BGer 2C_192/2008 | |||
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BGer 2C_192/2008 vom 10.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_192/2008/ble
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Urteil vom 10. März 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 21. Februar 2008.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn am 19. Februar 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 21. Februar 2008 prüfte und bis zum 18. Mai 2008 genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen würde: Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2003 im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, hat das Land jedoch in Missachtung seiner Mitwirkungs- und Ausreisepflicht nicht verlassen. Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20; BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382 f.). Zwar hat er vor dem Haftrichter erklärt, bereit zu sein, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, falls er dies müsse; da er hierzu jedoch längst Gelegenheit gehabt hätte, erscheint seine Zusicherung wenig glaubwürdig. Die Tatsache, dass er hier während fast fünf Jahren unterstützt wurde, verschafft ihm kein Anwesenheitsrecht, was er verkennt; er hätte die Schweiz bereits bis zum 14. Mai 2003 verlassen müssen. Der Beschwerdeführer soll am 11. März 2008 einer nigerianischen Delegation in Bern vorgeführt werden; kooperiert er mit dieser, wird er mit einem Laissez-passer relativ rasch in seine Heimat zurückkehren können, auch wenn er über keinen ordentlichen Pass verfügt, wie er einwendet. Da sein Fall - zumal er nach seinen Aussagen bereit sein will, mit den Behörden zusammenzuarbeiten - keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme stellte, musste er für das haftrichterliche Verfahren nicht verbeiständet werden (vgl. BGE 122 II 275 ff.). Auch rechtfertigt es sich nicht, ihm vor Bundesgericht einen Anwalt beizugeben (vgl. Art. 64 BGG).
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es kann aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Hugi Yar
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