BGer 5A_129/2008 | |||
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BGer 5A_129/2008 vom 11.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_129/2008/bnm
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Urteil vom 11. März 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde A.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtaufhebung einer Beistandschaft.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2008 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Winterthur vom 14. Dezember 2007 (Nichteintreten - wegen im Vergleich zu 2005/2006 unveränderter Verhältnisse - auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtaufhebung der über sie mit ihrem Einverständnis am 24. August 2004 errichteten Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB) abgewiesen und die Nichtaufhebung der Beistandschaft bestätigt hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, seit der (erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen: Urteil 5C.101/2006 vom 3. Mai 2006) Abweisung des ersten Aufhebungsgesuchs vom 3. Februar 2005 habe sich die Situation nicht verändert, die gemäss Gutachten an einer ... Störung leidende Beschwerdeführerin, die eine ... betreibe, bedürfe für die administrativen und finanziellen Belange der Beistandschaft, auch wenn der ... ernsthaft der Konkurs drohe, stelle die Beiständin zumindest sicher, dass die Wohnungs- und Geschäftsmieten sowie die Krankenkassenprämien bezahlt würden, bei Aufhebung der Beistandschaft wäre ein Rückfall in die früheren chaotischen Verhältnisse zu befürchten,
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dass das Obergericht weiter erwog, die von den behandelnden Ärzten befürwortete "versuchsweise" Aufhebung der Massnahme könne nicht verantwortet werden, das Problem der Beschwerdeführerin, die den mangelnden Geschäftserfolg zu Unrecht der Beiständin zuschiebe, liege in der fehlenden Einsicht in ihre Hilfsbedürftigkeit, immerhin könne ein Wechsel der Person der Beiständin vielleicht eine temporäre Entspannung bewirken, weshalb denn auch ein entsprechendes Verfahren bei der Vormundschaftsbehörde hängig sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 5. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass namentlich der Vorwurf, wonach das Obergericht "nur die Gegenpartei befragt" habe, unverständlich ist, weil das Obergericht seinen Entscheid auf Grund des Rekurses der Beschwerdeführerin gefällt und von der Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und der Vormundschaftsbehörde abgesehen hat,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Füllemann
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