BGer 1B_49/2008 | |||
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BGer 1B_49/2008 vom 03.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_49/2008
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Urteil vom 3. März 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
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Rue de Zahringen 1, Postfach, 1702 Freiburg, Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Thomas Zbinden,
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Ermittlungsrichter der Jugendstrafkammer
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des Kantons Freiburg, Patrik Gruber,
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Avenue Beauregard 13, Postfach 281, 1701 Freiburg.
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Gegenstand
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Zuständigkeitskonflikt,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2008 des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichtes Freiburg.
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Erwägungen:
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1.
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Der Ermittlungsrichter der Jugendstrafkammer des Kantons Freiburg führt gegen X.________ ein Strafverfahren. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008, welches er als Zuständigkeitskonflikt betitelte, ersuchte er das Kantonsgericht Freiburg um Interpretation von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) bzw. um Beurteilung der Frage, welches Recht anwendbar sei im Fall eines Jugendlichen, gegen den vor Vollendung des 18. Altersjahrs ein Jugendstrafverfahren eröffnet worden ist und der vor Abschluss dieses Verfahrens, aber nach Vollendung des 18. Altersjahrs, erneut delinquierte. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 teilte der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg dem Ermittlungsrichter mit, dass in diesen Fällen gemäss dem klaren Gesetzestext von Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG das Jugendstrafrecht anwendbar sei.
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2.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt mit Eingabe vom 21. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das Schreiben des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs.1 BGG). Art. 92 Abs. 1 BGG regelt die Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Schreiben des Präsidenten der Strafkammer vom 29. Januar 2008 um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Frage der sachlichen Zuständigkeit.
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3.1 Nach allgemeiner Definition sind Entscheide oder Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die ein konkretes, individuelles Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar regeln (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG; BGE 104 Ia 26 E. 4d).
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3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO) gelangt die Strafverfolgungsbehörde bei Streitigkeiten an den Präsidenten der Strafkammer. Dieser ist zuständig, die freiburgische Gerichtsbarkeit zu akzeptieren oder endgültig über innerkantonale Zuständigkeiten zu entscheiden.
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Das Schreiben des Präsidenten der Strafkammer vom 29. Januar 2008 ist mit "X.________ Zuständigkeitskonflikt" betitelt. Trotzdem weist nichts darauf hin, dass im Strafverfahren X.________ eine Streitigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 StPO vorgelegen hätte. Der ordentliche Untersuchungsrichter hat das von ihm geführte Strafverfahren an den Ermittlungsrichter der Jugendstrafkammer abgetreten, was dieser auch akzeptierte. Die Formulierung im Schreiben des Präsidenten der Strafkammer "mit Schreiben vom 25. Januar 2008 ersuchen Sie uns um eine Interpretation von Art. 3 Abs. 2 JStG" weist darauf hin, dass der Präsident die Eingabe des Ermittlungsrichters der Jugendstrafkammer als Unterbreitung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht als Unterbreitung einer individuell-konkreten Streitigkeit im Verfahren X.________ auffasste. Andernfalls hätte er den übrigen Verfahrensbeteiligten im Verfahren X.________ vor Erlass eines Entscheids das rechtliche Gehör gewährt, was vorliegend jedoch unterblieben ist. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, es handle sich beim Schreiben des Präsidenten der Strafkammer um einen Entscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG kann daher nicht gefolgt werden.
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3.3 Mangels eines Anfechtungsobjekts im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
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4.
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Gerichtskosten werden keine auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ermittlungsrichter der Jugendstrafkammer des Kantons Freiburg und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichtes Freiburg schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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