BGer 1B_55/2008 | |||
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BGer 1B_55/2008 vom 04.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_55/2008
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Urteil vom 4. März 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Ergänzung der Anklageschrift,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2008 des Bundesstrafgerichts, Strafkammer.
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Erwägungen:
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1.
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Vor dem Bundesstrafgericht ist ein Strafverfahren gegen X.________ hängig, wobei die Eröffnung der Verhandlung am 4. März 2008 stattfinden soll. Am 27. Februar 2008 ersuchte X.________ den Vorsitzenden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die Ergänzung der Anklageschrift des Bundesanwaltes vom 26. Februar 2008 aus den Akten zu weisen. Der Vorsitzende der Strafkammer trat mit Verfügung vom 28. Februar 2008 auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der Spruchkörper im Rahmen der Urteilsfindung darüber zu entscheiden habe, ob eine Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen des Anklagegrundsatzes genüge. Ob die Ergänzung der Anklageschrift aus anderen Gründen aus den Akten zu weisen sei, habe der Spruchkörper anlässlich der Verhandlungseröffnung nach Anhörung der Parteien als Vorfrage zu entscheiden.
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2.
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Gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts führt X.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Mit Schreiben vom 1. März 2008 (Postaufgabe 3. März 2008) ersuchte er um Verfahrenssistierung.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer stellt grundsätzlich keinen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG dar (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2008 vom 31. Januar 2008, E. 2). Ausserdem ist aus einem weiteren Grund - wie unter E. 4 ausgeführt - auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.
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Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde ohnehin nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.
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4.1 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 133 IV 139 E. 4). Es bedarf daher eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 126 I 97 E. 1b mit Hinweis).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers droht ihm durch die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Wie der Vorsitzende selbst ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer seine Vorbehalte gegen die Ergänzung der Anklageschrift vorfrageweise anlässlich der Verhandlungseröffnung vorbringen. Sollte dabei die Anklageergänzung zugelassen werden, hätte das Gericht - bei einem entsprechenden Antrag einer Partei - auch darüber zu entscheiden, ob die Verhandlungsvorbereitung zusätzliche Zeit erfordere und die Verhandlung deshalb zu vertagen sei. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist unter diesen Umständen zu verneinen.
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4.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Zudem liegt grundsätzlich kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vor. Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer kann daher beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.
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5.
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Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Verfahrenssistierung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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