BGer 6B_159/2008 | |||
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BGer 6B_159/2008 vom 12.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_159/2008/bri
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Urteil vom 12. März 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Beschädigung des Autos einer Besucherin seiner Ehefrau mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, der aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitet wird, dass sich ein Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern der Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Strafgericht den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer müsste darzulegen vermögen, dass und weshalb die angefochtene Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich, d.h. qualifiziert unrichtig sein soll. Dies vermag er nicht, und seine Ausführungen erschöpfen sich denn auch in Kritik, wie sie in einer Appellation zulässig wäre, die im vorliegenden Verfahren indessen nicht gehört werden kann (BGE 130 I 258 E. 1.3). Typisch für unzulässige appellatorische Kritik ist z.B. das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei "nicht ausgeschlossen", dass eine von der Vorinstanz als unbefangen eingestufte Zeugin "ebenfalls eine gute Freundin meiner Frau ist" (Beschwerde S. 4). Mit derartigen Mutmassungen lässt sich nicht darlegen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich falsch ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Es ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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