie einen weiteren Autounfall. Dr. med. N.________ stellte im Arztzeugnis UVG vom 6. Dezember 2004 bei depressiver Grundstimmung leichte Myosen im Bereich der HWS bei sonst freier HWS-Beweglichkeit fest und diagnostizierte ein leichtes traumatisch bedingtes cervico-vertebrales Syndrom. Nachdem die SUVA zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung vom 30. Mai 2006 sämtliche Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 28. Oktober 2004 ein, schloss auch den Unfall vom 16. (recte: 17.) März 2000 ab und verneinte aus beiden Unfällen einen Anspruch sowohl auf Rentenleistungen wie auch auf eine (weitere) Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. Juli 2007 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ beantragen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen sowie den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA über Ende Mai 2006 hinaus eine Leistungspflicht trifft.
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3.1
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In sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Mai 2006 keine organischen Unfallfolgen mehr vorlagen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt oder noch einer Behandlung bedurft hätten oder aber eine unfallbedingte Integritätsschädigung begründet hätten, dies abgesehen von den Beschwerden aus der anlässlich des ersten Unfalls erlittenen Fraktur auf Höhe BWK 12, für welche die SUVA die Heilungskosten noch übernimmt und eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Das kantonale Gericht stützte sich dabei insbesondere auf das Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. med. N.________, vom 6. Dezember 2004, auf die Berichte des Neurologen Dr. med. A.________ vom 20. September 2005 und vom 5. Dezember 2005, auf die Berichte der Radiologen Dr. med. K.________, Spital Z.________, vom 2. November 2005, Dr. med. M.________, Spital Z.________, vom 10. Februar 2006 und Dr. med. B.________ vom 23. Januar 2007, sowie auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 25. Januar 2006, 20. März 2006, 6. Februar 2007 und 14. März 2007 und legte dar, weshalb auf die umfassenden und im Ergebnis übereinstimmenden radiologischen, neurologischen, orthopädischen, kreis- und hausärztlichen Abklärungen und nicht auf den zur übrigen Aktenlage und zu den Angaben der Beschwerdeführerin teilweise im Widerspruch stehenden Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 27. Dezember 2006 abzustellen sei. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.
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3.2 Was die nicht auf ein organisches Substrat zurückzuführenden Beschwerden anbelangt, hat das kantonale Gericht ebenfalls überzeugend aufgezeigt, dass der für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133) vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zum als mittelschwer eingestuften Unfall zu verneinen ist. Auch diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
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3.3 Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie sich auf ungenügende medizinische Abklärungen beruft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass in Anbetracht der umfassenden und schlüssigen Aktenlage von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden kann. Soweit sich die Versicherte auf psychische Beschwerden beruft und einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.________, vom 1. November 2007 zu den Akten gibt, verkennt sie offenkundig, dass diese mindestens teilweise vorbestehend waren und dass bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und anderweitige psychische Faktoren auszuklammern sind (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367). Dies ergibt denn auch den Unterschied zur Invalidenversicherung, bei welcher die im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2000 festgestellten rheumatologischen und psychischen Leiden ab 1. Oktober 1999 - somit bereits vor dem ersten Unfallereignis vom 17. März 2000 - Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründeten.
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3.4 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht zu Recht die Einstellung der Leistungen durch die SUVA per Ende Mai 2006 bestätigt.
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4.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Kopp Käch
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