BGer 6B_70/2008 | |||
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BGer 6B_70/2008 vom 05.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_70/2008/bri
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Urteil vom 5. März 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 4. Dezember 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 6. September 2005, um 17.14 Uhr, auf der Kantonsstrasse in Galgenen innerorts mit einem Lieferwagen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten. Das Bezirksgericht March büsste ihn mit Urteil vom 22. Dezember 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 600.--. Dieses Urteil wurde durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, inwieweit der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2007 befasst, ist darauf nicht einzutreten. Er rügt angebliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Er nennt indessen kein Grundrecht, welches durch die Vorinstanz verletzt worden sein könnte, weshalb die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass eine solche qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Dies tut er nicht, und seine Beschwerde beschränkt sich auf Kritik, wie sie im Rahmen einer Appellation geübt werden könnte, und die im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3). So macht er z.B. im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung der Eidgenössischen Messmittelverordnung geltend, der Gutachter habe wohl die Fragen der Präsidentin beantwortet, "aber die erforderliche Prüfung des Sachverhalts unterlassen" (Beschwerde S. 6 lit. i). Dieser Vorwurf stellt eine reine Behauptung dar, aus der sich nicht ergibt, dass und inwieweit es willkürlich war, auf die Darlegungen des Gutachters abzustellen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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