BGer 1P_121/2007 | |||
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BGer 1P_121/2007 vom 05.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.121/2007
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Urteil vom 5. März 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter, Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Gerber,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom
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15. Dezember 2006 des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 5. Mai 1998 wurde Y.________ auf einem Spaziergang mit seiner Ehefrau am Berner Aareufer von zunächst unbekannter Täterschaft erschossen. Die bernischen Strafjustizbehörden eröffneten eine Strafuntersuchung gegen A.________ (die Ehefrau des Opfers) sowie gegen B.________, C.________ und X.________.
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B.
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Am 26. Juli 1999 verfügte die zuständige Untersuchungsrichterin die Trennung des Strafverfahrens gegen X.________ von demjenigen gegen die drei Mitangeschuldigten. Das Verfahren gegen X.________ wurde vorläufig eingestellt, nämlich bis zum Abschluss der gerichtlichen Hauptverhandlung gegen die drei Mitangeschuldigten. Mit Überweisungsbeschluss vom 8. März 2000 wurden A.________, B.________ und C.________ beim Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen Mordes bzw. Teilnahme daran sowie weiteren Delikten angeklagt. Am 19. Juni sowie vom 14. August bis 1. September 2000 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Am 22. August 2000 erhängte sich C.________ in seiner Gefängniszelle, worauf dem Verfahren gegen ihn keine weitere Folge gegeben wurde.
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C.
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Mit Urteil vom 1. September 2000 sprach das Kreisgericht VIII Bern-Laupen A.________ und B.________ des (mittäterschaftlichen) Mordes schuldig. Es verurteilte A.________ zu 15 Jahren und B.________ zu 18 Jahren Zuchthaus. Auf Appellation (von A.________ und der Anklagebehörde) hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, am 22. November 2001 die beiden Schuldsprüche. Es bestätigte das Strafmass von 18 Jahren Zuchthaus gegen B.________ und fällte gegen A.________ ebenfalls eine achtzehnjährige Zuchthausstrafe aus.
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D.
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Eine staatsrechtliche Beschwerde und eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, welche A.________ gegen das Urteil des Obergerichtes vom 22. November 2001 erhob, wies das Bundesgericht mit Entscheiden vom 6. Oktober 2003 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6P.124/2002 und 6S.368/2002). Auf ein Revisions- und Erläuterungsgesuch der Verurteilten trat das Bundesgericht am 13. September 2004 nicht ein (Verfahren 6P.99/2004).
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E.
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Am 22. August 2000 wurde das sistierte Verfahren gegen X.________ wieder eröffnet. Er wurde am 7. September 2000 national und am 30. Mai 2001 international zur Fahndung ausgeschrieben, am 27. Mai 2002 in Grossbritannien verhaftet, am 31. Juli 2003 an die Schweiz ausgeliefert und mit separatem Überweisungsbeschluss vom 4. Mai 2004 beim Kreisgericht VIII Bern-Laupen angeklagt. Am 22. Oktober 2004 verurteilte ihn das Kreisgericht (unter anderem wegen Mordes) zu 18 Jahren Zuchthaus. Auf Appellation des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, am 15. Dezember 2006 den Schuldspruch gegen X.________ wegen mittäterschaftlichen Mordes ebenso wie das Strafmass.
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F.
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Gegen das Urteil des Obergerichtes (2. Strafkammer) vom 15. Dezember 2006 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. August 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Strafsache zur Neubeurteilung.
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G.
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Der bernische Generalprokurator beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.
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H.
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Mit Verfügung vom 7. September 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (bzw. Haftentlassung) abgewiesen.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, sind hier gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG die altrechtlichen Verfahrensvorschriften der Bundesrechtspflege anwendbar. Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) sind erfüllt.
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2.
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Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen und rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 9 (Willkürverbot) sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung).
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2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Daraus leitet die Praxis den strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" ab (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86; 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
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2.2 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86, 295 E. 7a S. 312; 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).
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3.
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Im konnexen separaten Strafverfahren haben die kantonalen Gerichte B.________ als Todesschützen (Auftragsmörder) und A.________ als Mittäterin (Auftraggeberin und Mitorganisatorin des Mordes an ihrem Ehemann) rechtskräftig verurteilt. Im hier angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer wegen Mittäterschaft verurteilt.
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3.1 Die konnexen rechtskräftigen Urteile gehen (im wesentlichen zusammengefasst) davon aus, dass A.________ ihrer Ehe überdrüssig gewesen sei und mit ihrem damaligen Liebhaber, Z.________, der sie diesbezüglich zu einer Entscheidung gedrängt habe, ein neues Leben beginnen wollte. Die mögliche Entdeckung dieser Liebesaffäre bzw. eine Scheidung oder Trennung hätte erhebliche finanzielle Einbussen für sie, ihr Kind und ihre Eltern (die ebenfalls von ihrem Ehemann grosszügig unterstützt worden seien) nach sich gezogen. A.________ habe auch vom Testament ihres Mannes gewusst, in welchem sie bzw. ihre Tochter begünstigt gewesen sei. Sie habe sich daher über einen gedungenen Mörder, der einer kriminellen Bande angehört habe, ihres Ehemannes entledigt. Die rechtskräftigen Verurteilungen stützen sich insbesondere auf zahlreiche Beweisaussagen, auf DNA-Analysen von Kleidungsstücken, die in der Nähe des Tatortes aufgefunden worden waren, auf Bankerhebungen sowie auf die Auswertung von telefonischen Kontakten.
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3.2 Auf der sichergestellten Wollmütze wurden zwei DNA-Spuren von C.________ erhoben. Dabei handelt es sich um den (ursprünglich mitangeklagten) jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, der am 22. August 2000 in der Sicherheitshaft Suizid verübt hat. Weitere genetische Spuren (aus derselben Wollmütze sowie aus in der Nähe des Tatortes ebenfalls gefundenen Handschuhen) konnten B.________ zugeordnet werden. Gemäss dem hier angefochtenen Entscheid habe B.________ am 16. September 1998 gestanden, den Auftrag zur Tötung von Y.________ von C.________ entgegen genommen und gegen ein versprochenes Entgelt von Fr. 160'000.-- am 5. Mai 1998 ausgeführt zu haben. Mit A.________ habe der Todesschütze nie direkten Kontakt unterhalten. Diese habe am Tattag (um 11.20 Uhr) zunächst vergeblich versucht, Fr. 100'000.-- von einem Konto bei der UBS abzuheben. Um 14.51 Uhr habe sie bei der CS Fr. 20'000.-- in bar abgehoben. Am 22. Dezember 1999 habe auch C.________ ein Geständnis abgelegt. Demnach habe er die von B.________ beschaffte Tatwaffe samt Munition vor der Tat bei sich aufbewahrt, dem B.________ Handschuhe ausgeliehen, ihn per Taxi an den Bärengraben begleitet und ihm dort (bei zweimaliger Vorbeifahrt) die A.________ sowie deren Ehemann (als zu tötende Zielperson) gezeigt. Von A.________ habe er, C.________, am Tattag Fr. 20'000.-- in bar erhalten. Diesen Betrag habe er nach der Tat dem B.________ übergeben, worauf ihm dieser Fr. 3'000.-- (angeblich leihweise) überlassen habe.
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3.3 Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei (als enger Vertrauter bzw. früherer Liebhaber von A.________ sowie als älterer Bruder von C.________) an der Planung und Organisation des Tötungsdeliktes massgeblich beteiligt gewesen. Er habe die Tatausführung (in Absprache mit A.________ und mit dieser gemeinsam) geplant und organisiert. Für die Organisation habe er seinen Bruder C.________ zur Hilfe genommen. Diesen habe der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Anheuern des tatausführenden B.________ betraut. Mit seiner Abreise in den Kosovo zwei Tage vor dem Tötungsdelikt habe sich der Beschwerdeführer ein Alibi verschaffen wollen. Nach der Abreise des Beschwerdeführers am 3. Mai 1998 habe C.________ bei A.________ wie geplant den verabredeten "Honorar-Vorschuss" von Fr. 20'000.-- eingefordert und abgeholt und diesen Betrag an B.________ weitergegeben. Diesem habe C.________ unmittelbar vor der Tat detaillierte Instruktionen erteilt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 76).
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4.
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Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substanziiert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind (E. 5). Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen (E. 6).
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5.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Unrecht schuldig gesprochen worden, obwohl keiner der drei in einem separaten Verfahren beurteilten Mittäter ihn belastet habe. Der Schuldspruch gegen ihn stütze sich auf reine Mutmassungen.
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5.1 In einem vom Beschwerdeführer als "krass willkürlich" beanstandeten Begründungselement der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz die persönlichen Beziehungen unter den Beteiligten sowie deren mögliche Tatmotive durchleuchtet. Dabei hat sich das Obergericht die Frage gestellt, was C.________ (trotz manifester psychischer Widerstände) dazu bewogen haben könnte, als Mittelsmann den Tötungsauftrag an B.________ weiterzuleiten. C.________ habe A.________ nur flüchtig gekannt.
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5.1.1 Nach Ansicht des Obergerichtes müsse daher eine weitere Person bei der Planung und Organisation der Tat involviert gewesen sein, welche grossen Einfluss auf C.________ ausgeübt habe. Es liege die Vermutung nahe bzw. "auf der Hand", dass es sich dabei um dessen älteren Bruder, nämlich den Beschwerdeführer, gehandelt habe. Dies umso mehr, als dieser seit 1996 enge Beziehungen zu A.________ gepflegt habe bzw. bis ca. 1997 ihr Liebhaber gewesen sei. Der jüngere Bruder habe dem Beschwerdeführer (gemäss der spezifischen Familientradition) zudem Gehorsam geschuldet.
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5.1.2 Zwar kritisiert der Beschwerdeführer die Formulierung der Vorinstanz, wonach bei dieser Sachlage die Vermutung "auf der Hand" liege, dass er am Tötungsdelikt mitgewirkt habe. In diesem Zusammenhang sind jedoch keine im Ergebnis unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es willkürlich wäre, ihn als engen Vertrauten der rechtskräftig verurteilten Mittäterin zu bezeichnen und seinen verstorbenen Bruder als einen ihr nur flüchtig Bekannten (vgl. dazu auch unten, E. 5.5). Ebenso wenig ist die Erwägung unhaltbar, es erscheine angesichts der Umstände wenig wahrscheinlich, dass C.________ sich ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers "auf einen derart heiklen Auftrag der Vertrauten seines älteren Bruders" eingelassen hätte.
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5.1.3 Die betreffenden Erwägungen fussen nicht auf vagen Spekulationen, sondern auf einer sorgfältigen Analyse des sozialen Umfeldes, der familiären Situation sowie zahlreicher Beweisaussagen (vgl. dazu angefochtener Entscheid, S. 40-47, sowie erstinstanzliches Urteil vom 22. Oktober 2004, S. 25-145, insbes. S. 127). Wie die Vorinstanz darlegt, werden diese Überlegungen zusätzlich durch die Analyse der Telefonkontakte gestützt: Für die Zeit der Abreise des Beschwerdeführers in den Kosovo am 3. Mai 1998 (zwei Tage vor dem Tötungsdelikt) liessen sich keine telefonischen Kontakte zwischen A.________ und C.________ nachweisen, wohl aber solche zwischen ihr und dem Beschwerdeführer. Dies spreche zusätzlich gegen die These, der jüngere Bruder habe alles alleine und aus eigenem Antrieb organisiert (vgl. angefochtener Entscheid, S. 47).
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5.1.4 Die Erwägungen zu den persönlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander und zu ihren möglichen Tatmotiven sind sachlich vertretbar und bilden im Rahmen der Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse willkürfreie ergänzende Überlegungen. Über seine engen Beziehungen zur Auftraggeberin des Mordes und zu seinem ebenfalls massgeblich in die Straftat involvierten Bruder hinaus weist die Vorinstanz auf verschiedene Beweiselemente hin, die den Beschwerdeführer persönlich belasten.
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5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der rechtskräftig verurteilte Todesschütze B.________ habe ihn mehrfach und ausschliesslich entlastet. Im angefochtenen Entscheid würden die entlastenden Aussagen zwar aufgezählt. Dennoch vertrete das Obergericht ohne jegliche weitere Begründung die Ansicht, dass eben diese Äusserungen B.________s ein belastendes Indiz bilden würden. Dies sei offensichtlich unhaltbar.
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5.2.1 Der Beschwerdeführer gibt die Erwägungen der Vorinstanz einseitig und unvollständig wieder. Zwar wird im angefochtenen Entscheid eingeräumt, dass B.________ den Beschwerdeführer nie direkt der Teilnahme am Tötungsdelikt beschuldigt habe. Das Obergericht weist in diesem Zusammenhang aber auch auf folgende Beweisergebnisse hin:
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Bei der Einvernahme vom 21. August 1998 sei B.________ nach den Konsequenzen gefragt worden, die er erwarten müsste, wenn er den Beschwerdeführer oder dessen Bruder einer Straftat bezichtigen würde. B.________ habe damals geantwortet: "Ich müsste Angst vor einem Racheakt haben". Bei einer weiteren Befragung am 23. Oktober 1998 (nach seinem Geständnis) habe B.________ den Beschwerdeführer nicht mehr ausdrücklich entlastet, sondern ausgesagt, es sei ihm nicht bekannt, welchen Einfluss der Beschwerdeführer bei der Entschlussfassung, Planung und Organisation gehabt haben könnte. B.________ wisse nicht, "was zwischen X.________ und C.________ gegangen ist". Er habe ausschliesslich Kenntnis davon, was sich zwischen ihm und C.________ zugetragen habe. Ausserdem sei es "möglich", dass ihm "X.________ und C.________ nicht alles gesagt" hätten.
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Am 30. Oktober 1998 habe B.________ Folgendes ergänzt: Ob der Beschwerdeführer "bei dieser ganzen Sache eine Rolle mitgespielt hat, weiss ich nicht". Er (B.________) wisse "allerdings auch nicht genau, was zwischen X.________, C.________ und Frau A.________ alles abgesprochen worden ist". Trotzdem sei B.________ sich "sicher, dass Frau A.________ den Auftrag zur Tötung des Gatten gegeben" habe. Ihm sei "wirklich nicht bekannt, ob" der Beschwerdeführer "über die ganze Sache Bescheid" wusste. "Möglich" sei dies aber "schon" (angefochtener Entscheid, S. 48 f.).
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5.2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen willkürlich wären. Insbesondere ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz sachlich haltbar, der rechtskräftig verurteilte Todesschütze habe den Beschwerdeführer als mutmasslichen Drahtzieher im Hintergrund nicht ausschliesslich und unzweideutig entlastet.
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5.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihn die Zeugin D.________ (die damalige Lebenspartnerin des verurteilten Todesschützen B.________, mit dem sie ein Kind zusammen hat) bei einer Befragung vom 14. Oktober 1998 belastet habe. Er bezeichnet es jedoch als willkürlich, dass sich die Vorinstanz "einzig und allein" auf diese Aussage stütze, zumal es sich bloss um eine Zeugin vom Hörensagen handle.
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5.3.1 Das Obergericht erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes: Nach den Aussagen der Zeugin D.________ vom 14. Oktober 1998 habe B.________ ihr vor dem Tattag eine "komische Geschichte" erzählt. Danach hätte er Fr. 50'000.-- verdienen können durch Vermittlung einer Person, die im Auftrag eines Geschäftsführers dessen Geschäftspartner umbringe. Eine Beteiligung daran habe sie ihm in der Folge aber ausgeredet.
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Am Tattag sei B.________ um ca. 23.00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe ihr (der Zeugin) gesagt, er habe sich unterdessen doch entschieden, bei der genannten Geschichte "mitzuspielen". Er habe ihr mitgeteilt, dass die Ehefrau des ermordeten Mannes dessen Tötung in Auftrag gegeben habe. B.________ hätte für die Tatausführung Fr. 50'000.-- erhalten sollen. Zur Übergabe dieses Geldes sei am 11. Mai 1998 eine Zusammenkunft zwischen C.________ und der genannten Ehefrau in einem Restaurant vereinbart gewesen. C.________ habe dann jedoch von dort angerufen und gesagt, ein Gespräch sei zu riskant, da er vermutlich von der Polizei beobachtet werde. Am 12. Mai 1998 habe B.________ erfahren, dass A.________ inhaftiert worden sei.
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Zuvor habe B.________ (laut Zeugenaussage) mehrere Telefongespräche mit A.________ von einer Telefonzelle aus geführt. Frau A.________ habe B.________ "auch aufgefordert, sie nach der Erschiessung des Ehemannes zu verprügeln, damit es weniger auffalle". B.________ habe der Zeugin D.________ gegenüber geäussert, es habe ihn wütend gemacht, dass A.________ auf dem Aareweg (unmittelbar vor der Tat) mit ihrem Mann noch "Liebeleien ausgetauscht" habe.
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Laut angefochtenem Entscheid habe die Zeugin D.________ bei ihren Aussagen spontan darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer "als Verbindungsglied zwischen A.________ und C.________ gedient" habe und dass die Tat ursprünglich bereits auf den 27. April 1998 geplant gewesen sei. In der Tatnacht, als sie bereits geschlafen habe, sei C.________ vorbeigekommen, um dem B.________ Geld zu überbringen. Am nächsten Morgen habe auf dem Wohnzimmertisch ein Barbetrag von Fr. 10'000 in Tausendernoten gelegen. B.________ habe der Zeugin weiter erzählt, er habe sich A.________ gegenüber telefonisch als tatausführende Person vorgestellt und mit ihr "über Preis und Örtlichkeiten verhandelt". Frau A.________ habe den vollen Geldbetrag erst nach Erledigung des "Auftrags" bezahlen wollen. B.________ habe der Zeugin auch mitgeteilt, er habe die Tatwaffe nach dem Tötungsdelikt in die Aare geworfen. Die Zeugin habe diese Aussagen in sämtlichen späteren Befragungen im wesentlichen bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 51 f.).
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5.3.2 Die Vorinstanz setzt sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Zeugin D.________ um eine "Zeugin vom Hörensagen" handle, sachgerecht auseinander. Auch die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen wird ausführlich, sorgfältig und willkürfrei geprüft. Dabei wird insbesondere den Übereinstimmungen mit objektiven Beweisergebnissen (wie technischen Nachweisen von Telefonverbindungen) sowie analogen Aussagen von weiteren Personen Rechnung getragen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 52-60).
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5.3.3 In diesen Erwägungen ist keine Willkür ersichtlich. Soweit die Zeugin D.________ glaubwürdig schildert, was sie mit eigenen Augen und Ohren gesehen und gehört hat, handelt es sich um verwertbare Zeugenaussagen, die von den kantonalen Gerichten als belastendes Indiz sachgerecht gewürdigt worden sind. Dies gilt insbesondere für das Verhalten und für die mündlichen Äusserungen des rechtskräftig verurteilten Mörders B.________ sowie weiterer Beteiligter unmittelbar vor und nach der Tat. Die Einwände des Beschwerdeführers (wonach es sich um "die einzige" belastende Aussage dieser Zeugin handle oder ihre Aussage auf mediale Berichterstattung zurückzuführen sei) sind appellatorischer Natur und lassen die Würdigung dieses Beweiselementes durch die kantonalen Instanzen nicht als unhaltbar erscheinen.
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5.4 Als belastendes Beweiselement würdigt die Vorinstanz auch die Zeugenaussagen von E.________, der Schwägerin des Beschwerdeführers (Witwe des am 22. August 2000 verstorbenen C.________).
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5.4.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, E.________ habe in den ersten fünf Befragungen sehr zurückhaltend ausgesagt, offenbar im Bestreben, ihren Ehemann C.________ und dessen Kollegen B.________ nicht zu belasten. Nachdem B.________ am 16. September 1998 ein Geständnis abgelegt hatte, habe die Zeugin am 21. September 1998 eingeräumt, dass die sichergestellten Handschuhe sowie die Mütze "doch aus ihrer Wohnung stammen könnten". Nach ihren Aussagen habe B.________ ihr gegenüber erklärt, dass er "den Mann erschossen" habe und dass "die Frau ihren Mann umbringen liess, weil sie das ganze Geld von ihm haben wollte".
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Am 30. September 1998 (ein Jahr vor dem Geständnis ihres Ehemannes C.________ vom 22. Dezember 1999) habe die Zeugin zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer (der am 20. Juli 1998 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war) suche "intensiven Kontakt zu ihr". Sie fühle sich von ihm "unter Druck gesetzt, ja bedroht, wegen des Tons", in dem er mit ihr spreche. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2000 sei die Zeugin explizit nach der Rolle des Beschwerdeführers gefragt worden. Angesprochen auf die den Beschwerdeführer belastenden Zeugenaussagen von D.________ (vgl. oben, E. 5.3) habe sie geantwortet: "Ja, das habe ich auch gehört, das habe ich auch vom B.________ gehört". In den Akten festgehalten sei auch der (ausser Protokoll erfolgte) mündliche Hinweis der Zeugin E.________ an die Protokollführerin, wonach "man besser" dem Beschwerdeführer "auf die Finger schauen" solle "als den anderen".
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In der Folge seien die Aussagen der Zeugin "grundsätzlich unverändert" geblieben. Sie hätten zusammengefasst wie folgt gelautet: B.________ habe nach der Tat und vor seiner Verhaftung erzählt, er habe einen Mann erschossen. Den Auftrag dazu habe er von C.________ erhalten. Der wiederum sei vom Beschwerdeführer beauftragt worden, und das Ganze sei letztlich auf Veranlassung der Ehefrau des Getöteten geschehen. Bei der Einvernahme vom 15. Dezember 2003 sei die Zeugin E.________ gefragt worden, wie sie aufgrund der von C.________ und B.________ erhaltenen Informationen die Rolle des Beschwerdeführers umschreiben würde. Sie habe Folgendes geantwortet: "Alles, bis auf das(s) er ihn umgebracht hat. Organisieren und alles. Es passt einfach zu ihm, er ist intelligent".
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Bei der gleichen Einvernahme habe die Zeugin erwähnt, dass C.________ schon im Vorfeld der Tat und später während der Haft auffallend Distanz zum Beschwerdeführer gesucht habe. Bei Anrufen des Beschwerdeführers vor der Tat sei es vorgekommen, dass ihr Ehemann zuhause anwesend gewesen sei, sich aber von ihr habe verleugnen lassen (angefochtener Entscheid, S. 61-65).
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5.4.2 Das Obergericht unterzieht die Aussagen der Zeugin E.________ einer ausführlichen Glaubwürdigkeitsanalyse.
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Dabei prüft die Vorinstanz insbesondere die Möglichkeit von verfälschenden Suggestionen und Einflussnahmen von Aussen sowie mögliche Motive der Zeugin für allfällige Falschaussagen. Aus ihrer Antipathie gegen den Beschwerdeführer (die auf Gegenseitigkeit beruhe) habe die Zeugin "nie einen Hehl gemacht". Dies lasse ihre Aussagen jedoch nicht unglaubhaft erscheinen. Es seien keine Lügensignale erkennbar (wie etwa nicht nachvollziehbare Übertreibungen oder einseitige Schuldzuweisungen).
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Im Rahmen der Aussagenanalyse weist die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass die Zeugin E.________ (aufgrund ihrer Einschätzung der Persönlichkeit ihres verstorbenen Ehemannes und dessen Stellung innerhalb der Familie) zwar nicht glaube, dass C.________ von sich aus und an seinem älteren Bruder "vorbei" gehandelt haben könnte. Sie habe jedoch ohne weiteres bestätigt, dass sich ihr verstorbener Ehemann ihr gegenüber "nie in diesem Sinne geäussert" habe. Auf die Frage, ob sie jemandem die Schuld am Selbstmord ihres Ehemannes gebe, habe sie nicht etwa den ihr unbeliebten Beschwerdeführer genannt, sondern gesagt, dass sie selbst "vielleicht" am Tod ihres Ehemannes mitverantwortlich sei.
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Die Vorinstanz verweist schliesslich auf Übereinstimmungen mit objektivierten Beweisergebnissen und Beweisaussagen anderer Personen. So seien die Angaben der Zeugin E.________ zu Gegenständen, die bei der Tötung verwendet wurden (Mütze, Handschuhe und Tatwaffe) indirekt bestätigt worden. Ihre Aussage, C.________ habe vor dem Tötungsdelikt (vom 5. Mai 1998) in auffälliger Weise Distanz zum Beschwerdeführer gesucht, werde insbesondere durch die technische Analyse des Telefonverkehrs unterstützt. Danach habe der Beschwerdeführer zwischen 1. April und 5. Mai 1998 doppelt so viele Male den gemeinsamen Anschluss seines Bruders und seiner Schwägerin angerufen als umgekehrt (58 Anrufe gegenüber 22; vgl. angefochtener Entscheid, S. 64-65).
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5.4.3 Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin E.________ glaubhaft seien.
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5.4.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind über weite Strecken rein appellatorischer Natur.
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Dass die Zeugin E.________ eine gewisse Antipathie gegen den Beschwerdeführer geäussert habe, wurde von der Vorinstanz, wie oben dargelegt, sachgerecht berücksichtigt.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet ein Aussagefragment, welches die Zeugin auf ihn bezieht ("es passt einfach zu ihm, er ist intelligent") als "zentrale entlastende Aussage", welche die Vorinstanz zwar erwähnt, aber bei der Beweiswürdigung "ignoriert" habe. Dieser Vorwurf findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das genannte Aussagefragment für ihn "zentral entlastend" erscheinen sollte. Im angefochtenen Entscheid wird die Aussage im Kontext der ganzen Einvernahme sachgerecht analysiert. Die Vorinstanz setzt sich dabei auch mit den Interpretationen und Parteibehauptungen des Beschwerdeführers ausreichend und willkürfrei auseinander (vgl. angefochtener Entscheid S. 63 f.).
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5.4.5 Den analogen Vorwurf (eine zentrale entlastende Zeugenaussage sei in willkürlicher Weise ignoriert worden) erhebt der Beschwerdeführer bei einer anderen Erwägung der Vorinstanz: Es geht dabei um die (in E. 5.4.1 erwähnte) Aussage der Zeugin E.________, C.________ habe während der Haft und schon im Vorfeld der Tat in auffälliger Weise Distanz zum Beschwerdeführer gesucht und sich diesem gegenüber gelegentlich sogar verleugnen lassen.
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Der Beschwerdeführer führt dazu Folgendes aus: "Auch hier hätte E.________ viel klarer wohl kaum aufzeigen können, dass der Beschwerdeführer nicht am 'Tötungsdelikt Y.________' beteiligt war, ja nicht einmal davon wusste". Die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation der Zeugenaussage ist sachlich schwer nachvollziehbar und offensichtlich untauglich, einen Willkürvorwurf gegen das angefochtene Urteil zu begründen. Das gilt insbesondere auch für folgendes Vorbringen: "Zeigt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer" (sic) "im Vorfeld der Tat gegenüber diesem hat verleugnen lassen, nicht gerade auf, dass es völlig unmöglich ist, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder - im Vorfeld der Tat - zur Tat 'überredet' hat?" (Beschwerdeschrift, S. 13).
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Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz keineswegs behauptet, sein Bruder habe vor der Tat jede Kommunikation mit ihm verweigert. Das Obergericht weist vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer (laut Aussagen der Zeugin E.________ und Ergebnissen der technischen Analyse der Telefonanrufe) vor der Tat intensiv den Kontakt zu seinem Bruder gesucht habe, während dieser ihm eher ausgewichen sei. In dieser Erwägung liegt keine Willkür.
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5.5 Als offensichtlich unhaltbar und "aktenkundig falsch" bezeichnet der Beschwerdeführer eine Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach er im Tatzeitpunkt ein vormaliger Liebhaber (zumindest aber ein enger persönlicher Vertrauter) von A.________ gewesen sei.
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5.5.1 Die Vorinstanz verweist zunächst auf Aussagen von A.________. Danach habe sie den Beschwerdeführer in einem Dancing kennen gelernt. In der Folge habe er Gartenarbeiten für sie verrichtet. Er habe sich in sie verliebt, und sie sich später auch in ihn. Ihre Beziehung habe im Sommer 1996 begonnen, im Jahre 1997 hätten sie zum letzten Mal sexuellen Kontakt gehabt. Das Obergericht erwägt weiter, A.________ sei bei dieser Aussage geblieben, nachdem sie zuvor ein intimes Verhältnis mit dem Beschwerdeführer noch verneint habe. Ihre Darstellung werde durch D.________ indirekt bestätigt, die auf entsprechende Äusserungen ihres Lebenspartners B.________ hingewiesen habe. Das Obergericht erwägt, es könne "letztlich offen bleiben, wie lange die Beziehung" des Beschwerdeführers "zu A.________ auch (körperlich) intim war". Wesentlich sei die "Feststellung, dass die beiden seit 1996 bis zur Tat ein Verhältnis pflegten, das sich auf die private, persönliche Ebene erstreckte und damit weit über das hinausging, was man sich gemeinhin als zwischen Hausherrin und sporadisch beschäftigtem Hilfsarbeiter üblich vorstellt - auch wenn" der Beschwerdeführer "die Intensität dieser Beziehung stets herunterzuspielen versucht" habe (angefochtener Entscheid, S. 38).
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5.5.2 Zeugnis über eine jedenfalls enge private Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ habe insbesondere deren Stiefsohn abgegeben. Dieser habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer oft zuhause angerufen habe. Es sei zu Verabredungen zwischen der Stiefmutter und dem Beschwerdeführer gekommen. Im Garten habe dieser nur sehr spärlich gearbeitet. Insgesamt habe er sich "eher wie ein Freund benommen als wie ein Arbeiter". Oft habe er sich im Massagestuhl massieren lassen und dabei Fernsehen geschaut. Gemeinsame Essen im Restaurant "Il Grissino" habe der Beschwerdeführer auch selbst zugegeben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 38 f.).
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5.5.3 Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Soweit auf die Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann, begründen sie keinen Willkürvorwurf.
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5.6 Es ist rechtskräftig erstellt, dass A.________ die Tötung ihres Ehemannes durch B.________ veranlasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.124/2002 vom 6. Oktober 2003). Die von A.________ vorgebrachte Version, sie sei erpresst worden und habe sich am Tötungsdelikt nicht beteiligt, wurde von den Gerichten sorgfältig geprüft und als unglaubhafte Schutzbehauptung verworfen.
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5.6.1 Das vorliegende Verfahren gegen den Beschwerdeführer hat keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zutage gefördert, welche erhebliche Zweifel an der Mittäterschaft von A.________ (oder gar Revisionsgründe) entstehen liessen. Was die Erpressungsthese betrifft, wird im angefochtenen Entscheid aber nicht einfach auf die abschlägigen konnexen Urteile gegen A.________ und B.________ verwiesen. Die Vorinstanz legt ausführlich und willkürfrei dar, weshalb ihr die Erpressungsthese (auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens) "schlicht unglaubhaft" bzw. als "reine Schutzbehauptung" erscheint (vgl. angefochtener Entscheid, S. 30-40, insbes. S. 34 und 36).
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5.6.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich dargelegt, dass die Aussagen von A.________ zwar widersprüchlich ausgefallen seien, dass sie aber konsequent bestritten habe, am Tötungsdelikt beteiligt gewesen zu sein. Allerdings finden sich (nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz) durchaus auch Aussagen von A.________, die sich für den Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Gesamtkontext belastend auswirken.
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Im angefochtenen Entscheid wird insbesondere darauf hingewiesen, dass A.________ (im Zusammenhang mit der von ihr zur Entlastung vorgebrachten Erpressungsversion) wie folgt aussagte: Immer wenn bezüglich Geldforderungen "etwas gelaufen" sei, habe der Beschwerdeführer sie angerufen. Bereits am 9. April 1998 habe er DEM 23'000.-- von ihr erhalten. Am 1. Mai 1998 habe der Beschwerdeführer weitere Fr. 100'000.-- gefordert und sie dabei immer wieder gefragt, ob sie ihre (im Vorschulalter befindliche) Tochter liebe, was sie als Drohung aufgefasst habe. Sie sei aufgefordert worden, am 5. Mai 1998 abends spazieren zu gehen, zwischen Bärengraben und Kiosk hinunter zur Aare, damit ihr Ehemann von einem Helfer wegen der Fr. 100'000.-- hätte "befragt" werden können. Diese Aussage habe sie später teilweise widerrufen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 35 f.). Die Vorinstanz weist auch darauf hin, dass A.________ in der Voruntersuchung einmal die Vermutung geäussert habe, der Beschwerdeführer könne an der Tötung ihres Mannes beteiligt gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 39). Zwar habe sie diese Ansicht später widerrufen. Ihre Aussagen seien jedoch in diesem Punkt vage geblieben ("ich denke nicht, dass eine Tötung geplant war"). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich A.________ mit einer eindeutigen Aussage gegen den Beschwerdeführer betreffend Tötungsplan zwangsläufig selbst mitbelastet hätte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 39 f.). In diesen Erwägungen ist keine Willkür ersichtlich.
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5.7 Die Würdigung der Aussagen des (am 22. August 2000 verstorbenen) C.________ durch die Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer (über das bereits Dargelegte hinaus) nicht in substanziierter Weise als verfassungswidrig beanstandet.
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5.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz als willkürlich (sowie als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung), er habe "ausweichend", "widerwillig" und "karg" ausgesagt.
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Auch die Glaubwürdigkeit der Beweisaussagen des Angeklagten bzw. seiner Bestreitungen ist vom Gericht zu prüfen. Dabei kann eine erkennbare Bereitschaft, den Sachverhalt aufzuklären sowie die Präzision, Ausführlichkeit und Spontaneität von Schilderungen (im Rahmen von aussagepsychologischen sogenannten "Realitätskriterien") durchaus gewisse willkürfreie Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit von Aussagen zulassen. Die Vorinstanz analysiert die verschiedenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers sorgfältig und ausführlich (vgl. angefochtener Entscheid, S. 66-74). Sie resümiert unter anderem, dass sich "ein ausweichendes, widerwilliges und karges Aussageverhalten durch sämtliche Einvernahmen" ziehe. Diese Einschätzung des Obergerichtes wird anhand von verschiedenen konkreten Beispielen untermauert. Weder sind die betreffenden Erwägungen offensichtlich unhaltbar, noch liegt darin eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des strafprozessualen Rechts des Angeklagten zu schweigen.
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6.
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Bei objektiver Betrachtung der oben dargelegten Beweisergebnisse drängen sich dem Bundesgericht keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer an der Planung, Vorbereitung und Organisation des Tötungsdeliktes massgeblich beteiligt war.
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7.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei im konnexen erstinstanzlichen Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 1. September 2000 (gegen A.________ und B.________) "durch explizite Namens-Nennung im Urteilsdispositiv des Mordes (vor)verurteilt" worden. Zwar habe das Kreisgericht erst am 22. Oktober 2004 das "gleichlautende Urteil gegen ihn selbst" gefällt. Das Kreisgericht und die Appellationsinstanz hätten in Anbetracht seiner Vorverurteilung jedoch "keine andere Wahl" gehabt, als den Beschwerdeführer zu verurteilen. Er beanstandet darin eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf ein faires Strafverfahren bzw. auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
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7.1 Aus dem Dispositiv des Urteils des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 1. September 2000 ergibt sich in der gebotenen Klarheit, dass die dort erfolgten Schuldsprüche sich ausschliesslich gegen die zwei separat angeklagten A.________ und B.________ richten.
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7.2 Das bernische Strafprozessrecht sieht vor, dass konnexe Straffälle in der Voruntersuchung oder in einem späteren Verfahrensabschnitt getrennt werden können, sofern die vereinigte Führung wesentliche Nachteile zur Folge hat (Art. 240 Abs. 1 StrV/BE). Für eine Trennung bisher vereinigt geführter Voruntersuchungen hat die Untersuchungsbehörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen (Art. 240 Abs. 2 StrV/BE). Die Überweisungsbehörde entscheidet "nach Zweckmässigkeitsgründen" darüber, ob zusammenhängende Fälle vereinigt oder getrennt an das Gericht überwiesen werden sollen (Art. 260 StrV/BE).
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7.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, war das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 26. Juli 1999 von demjenigen gegen die Mitangeschuldigten getrennt worden. Der entsprechende Antrag der Untersuchungsrichterin wurde von der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland (Prokurator 1) bewilligt. Mit Überweisungsbeschluss vom 8. März 2000 wurden A.________ und B.________ (sowie der später verstorbene C.________) beim Kreisgericht VIII Bern-Laupen angeklagt. Das separate Verfahren gegen den Beschwerdeführer blieb hingegen vorläufig sistiert. Am 22. August 2000 wurde das eingestellte Verfahren gegen ihn wieder eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2002 in Grossbritannien verhaftet, am 31. Juli 2003 an die Schweiz ausgeliefert und mit separatem Überweisungsbeschluss des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 4. Mai 2004 (Untersuchungsrichterin 9) beim Kreisgericht VIII Bern-Laupen angeklagt. Am 24. Mai 2004 stimmte die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland (Prokurator 2) der Überweisung zu. Die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte am 22. Oktober 2004. Im angefochtenen Urteil vom 15. Dezember 2006 bestätigte das Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Bern den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen mittäterschaftlichen Mordes sowie das Strafmass von 18 Jahren Zuchthaus.
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7.4 Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer bereits im genannten Urteil vom 1. September 2000 in unfairer Weise strafrechtlich "vorverurteilt" worden wäre. Im Appellationsurteil des Obergerichtes (1. Strafkammer) des Kantons Bern vom 22. November 2001 (betreffend A.________ und B.________) wird denn auch (unter der Überschrift "Frage nach der Mittäterschaft von X.________") ausdrücklich Folgendes erwogen: "Dafür, dass A.________ an X.________ einen Tötungsauftrag gegeben hat, oder aber, dass er ihr seinerseits vorgeschlagen hat, den Ehemann töten zu lassen, sprechen gewichtige Gründe. Letztlich kann indessen die Frage, ob und inwieweit X.________ tatbeteiligt ist, offen gelassen werden" (Obergerichtsurteil vom 22. November 2001, S. 319, E. 7).
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7.5 Eine andere Interpretation wäre weder mit den Verfahrensakten vereinbar, noch mit dem strafprozessualen Anklagegrundsatz (Art. 257 StrV/BE; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Eidg. StPO vom 5. Oktober 2007) oder dem Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 5 StrV/BE; vgl. Art. 11 Eidg. StPO). Der formale Hinweis im Urteil vom 1. September 2000 auf den Beschwerdeführer diente der Information, dass der Kreis der mutmasslichen Mittäter bzw. Teilnehmer sich nicht auf die zwei separat verurteilten Personen beschränkte und dass der konnexe Fall des Beschwerdeführers (gestützt auf Art. 260 i.V.m. Art. 240 StrV/BE) getrennt zu überweisen war. Der Beschwerdeführer wurde im hier zu beurteilenden Verfahren denn auch separat angeklagt und schuldig gesprochen. Im erstinstanzlichen Urteil vom 22. Oktober 2004 bzw. im angefochtenen Appellationsentscheid vom 15. Dezember 2006 erfolgte ein verfassungskonformer Schuldnachweis (vgl. ausführlich oben, E. 5-6).
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7.6 Auch die Unterstellung des Beschwerdeführers, das Kreisgericht habe sich bei seinem Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer (am 22. Oktober 2004) an eine bereits am 1. September 2000 erfolgte faktische "Vorverurteilung" gebunden gefühlt, findet in den Akten keine Stütze. Darüber hinaus ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein Ausstandsgesuch gegen die kantonalen Richter wegen angeblicher unzulässiger Vorbefassung bzw. Parteilichkeit gestellt hat. Ein entsprechendes Ausstandsverfahren bildet daher auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht behauptet, die ihn beurteilenden Richter seien vorbefasst gewesen oder sie hätten sich durch die früheren konnexen Verfahren unzulässig beeinflussen lassen, kann darauf mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges bzw. in Nachachtung des prozessualen Grundsatzes von Treu und Glauben nicht eingetreten werden (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 OG).
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7.7 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Abtrennung bzw. vorläufige Sistierung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens sei als "wohl einmalig" in der schweizerischen Justizgeschichte einzustufen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern darin eine geradezu willkürliche Anwendung des oben dargelegten kantonalen Prozessrechts oder ein entscheiderheblicher schwerer Verstoss gegen den Fairnessgrundsatz zu sehen wäre. Die Abtrennung und Sistierung des Verfahrens erfolgte primär, weil die Strafjustizbehörden den Beschwerdeführer (im damaligen Verfahrensstadium und aufgrund der vorläufigen Beweislage) zunächst noch nicht als einen der Hauptverantwortlichen betrachtet hatten und er sich in der Folge ins Ausland absetzte. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er zunächst am 3. Mai 1998, somit zwei Tage vor den tödlichen Schüssen durch B.________, von Zürich nach Pristina (Serbien/Kosova) abreiste. Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, dass er später wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Am 31. August 2000 sei er (mit Bewilligung der Untersuchungsbehörde) erneut in seine Heimat gereist, um seinen Bruder zu beerdigen, der sich in der Zwischenzeit als Mitangeklagter in der Sicherheitshaft erhängt hatte. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer jedoch anschliessend nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Vielmehr musste er am 7. September 2000 polizeilich zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Das am 22. August 2000 gegen ihn wiedereröffnete Verfahren wurde daher am 29. Oktober 2001 erneut vorläufig eingestellt. Am 30. Mai 2001 wurde die internationale Fahndung eingeleitet, worauf der Beschwerdeführer am 27. Mai 2002 in England verhaftet werden konnte. Nachdem er sich der Auslieferung widersetzt hatte, wurde er am 31. Juli 2003 förmlich an die Schweiz ausgeliefert.
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Der Beschwerdeführer bestreitet die betreffende Sachdarstellung des angefochtenen Entscheides nicht. Umso weniger wird eine grundrechtswidrige unfaire Behandlung des Angeklagten ersichtlich. Bei der separaten Fortsetzung des konnexen Verfahrens war auch zu berücksichtigen, dass die angeklagten Mittäter A.________ und B.________ einen grundrechtlichen Anspruch darauf hatten, dass ihr Fall - trotz der Flucht des Beschwerdeführers - innert angemessener Frist gerichtlich beurteilt wurde (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 und Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6P.124/2002 vom 6. Oktober 2003, E. 2).
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8.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer beiläufig noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Obergericht eines seiner prozessualen Vorbringen überhaupt nicht behandelt habe. Gemeint ist die angebliche "Vorverurteilung" durch Nennung seines Namens in den konnexen Urteilen gegen die zwei Mittäter.
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Die Rüge erweist sich als unbegründet. Im Appellationsverfahren hat der Beschwerdeführer unter den Gesichtspunkten der Unschuldsvermutung und des Anspruches auf ein unbefangenes Gericht verschiedene heterogene Rügen erhoben. Unter anderem machte er geltend, die kantonalen Richter seien durch Medienberichte und frühere konnexe Entscheide beeinflusst worden. Im 90 Seiten umfassenden angefochtenen Entscheid wird auf die Frage des Medieneinflusses ausdrücklich eingegangen (S. 11 f.). Ausserdem erwägt das Obergericht, der Beschwerdeführer habe nie eine Befangenheit der kantonalen Richterinnen und Richter geltend gemacht und keine entsprechenden Ausstandsbegehren gestellt (angefochtener Entscheid, S. 12).
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Über diese Erwägungen hinaus musste sich die Vorinstanz von Verfassungs wegen nicht zusätzlich mit dem (prozessual unzulässigen) Vorbringen befassen, die Gerichte seien befangen gewesen und hätten sich zu Unrecht an eine vermeintliche "Vorverurteilung" in früheren konnexen Urteilen gebunden gefühlt. Aber auch mit der Rüge, der Beschwerdeführer sei (durch die Nennung seines Namens in konnexen Urteilen gegen zwei Mittäter) in unfairer Weise "vorverurteilt" worden, hat sich die Vorinstanz zumindest sinngemäss materiell befasst. Sie legt insbesondere die Prozessgeschichte dar, in deren Verlauf es zur Abtrennung des separaten Verfahrens gegen den Beschwerdeführer kam, sie befasst sich dabei auch mit seinem Vorbringen, er sei nicht ins Ausland geflüchtet, und sie erläutert, gegen welche Verurteilte sich die einzelnen Straferkenntnisse gerichtet haben (angefochtener Entscheid, S. 7-11 und 13-14). Die Urteilsbegründung hält auch insoweit vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand.
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9.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Begehren stattzugeben (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Fürsprecher Marc Gerber, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator, dem Obergericht, 2. Strafkammer, und der Polizei- und Militärdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Forster
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