BGer 2C_204/2008 | |||
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BGer 2C_204/2008 vom 10.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_204/2008/leb
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Urteil 10. März 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 29. Februar 2008.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ (geb. 1979) ist nach eigenen Angaben Türke kurdischer Abstammung. Er wurde am 26. Februar 2008 in Basel angehalten, als er versuchte, illegal nach Deutschland einzureisen. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies ihn gleichentags weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Februar 2008 prüfte und bis zum 26. Mai 2008 genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
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2.
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Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen würde:
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2.1 Der Beschwerdeführer ist am 26. Februar 2008 aus der Schweiz weggewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 lit. a BGG). Er hatte bereits am 24. Februar 2008 erfolglos versucht, in die Schweiz einzureisen, und war damals durch die Grenzwache nach Italien zurückgewiesen worden; dennoch reiste er bloss einige Tage später wiederum illegal in die Schweiz ein. Seit seiner Anhaltung hat er unterschiedliche Angaben über seinen Reiseweg bzw. die Reiseumstände gemacht und wiederholt erklärt, dass er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren wolle. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich den Behörden ohne Haft für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.).
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2.2 Zwar hat er inzwischen ein Asylgesuch gestellt, dieses lässt den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid indessen nicht dahinfallen, wenn - wie hier - mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 125 II 377 E. 2b S. 380): Der Beschwerdeführer hat bei seinem ersten Einreiseversuch (noch) kein Asylgesuch gestellt und dieses erst am 3. März 2008 während seiner Festhaltung nachgeschoben. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit seiner Administrativhaft. Da das Asylverfahren beim Bundesamt für Migration bereits hängig ist, erübrigt es sich, die vorliegende Eingabe zur gesetzlichen Folgegebung im Asylpunkt an dieses weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer wurde zwar bereits am 26. Februar 2008 angehalten; er ist vom Strafgericht Basel-Stadt jedoch erst am 27. Februar 2008 zuhanden der Bevölkerungsdienste entlassen worden. Da seine Festhaltung somit erst ab diesem Zeitpunkt ausländerrechtlich motiviert war, ist die Ausschaffungshaft zu Recht bis zum 26. und nicht nur bis zum 25. Mai 2008 genehmigt worden (BGE 125 II 174 ff.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Haftentlassung die Schweiz Richtung Belgien verlassen zu wollen, verkennt er, dass die schweizerischen Behörden nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten dürfen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
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3.
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Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug) rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Hugi Yar
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