BGer 6B_691/2007 | |||
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BGer 6B_691/2007 vom 12.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_691/2007 /hum
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Urteil vom 12. März 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
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X.________,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch, Nötigung, falsche Anschuldigung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 15. September 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Aufgrund eines Streites zwischen Mitmietern einer Wohnliegenschaft in Bern kam es zu Anzeigen und Gegenanzeigen. Die Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und der Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit übereinstimmendem Beschluss vom 11./12. April 2007 auf diese Anzeigen und Gegenanzeigen nicht ein. Hingegen wurde im selben Beschluss die Strafverfolgung gegen X.________ wegen falscher Anschuldigung durch Einleitung des Strafmandatsverfahrens eröffnet.
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Gegen den Nichteintretensbeschluss erhoben X.________ und Y.________ Rekurs. X.________ erhob ausserdem Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss der Untersuchungsrichterin und des Staatsanwalts. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. September 2007 auf die Beschwerde nicht ein und wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
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Gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG.
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2.
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Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt gemäss Art. 29 Abs. 3 des Reglementes für das Bundesgericht (BgerR) Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide. Diese Abteilung ist somit zuständig, die Beschwerde betreffend den Eröffnungsbeschluss zu behandeln. Sie ist insoweit bereits auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren 1B_251/2007 vom 15. November 2007). Hinsichtlich des Nichteintretensbeschlusses ist demgegenüber die Strafrechtliche Abteilung für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 33 BgerR).
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3.
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Gegen das Nichteintreten auf eine Strafanzeige sind die Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller sind, denen es um das Strafantragsrecht als solches geht, im Wesentlichen nicht legitimiert, Beschwerde in Strafsachen zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, der angefochtene Entscheid verletze ihre rechtlich geschützten, aktuellen und praktischen Interessen, nämlich ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf Beachtung des Verbots der Rechtsverweigerung, auf wirksame kantonale Rechtsmittel und auf ein faires Verfahren (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). In der Folge beschränken sich ihre Ausführungen indessen zur Hauptsache auf unzulässige appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde S. 13 - 18 zu "Parteivorbringen und Ergänzungsvorbehalt", S. 18 - 22 zu "Sachverhaltsgrundlage", S. 22 - 24 zu "Kleine Prozessgeschichte" und S. 24 - 31 zu "Sachverhalt der Beschwerde"). Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
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Erst auf S. 31 findet sich der Titel "Die Konventions- und Verfassungsverletzungen". Die Beschwerdeführer machen hier geltend, die Vorinstanz habe ihnen die Vernehmlassungen der Untersuchungsrichterin und des Prokurators sowie eventuell jene zweier beschuldiger Polizeibeamter nicht zugestellt (Beschwerde S. 32 Ziff. 54). Die Vorinstanz stellt indessen fest, die Untersuchungsrichterin und der Prokurator hätten am 15. Mai 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet und die Stadtpolizisten hätten sich nicht vernehmen lassen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5). Diese Feststellung entspricht den Akten. Bei dieser Sachlage kann von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein. In diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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4.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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