BGer 4D_21/2008 | |||
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BGer 4D_21/2008 vom 14.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_21/2008 /len
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Urteil vom 14. März 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer.
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Gegenstand
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Vergleich,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2008.
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Der Präsident hat in Erwägung,
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dass C.________ (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen A.________ (Beschwerdeführer) Klage auf Bezahlung von Fr. 4'400.-- nebst Zins und Kosten erhoben hatte;
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dass die Parteien an der Verhandlung vom 3. Oktober 2007 vor der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld einen Vergleich schlossen, worauf die Einzelrichterin das Verfahren abschrieb;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 14. Januar 2008 einen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, mit dem dieser die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und des Vergleichs beantragt hatte;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erhob, mit der er neben verschiedenen Feststellungen im Wesentlichen beantragt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'140.-- zu bezahlen, und der Vergleich und die Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin seien aufzuheben;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass der Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Verfassungsrügen zu entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen;
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dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Widmer
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