BGer 8C_736/2007 | |||
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BGer 8C_736/2007 vom 05.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_736/2007
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Urteil vom 5. März 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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N.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2007.
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In Erwägung,
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dass N.________, geboren 1963, am 29. Oktober 2004 einen Unfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
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dass die SUVA nach Vornahme umfangreicher Abklärungen ihre Leistungspflicht für die Gehörbeschwerden mit formloser Verfügung vom 21. April 2006 verneinte, da diese Beschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, wogegen eine Verursachung der Beschwerden durch die beruflichen Tätigkeiten noch geprüft werde,
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dass die SUVA mit Verfügung vom 8. Juni 2006 auch das Vorliegen einer Berufskrankheit verneinte, weil die Gehörprobleme weder ausschliesslich noch vorwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien,
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dass die gegen die Verneinung der Leistungspflicht erhobene Einsprache von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. September 2006 im Sinne der Erwägungen abgewiesen wurde,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 26. September 2007),
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dass N.________ mit Eingabe vom 19. November 2007 an das Bundesgericht Beschwerde führt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die Versicherungsleistungen zu erbringen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen,
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dass mit Verfügung vom 8. Januar 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei N.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 23./25. Januar 2008 geleistet hat,
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dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass zwischen dem Unfall vom 29. Oktober 2004 und den Gehörleiden des Beschwerdeführers kein mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesener natürlicher Kausalzusammenhang und sodann auch keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG als erstellt gelten kann,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, welche von SUVA und Vorinstanz bereits zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
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dass auch die in der Beschwerde sinngemäss anbegehrten zusätzlichen Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
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dass demzufolge auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. März 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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