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Informationen zum Dokument  BGer 8C_390/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_390/2007 vom 04.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_390/2007
 
Urteil vom 4. März 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
6. Juni 2007.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Bern den Anspruch der M.________, geboren 1959, auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 abgelehnt hat mit der Begründung, eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Versicherten zu 100 % zumutbar,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juni 2007 abgewiesen hat,
 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen,
 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. November 2007 abgewiesen hat,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
 
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
 
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen rügt, sie sei zu Unrecht nicht neurologisch abgeklärt worden,
 
dass dieser Vorwurf unzutreffend ist,
 
dass sich gemäss interdisziplinärem rheumatologisch-psychiatrischem Gutachten der Frau Dr. med. A.________ und der Frau Dr. med. C.________ vom 7. Juli 2006 weder klinisch noch anamnestisch Hinweise für ein radikuläres Geschehen finden, weshalb die Gutachterinnnen die von der Hausärztin gestellte Verdachtsdiagnose einer ursächlichen zervikalen Diskushernie nicht unterstützen konnten,
 
dass gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. G.________ vom 1. April 2004, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, keine radikuläre Kompression bzw. periphere Nervenkompression und damit kein Grund vorlag, weshalb die Patientin nicht arbeiten könne,
 
dass weitere Abklärungen nicht erforderlich sind,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. März 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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