VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_66/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_66/2008 vom 07.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_66/2008
 
Urteil vom 7. März 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
gegen
 
Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft, Schlossstrasse 3, 4133 Pratteln,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, des Präsidenten, vom 3. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Das Vormundschaftsamt des Kanton Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 7. Oktober 2007 X.________ im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs vorsorglich für längstens 10 Wochen in die Kantonale Psychiatrische Klinik (KPK) ein. X.________ beschwerte sich am 9. Oktober 2007 gegen die Einweisungsverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.
 
A.b Gestützt auf ein Schreiben von Dr. A.________, Oberarzt der KPK, vom 15. Oktober 2007 hob das Vormundschaftsamt am 16. Oktober 2007 die vorsorglich angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung mit sofortiger Wirkung auf (Ziff. 1) und auferlegte die im Zusammenhang mit der Einweisung entstandenen Kosten (Aufenthalt und Betreuung in der Klinik, ärztliche Berichte, Zeugnisse, Gutachten usw.) dem Betroffenen (Ziff. 2). Dagegen beschwerte sich der Betroffene am 17. Oktober 2007 beim Kantonsgericht. In seiner Eingabe vom 26. Oktober 2007 machte er zudem geltend, dass die Einweisung zu Unrecht erfolgt sei. Gleichzeitig beantragte er die Einholung eines ausführlichen Einweisungsberichts von Dr. B.________, bzw. dessen Vorladung als Auskunftsperson, ferner den Beizug des Polizeirapports der Kantonspolizei Basel-Landschaft.
 
A.c Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Oktober 2007 verpflichtete das Vormundschaftsamt den Betroffenen gestützt auf Ziff. 2 der Aufhebungsverfügung vom 16. Oktober 2007, die Polizei- und Arztkosten zu bezahlen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Betroffene am 7. November 2007 beim Kantonsgericht.
 
A.d Das Kantonsgericht legte mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 das Beschwerdeverfahren betreffend die am 7. Oktober 2007 vorsorglich angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung (850 07 366) und jenes betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der FFE vom 7. Oktober 2007 (850 07 402) zusammen.
 
B.
 
B.a Am 22. November 2007 ordnete die Vormundschaftskammer erneut eine vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung von X.________ für die Dauer von längstens zehn Wochen an und wies den Betroffenen in die KPK ein. Diese Verfügung erging gestützt auf das Einweisungszeugnis von Dr. C.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 22. November 2007. Dagegen beschwerte sich der Betroffene am 24. November 2007 beim Kantonsgericht. Am 28. November 2007 wurden die Verfahren 850 07 366, 850 07 402 sowie das Verfahren betreffend die Einweisung vom 22. November 2007 (850 07 419) zusammengelegt.
 
B.b Am 29. November 2007 bestritt der Beschwerdeführer jegliche Fremdgefährdung und qualifizierte auch die erneute Einweisung (vom 22. November 2007) als rechtswidrig. Zudem beantragte er zur Frage der akuten Fremdgefährdung die Einholung eines Berichts von Dr. C.________ bzw. dessen Vorladung zur Hauptverhandlung sowie die Vorladung einer weiteren Person. Das Kantonsgericht wies am 29. November 2007 die Beweisanträge zur Zeit ab mit der Begründung, im neuen Beschwerdeverfahren werde zunächst geprüft, ob die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Zeitpunkt des Entscheides noch gerechtfertigt sei.
 
B.c Der in der Sache zuständige Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hörte anlässlich der Verhandlung vom 3. Dezember 2007 den Betroffenen, dessen Rechtsbeistand, die Vertreterin des Vormundschaftsamtes, den Oberarzt der KPK sowie Dr. B.________ als Auskunftsperson an.
 
B.d Mit Urteil vom gleichen Tag wies der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2007 ab und stellte fest, dass die Einweisung in die KPK vom 7. Oktober 2007 recht- und verhältnismässig gewesen sei (Ziff. 1). Des Weiteren wies er die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2007 betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der Einweisung vom 7. Oktober 2007 ab (Ziff. 2). Sodann wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2007 in dem Sinn gutgeheissen, als festgestellt wurde, dass die Aufrechterhaltung der am 22. November 2007 angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt sei und daher aufgehoben werde (Ziff. 3).
 
C.
 
Der anwaltlich verbeiständete Betroffene führt Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Zwangseinweisung in die KPK mit Verfügung vom 7. Oktober 2007 zu Unrecht erfolgt sei. Im Weiteren sei die Sache zur Behandlung der im Zusammenhang mit der Einweisung vom 22. November 2007 gestellten Anträge und Begehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonale Vormundschaftsamt und der Kantonsgerichtspräsident haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG).
 
1.2 Ist der Beschwerdeführer - wie hier - bereits aus der Anstalt entlassen, verfügt er grundsätzlich nicht mehr über ein aktuelles praktisches rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch das Bundesgericht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; zum aktuellen Interesse und zu den Ausnahmen: Urteil 5C.3/1997 vom 20. Januar 1997, E. 2; Urteil 5C.11/2003 vom 22. Januar 2003, E. 1.2). Der Beschwerdeführer stellt sich aber auf den Standpunkt, das kantonale Recht verleihe ihm trotz erfolgter Entlassung einen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung. Er will insbesondere aufgrund der seiner Ansicht nach massgebenden Bestimmung im Dispositiv festgestellt haben, dass die am 22. November 2007 angeordnete Freiheitsentziehung widerrechtlich war. In diesem Zusammenhang rügt er eine willkürliche Nichtbeachtung einer kantonalen Norm und eine sich daraus ergebende formelle Rechtsverweigerung sowie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Es rechtfertigt sich daher, den Antrag im Zusammenhang mit der Einweisung vom 22. November 2007 vorweg zu behandeln.
 
2.
 
2.1
 
2.1.1 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abweisung seiner Beweisanträge und mit der Unterlassung der Feststellung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Dispositiv eine ungenügende Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
 
2.1.2 In der Verfügung vom 29. November 2007 wurde die Abweisung der Beweisanträge zur Zeit einmal damit begründet, im Verfahren 850 07 419 sei vorerst abzuklären, ob die Massnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch gerechtfertigt sei. Dies hat der Kantonsgerichtspräsident verneint und daher die Entlassung angeordnet. Aus der Beweisverfügung und der Begründung des angefochtenen Entscheides ergibt sich somit deutlich, wovon sich der Kantonsgerichtspräsident hat leiten lassen. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils lässt sich auch entnehmen, dass der Kantonsgerichtspräsident aufgrund der angeordneten Freilassung das Interesse an einer Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zum Zeitpunkt der Einweisung (22. November 2007) als nicht mehr gegeben erachtet hat. Die Begründung ist ausreichend, um den Entscheid sachgerecht anzufechten (zu den Anforderungen an die Begründung: 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor.
 
2.2
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch auf Feststellung der Recht- bzw. Unrechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung aus § 100 Abs. 5 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ab. Danach hat das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) bzw. dessen präsidierende Person auf das Begehren der betroffenen Person um Feststellung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, das im Rahmen einer Beschwerde gemäss Absatz 1 gestellt wurde, einzutreten, unabhängig davon, ob die betroffene Person zwischenzeitlich entlassen wurde.
 
2.2.2 Bei Ansprüchen aus Bundesprivatrecht bestimmt das materielle Recht abschliessend, unter welchen Voraussetzungen eine Feststellungsklage zulässig ist (BGE 110 II 552). Nach Art. 429a Abs. 1 ZGB hat derjenige, der durch eine widerrechtliche Freiheitsentziehung verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. Auch im Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 429a Abs. 1 ZGB ist die Feststellung der Widerrechtlichkeit als "eine andere Art der Genugtuung" möglich und zulässig (BGE 118 II 254 Nr. 52). Sodann ist die gerichtliche Beurteilung nach Art. 397d ZGB nicht dazu bestimmt, die Widerrechtlichkeit und den damit verbundenen, kausalen Schaden festzustellen (Urteil 5C.45/2005 vom 11. April 2005, E. 2.2; Geiser, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 6 zu Art. 429a ZGB), was selbstredend auch für die Genugtuung oder die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung als andere Form der Genugtuung gelten muss.
 
2.2.3 Ferner setzt die gerichtliche Beurteilung nach Art. 397d ZGB ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (BGE 114 Ia 90), welches nicht mehr vorliegt, wenn die betroffene Person inzwischen entlassen worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwar nicht vor der gerichtlichen Beurteilung entlassen worden. Der Kantonsgerichtspräsident ist jedoch zur Erkenntnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung am 3. Dezember 2007 nicht mehr gegeben waren, und hat daher die Entlassung angeordnet. Hatte aber die Beurteilung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides die Entlassung des Beschwerdeführers zur Folge, bestand kein schützenswertes Interesse mehr an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der am 22. November 2007 angeordneten Einweisung. Wie im Fall, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung bereits entlassen ist, vermag auch hier das Interesse nicht zu genügen, die Rechtswidrigkeit für einen späteren Haftpflichtprozess nach Art. 429a ZGB feststellen zu lassen, zumal eine entsprechende Feststellung die Frage der Haftpflicht ohnehin nicht zu präjudizieren vermag. Denn die Unangemessenheit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bedeutet nicht in jedem Fall eine Rechtswidrigkeit im Sinn von Art. 429a Abs. 1 ZGB (BGE 109 Ia 171; Botschaft vom 17. August 1977 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) und den Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III 1/45).
 
2.2.4 Sieht das Bundesrecht im Rahmen der Klage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Feststellung der Widerrechtlichkeit als besondere Form der Genugtuung vor und schliesst Art. 397d ZGB eine Feststellung der Widerrechtlichkeit nach erfolgter Entlassung bzw. infolge der angeordneten Entlassung aus, ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage bundesrechtlich abschliessend geregelt.
 
2.2.5 Steht aber dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Frage allein massgebenden Bundesrechts infolge der im Entscheid ausgesprochenen Entlassung aus der Anstalt kein Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu, liegt in der Unterlassung einer entsprechenden Feststellung keine formelle Rechtsverweigerung. Ebenso wenig kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein, weil der Kantonsgerichtspräsident den mit der Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zusammenhängenden Beweisanträgen nicht stattgegeben hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
 
3.
 
Mit Bezug auf den die Einweisung vom 7. Oktober 2007 betreffenden Antrag 1 gilt es lediglich festzuhalten, dass die betreffende Massnahme aufgehoben und der Beschwerdeführer längstens aus der Anstalt entlassen worden ist. Ausnahmen, die eine Behandlung der Beschwerde trotz Fehlens des aktuellen Interesses nahelegten, liegen nicht vor, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, des Präsidenten, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Zbinden
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).